Entscheidungsdatum
16.05.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA (Erstbeschwerdeführer), und die Beschwerden der BB (Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch AA, wohnhaft in Adresse 1, ****LD, Z, Niederlande, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2020, Zl ***, vom 21.02.2020, Zl ***, vom 21.02.2020, Zl ***, vom 21.02.2020, Zl ***, vom 21.02.2020, Zl ***, vom 21.02.2020, Zl ***, vom 21.02.2020, Zl *** und vom 20.02.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
„§ 21 Abs 1 Z 1, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 64/2017 iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, iVm § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008“„§ 21 Absatz eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 3/2008“
„§ 26 Abs 1 Schlusssatz LSD-BG, BGBl Nr 44/2016“„§ 26 Absatz eins, Schlusssatz LSD-BG, BGBl Nr 44/2016“
„§ 19 Abs 1 und Abs 2 LSD-BG, BGBl Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 64/2017 iVm § 26 Abs 1 Z 1 erster Fall LSD-BG, BGBl I Nr 64/2017, iVm § 9 Abs 1 VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008“„§ 19 Absatz eins und Absatz 2, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Nr 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 3/2008“
„§ 26 Abs 1 Schlusssatz LSD-BG, BGBl I Nr 64/2017“„§ 26 Absatz eins, Schlusssatz LSD-BG, BGBl römisch eins Nr 64/2017“
„§ 22 Abs 1 und 1a, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 64/2017, iVm § 28 Z 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 64/2017, , iVm § 9 Abs 1 VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008“„§ 22 Absatz eins und eins a, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2017,, , in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 3/2008“
„§ 28 Schlusssatz LSD-BG, BGBl Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 64/2017“„§ 28 Schlusssatz LSD-BG, Bundesgesetzblatt Nr 44 aus 2016,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 64/2017“
„§ 12 Abs 1 Z 3 BGBl I Nr 44/2016 iVm § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 64/2017 , iVm § 9 Abs 1 VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008“„§ 12 Absatz eins, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2017, , in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 3/2008“
„§ 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 und § 22 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017 iVm § 27 Abs 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, , iVm § 9 Abs 1 VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008“„§ 12 Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, und Paragraph 22, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, , in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 3/2008“
„§ 27 Abs 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016“„§ 27 Absatz eins, LSD-BG, BGBl römisch eins Nr 44/2016“
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 20.02.2020, Zl *** wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und somit als das. nach außen berufene Organ der Firma CC mit Sitz in **** KL X, Adresse 2, Niederlande, diese ist Arbeitgeberin im Sinne der §§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der angeführte Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diesen die Unterlagen betreffend der Lohneinstufung (Ausbildung und bisherige berufliche Verwendung), die Lohnaufzeichnungen (z.B. Aufzeichnungen über die Berechnung von Zuschlägen, Zulagen, Fahrtkosten, Aufwandsentschädigungen, Sozialversicherungsbeiträge, Familienverhältnisse, Urlaubsaufzeichnungen i oder laut gesonderten nebenstehenden Angaben), die Lohnzahlungsnachweise oder : Banküberweisungsbelege (März bis April 2019) und die Lohnzettel (März bis April 2019) in deutscher Sprache trotz Aufforderung der Abgabenbehörde am 28.05.2019 für die Monate März und April 2019 bis zum 14.06.2019 nicht vollständig übermittelt und sohin nicht bereit gehalten wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs. 1 Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitsaufzeichnungen in deutscher Sprache auf Verlangen der Abgabenbehörde für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, übermittelt. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabenbehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.Sie haben als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und somit als das. nach außen berufene Organ der Firma CC mit Sitz in **** KL römisch zehn, Adresse 2, Niederlande, diese ist Arbeitgeberin im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 19, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der angeführte Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diesen die Unterlagen betreffend der Lohneinstufung (Ausbildung und bisherige berufliche Verwendung), die Lohnaufzeichnungen (z.B. Aufzeichnungen über die Berechnung von Zuschlägen, Zulagen, Fahrtkosten, Aufwandsentschädigungen, Sozialversicherungsbeiträge, Familienverhältnisse, Urlaubsaufzeichnungen i oder laut gesonderten nebenstehenden Angaben), die Lohnzahlungsnachweise oder : Banküberweisungsbelege (März bis April 2019) und die Lohnzettel (März bis April 2019) in deutscher Sprache trotz Aufforderung der Abgabenbehörde am 28.05.2019 für die Monate März und April 2019 bis zum 14.06.2019 nicht vollständig übermittelt und sohin nicht bereit gehalten wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Absatz eins, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitsaufzeichnungen in deutscher Sprache auf Verlangen der Abgabenbehörde für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, übermittelt. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabenbehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
Arbeitnehmer: DD
geb, am:XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Lettland
Tätigkeit: Kraftfahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***(NL)
Kennzeichen des Anhängers: ***(NL)
Kontrollzeit und Kontrollort: 28.05.2019 um 14:10 Uhr, im Gemeindegebiet von **** W auf der Adresse 3 B***, bei StrKM ***, bei der dortigen Kontrollstelle
Einsatzmonate in Österreich: März und April 2019
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 22 Abs. 1 und 1a iVm § 28 Ziffer 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 22, Absatz eins und eins a in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
2.000,00 § 28 Schlusssatz Lohn- und Sozialdumping 34 Stunden
-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) Paragraph 28, Schlusssatz Lohn- und Sozialdumping 34 Stunden, -Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für -.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.200.00“
Mit Straferkenntnis vom 21.02.2020, Zl ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben es als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Firma CC mit Sitz in **** KL X, Adresse 2, Niederlande, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung dieser Person vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des §19 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) die Meldung entgegen §19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.Sie haben es als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Firma CC mit Sitz in **** KL römisch zehn, Adresse 2, Niederlande, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung dieser Person vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des §19 Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) die Meldung entgegen §19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Arbeitnehmer: DD
geb, am: XX.XX.XXXXgeb, am: römisch zwanzig.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Lettland
Tätigkeit: Kraftfahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***(NL)
Kennzeichen des Anhängers: ***(NL)
Kontrollort und Kontrollzeit: 28.05.2019 um 14:10 Uhr, auf der B*** Adresse 3, im Gemeindegebiet von **** W, bei StrKm ***, bei der dortigen Kontrollstelle
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 26 Abs. 1 Ziffer 1 erster Fall Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 1 erster Fall Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
1.000,00 § 26 Abs. 1 Schlusssatz Lohn- und 34 Stunden
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)Paragraph 26, Absatz eins, Schlusssatz Lohn- und 34 Stunden, Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100.00“
Mit Straferkenntnis vom 21.02.2020, Zl ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben es als Verantwortlicher und somit als das nach außen hin zur Vertretung berufene Organ i gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Firma CC mit Sitz in **** KL X, Adresse 2, Niederlande, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder i der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraumes nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht : unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.Sie haben es als Verantwortlicher und somit als das nach außen hin zur Vertretung berufene Organ i gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Firma CC mit Sitz in **** KL römisch zehn, Adresse 2, Niederlande, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder i der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraumes nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht : unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Arbeitnehmer: DD
geb, am:XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Lettland
Tätigkeit: Kraftfahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***(NL)
Kennzeichen des Anhängers: ***(NL)
Kontrollort und Kontrollzeit: 28.05.2019 um 14:10 Uhr, auf der B*** Adresse 3, im Gemeindegebiet von **** W, bei StrKm ***, beim dortigen Kontrollplatz
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 26 Abs. 1 Ziffer 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
1.000,00 § 26 Abs. 1 Schlusssatz Lohn- und 34 Stunden1.000,00 Paragraph 26, Absatz eins, Schlusssatz Lohn- und 34 Stunden
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für -.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100.00“
Mit Straferkenntnis vom 21.02.2020, ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben es als Verantwortlicher und somit als das nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma CC mit Sitz in **** KL X, Adresse 2, Niederlande, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), trotz nachweislicher Aufforderung vom 28.05.2019, der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 31.05.2019, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen §12 Abs. 1 Ziffer 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht übermittelt.Sie haben es als Verantwortlicher und somit als das nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma CC mit Sitz in **** KL römisch zehn, Adresse 2, Niederlande, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraphen 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), trotz nachweislicher Aufforderung vom 28.05.2019, der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 31.05.2019, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen §12 Absatz eins, Ziffer 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht bis zum 31.05.2019 übermittelt:
Arbeitnehmer: DD
geb, am: XX.XX.XXXXgeb, am: römisch zwanzig.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Lettland
Tätigkeit: Kraftfahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***(ML)
Kennzeichen des Anhängers: ***(NL)
Kontrollzeit und Kontrollort: 28.05.2019 um 14:10 Uhr, auf der B*** Fernpassstraße, im Gemeindegebiet von **** W, bei StrKM ***, bei der dortigen Kontrollstelle
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe
1. 500,00 § 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping- 1. 14 Stunden1. 500,00 Paragraph 27, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping- 1. 14 Stunden
2. 500,00 § 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping- 2. 14 Stunden2. 500,00 Paragraph 27, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping- 2. 14 Stunden
Bekämpfungsgesetz
3. 500,00 § 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping- 3. 14 Stunden3. 500,00 Paragraph 27, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping- 3. 14 Stunden
Bekämpfungsgesetz
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für -.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.650.00“
Mit den Straferkenntnissen vom 21.02.2020, Zl ***, vom 21.02.2020, Zl ***, vom 21.02.2020, Zl *** und vom 20.02.2020, Zl ***, wurden der Beschwerdeführer die inhaltsgleichen Übertretungen angelastet und jeweils die selbe Strafe verhängt.
Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 23.09.2021 zugestellt. Dagegen richten sich nunmehr die Beschwerden vom 23.09.2021, in welchen die Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht hat, dass der Fahrer seit dem 01.07.2018 bei der CC beschäftigt sei. Er sei sozialversichert und bei der Pensionskassa registriert und werde gemäß niederländischem Tarifvertrag entlohnt. Die Geldstrafe sei für das kleine Unternehmen sehr hoch.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten und die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung 12.05.2022.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Dies war er zum Zeitpunkt der Übertretung gemeinsam mit seiner Schwester BB.
Im Zuge einer Kontrolle durch das Amt für FF am 28.05.2019 um 14.10 Uhr wurde auf der B *** Richtung Fernpass an der Kontrollstelle **** W bei Strkm *** festgestellt, dass der Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***(NL) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***(NL), welcher bei der CC beschäftigt ist, weder eine ZKO3-Meldung noch ein Sozialversicherungsdokument noch Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Lohnaufzeichung, Lohnzahlungsnachweise im Fahrzeug während des Entsendezeitraums bereitgehalten und vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht hat. Bei dem Lenker handelt es sich um einen lettischen Staatsangehörigen, welcher als mobiler Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers eine Lieferung nach Österreich vorgenommen hat.
Im Zuge der Kontrolle wurde dem Lenker eine Nachforderungsanweisung ausgehändigt, welche dem Arbeitgeber auch an die E-Mail-Adresse des Unternehmens übermittelt wurde. Er wurde aufgefordert, die Meldungsentsendung oder Überlassung gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung sowie den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf der Aufforderung zum zweitfolgenden Werktages (31.05.2019) vorzulegen. Im Zuge der Kontrolle wurde dem Lenker eine Nachforderungsanweisung ausgehändigt, welche dem Arbeitgeber auch an die E-Mail-Adresse des Unternehmens übermittelt wurde. Er wurde aufgefordert, die Meldungsentsendung oder Überlassung gemäß Paragraph 19, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung sowie den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf der Aufforderung zum zweitfolgenden Werktages (31.05.2019) vorzulegen.
Dieser Aufforderung sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Das E-Mail mit der Nachforderung hat der Erstbeschwerdeführer jedoch erhalten.
Der Erstbeschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei, da bereits eine Strafe bezahlt wurde. Diese Strafe wurde wegen Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängt.
Dem Erstbeschwerdeführer war nicht bewusst, dass es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt. Der Beschwerdeführer betreibt das Transportunternehmen, welches er ursprünglich mit seiner Schwester von den Eltern übernommen hat, seit 2008. Seine Lenker fahren in der Regel in Deutschland und nicht nach Österreich. Der Beschwerdeführer wusste über die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes nicht Bescheid. Im Unternehmen ist er operativ tätig, zwischenzeitlich vertritt auch nur mehr der Erstbeschwerdeführer das Unternehmen nach außen. Die Zweitbeschwerdeführern ist Deutsch-Lehrerin und nicht im Unternehmen tätig.
Der Erstbeschwerdeführer ist nunmehr alleiniger Geschäftsführer der CC Er bringt monatlich Euro 2.350,00 netto ins Verdienen (13 x jährlich). Er hat Sorgepflichten für 3 minderjährige Kinder. Zu den Einkommensverhältnissen der Zweitbeschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht.
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass zum Tatzeitpunkt auch seine Schwester BB handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens war.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus eingestanden, dass der Lenker die erforderlichen Unterlagen nicht mitgeführt hat, diese auch nicht elektronisch zugänglich gemacht wurden und auch, dass er der Nachforderung nicht nachgekommen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm die Bestimmungen nicht bekannt waren, und dass seine Schwester operativ nie im Unternehmen tätig war, waren glaubwürdig. Aus dem aktuellen Handelsregisterauszug geht auch hervor, dass zwischenzeitlich nur mehr der Erstbeschwerdeführer das Unternehmen nach außen vertritt.
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 74/2021 lauten auszugsweise wie folgt Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2021, lauten auszugsweise wie folgt
„Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 12.Paragraph 12,
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des Paragraph 29, erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
(2) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen
§ 19.Paragraph 19,
(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Paragraph eins, Absatz 9,) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach Paragraph 23, oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:(3) Die Meldung nach Absatz eins, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(4) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:(4) Die Meldung nach Absatz eins, hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(5) Ist in Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, von Dienstverschaffungsverträgen oder innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber oder Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (Rahmenzeitraum) erstattet werden. Der Beschäftigungsort im Sinn des Abs. 3 Z 8 oder Abs. 4 Z 6 ist für jeden Auftraggeber oder Beschäftiger gesondert zu melden. Die Unterlagen nach den §§ 19, 21 und 22 sind für die Dauer des Rahmenzeitraums am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder unmittelbar an diesem Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich zu machen. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.(5) Ist in Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, von Dienstverschaffungsverträgen oder innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG und des Paragraph 115, GmbHG der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann abweichend von Absatz eins und Absatz 2, vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber oder Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (Rahmenzeitraum) erstattet werden. Der Beschäftigungsort im Sinn des Absatz 3, Ziffer 8, oder Absatz 4, Ziffer 6, ist für jeden Auftraggeber oder Beschäftiger gesondert zu melden. Die Unterlagen nach den Paragraphen 19, 21 und 22 sind für die Dauer des Rahmenzeitraums am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder unmittelbar an diesem Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich zu machen. Paragraph 21, Absatz 2, ist anzuwenden.
(5a) Abs. 5 gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG.(5a) Absatz 5, gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG.
(6) Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung nach Abs. 1 alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet und innerhalb einer Woche erfolgt.(6) Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung nach Absatz eins, alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet und innerhalb einer Woche erfolgt.
(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:(7) Die Meldung der Entsendung nach Absatz eins, von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Paragraph eins, Absatz 9,) hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21.Paragraph 21,
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19;2. die Meldung gemäß Paragraph 19,;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei(2) Abweichend von Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
1. der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder1. der in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Ansprechperson, oder
2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG oder Paragraph 115, GmbHG oder
4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,,
bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Ziffer eins bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 9, angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;2. die Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 4;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 10,, sofern eine solche erforderlich ist.
Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22.Paragraph 22,
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den(1) Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (Paragraph 19,) den
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Paragraph eins, Absatz 9,) sind abweichend von Absatz eins, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.2.2014 Seite 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Absatz eins, während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Absatz eins a, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Absatz eins, den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Absatz eins, nachweislich bereitzustellen. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26.Paragraph 26,
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.(1a) Entgegen Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach Paragraph 19, Absatz eins, irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach Paragraph 19, Absatz 3, vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach Paragraph 19, Absatz 4, vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz 3, nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27.Paragraph 27,
(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
(2) Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.(2) Wer entgegen Paragraph 12, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 21 oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.(3) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 21, oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 14 Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.(4) Ebenso ist nach Absatz 3, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 14, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28.Paragraph 28,
Wer als
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten ausdruckweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lauten ausdruckweise wie folgt:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9.Paragraph 9,
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 45.Paragraph 45,
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristischen Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen befugt ist. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin waren am 28.05.2019 beide als handelsrechtliche Geschäftsführer der CC gemäß § 9 Abs 1 und 2 VStG strafrechtlich verantwortlich. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristischen Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen befugt ist. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin waren am 28.05.2019 beide als handelsrechtliche Geschäftsführer der CC gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG strafrechtlich verantwortlich.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer die ihm in den Straferkenntnissen vom 20.02.2020, Zl *** und vom 21.02.2020, Zl *** und ***, angelasteten Übertretungen verwirklicht hat. Die erforderlichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des LSD-BG wurden vom mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem hervorgebracht, dass trotz nachweislicher Aufforderung vom 28.05.2019 der Abgabenbehörde die angeforderten Unterlagen betreffend die Anmeldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel nicht fristgerecht nachgereicht wurden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Meldung der Entsendung oder Überlassung gemäß § 19 LSD-BG trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachgereicht. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem hervorgebracht, dass trotz nachweislicher Aufforderung vom 28.05.2019 der Abgabenbehörde die angeforderten Unterlagen betreffend die Anmeldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel nicht fristgerecht nachgereicht wurden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Meldung der Entsendung oder Überlassung gemäß Paragraph 19, LSD-BG trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachgereicht.
Nach Entsendebeginn kann diese Meldung jedoch nicht mehr rückwirksam erstattet werden (vgl VwGH 20.09.2018, Zl Ra 2017/11/0233). Die Nichtübermittlung der ZKO3-Meldung trotz Aufforderung kann sohin nicht zusätzlich gegen § 27 Abs 1 LSD-BG verstoßen. Die dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vom 21.02.2020, Zl ***, zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Tat bildet sohin keine Verwaltungsübertretung, weshalb Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben war. Nach Entsendebeginn kann diese Meldung jedoch nicht mehr rückwirksam erstattet werden vergleiche VwGH 20.09.2018, Zl Ra 2017/11/0233). Die Nichtübermittlung der ZKO3-Meldung trotz Aufforderung kann sohin nicht zusätzlich gegen Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG verstoßen. Die dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vom 21.02.2020, Zl ***, zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Tat bildet sohin keine Verwaltungsübertretung, weshalb Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben war.
§ 27 Abs 1 LSD-BG normiert, dass wer „die erforderlichen Unterlagen“ nicht übermittelt, „eine Verwaltungsübertretung“ begeht. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde für das nicht nachgereichte Sozialversicherungsdokument und die nicht nachgereichten Lohnunterlagen jeweils eine eigene Strafe verhängt und somit eine Kumulation vorgenommen. Ein solches Vorgehen lässt sich anhand der Textierung des § 27 Abs 1 LSD-BG jedoch nicht begründen, weil von den erforderlichen Unterlagen (Mehrzahl) die Rede ist und nicht die ordnungsgemäße Übermittlung derselben eine Verwaltungsübertretung (Einzahl) darstellt. Es waren deshalb die Strafaussprüche hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. Zu beheben und nur eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) zu verhängen. Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG normiert, dass wer „die erforderlichen Unterlagen“ nicht übermittelt, „eine Verwaltungsübertretung“ begeht. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde für das nicht nachgereichte Sozialversicherungsdokument und die nicht nachgereichten Lohnunterlagen jeweils eine eigene Strafe verhängt und somit eine Kumulation vorgenommen. Ein solches Vorgehen lässt sich anhand der Textierung des Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG jedoch nicht begründen, weil von den erforderlichen Unterlagen (Mehrzahl) die Rede ist und nicht die ordnungsgemäße Übermittlung derselben eine Verwaltungsübertretung (Einzahl) darstellt. Es waren deshalb die Strafaussprüche hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. Zu beheben und nur eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) zu verhängen.
Diese Übertretungen wurden objektiver Hinsicht von dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin verwirklicht.
Zum Verschulen ist auszuführen, dass es sich bei den Übertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Zum Verschulen ist auszuführen, dass es sich bei den Übertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.
Als handelsrechtliche Geschäftsführer eines Transportunternehmens, welches laufend mobile Arbeitnehmer entsenden, hätten sie sich bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers nach Österreich entsprechend über die gesetzlichen Bestimmungen informieren müssen. Die Unkenntnis der Strafbestimmungen schützt sohin nicht vor einer Strafe.
Die den Beschwerdeführern angelasteten Verwaltungsübertretungen haben sie sohin zumindest fahrlässig begangen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin ist von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen, was beim Erstbeschwerdeführer, welcher operativ im Unternehmen tätig ist, nicht angenommen werden kann.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten, was als Milderungsgrund zu werten ist. Erschwernisgründe liegen keine vor.
Der Schutzzweck der gegenständlichen Norm liegt es darin, es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden, sohin sicherzustellen, dass sämtliche in Österreich beschäftigte Arbeitnehmer entsprechend dem gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt werden und entsprechend zugeordnet und kontrolliert werden können. Das Mitführen der Sozialversicherungsdokumente soll eine schnelle und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen. Diesem Schutzzweck ist in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt worden.
Gemäß § 72 Abs 10 letzter Satz LSD-BG sind die §§ 26 bis 29 idF BGBl I Nr 174/2021 auf alle zum Tatzeitpunkt des in Krafttretens dieser Bestimmung anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Gemäß Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz LSD-BG sind die Paragraphen 26 bis 29 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2021, auf alle zum Tatzeitpunkt des in Krafttretens dieser Bestimmung anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
§ 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG sieht eine Geldstrafe von bis zu Euro 20.000,00 vor. Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 im Straferkenntnis vom 21.02.2020, Zl ***, war sohin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts einzuwenden. Die Strafe liegt mit 5 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Möglichen und war sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen angemessen und erforderlich, um dem Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG sieht eine Geldstrafe von bis zu Euro 20.000,00 vor. Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 im Straferkenntnis vom 21.02.2020, Zl ***, war sohin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts einzuwenden. Die Strafe liegt mit 5 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Möglichen und war sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen angemessen und erforderlich, um dem Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Dieselben Überlegungen sind hinsichtlich der zum im Straferkenntnis vom 21.02.2020, Zl ***, anzustellen, weshalb auch diese Strafe schuld- und tatangemessen ist.
Hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 20.02.2020, Zl ***, wurde die Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.000,00 herabgesetzt (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden), da das Landesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass eine Geldstrafe in dieser Höhe das Auslangen findet, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 21.02.2020, Zl ***, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen und es ist eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) schuld- und tatangemessen.
Die Verfahrenskosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren waren neu festzusetzen.
Zumal den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom 21.02.2020, Zl ***, und Zl ***, keine Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit auf ihr Verhalten eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG 1991 erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht. Spezialpräventive Gründe für eine Bestrafung lagen sohin nicht vor. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit auf ihr Verhalten eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht. Spezialpräventive Gründe für eine Bestrafung lagen sohin nicht vor.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
ZKO 3-MeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.47.2801.9Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022