TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/23 LVwG-2021/15/2437-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.05.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32b
  1. WRG 1959 § 32b heute
  2. WRG 1959 § 32b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 32b gültig von 11.08.2005 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 32b gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 32b gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 32b gültig von 12.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2021, Zl ***, betreffend einen Feststellungsantrag nach dem WRG 1959,

zu Recht:

1.
Der Antrag wird hinsichtlich des Feststellungsbegehrens „Der Antragsteller hat das Recht bzw ist berechtigt, die Niederschlagsentwässerung von Dachflächen von der auf Gst **1 KG Y und auf Gst **2 KG Y errichteten Lagerhalle in den Oberflächenkanal, das ist in den verrohrten X- Bach einzuleiten, und zwar an den Einleitungsstellen wie sie in dem im Gutachten CC vom 12.12.2018 beiliegenden Lageplan gekennzeichnet sind", als unzulässig zurückgewiesen.

Dem Antrag wird hinsichtlich des Feststellungsbegehrens „Die Einleitung der Niederschlagsentwässerung von den Dachflächen der auf GSt **1 KG Y und auf GSt **2 KG Y errichteten Lagerhallen des Antragstellers in den Oberflächenkanal, das ist den verrohrten X- Bach, und zwar an den Einleitungsstellen wie sie in dem im Gutachten CC vom 12.12.2018 beiliegenden Lageplan gekennzeichnet sind, bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung“ wird Folge gegeben und festgestellt, dass diese Einleitung in die Kanalisationsanlage der Gemeinde Y wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig ist.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 30.04.2021 folgenden Feststellungsantrag an die belangte Behörde gerichtet:

„Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

festzustellen:

1. Der Antragsteller hat das Recht hat bzw. ist berechtigt, die Niederschlagsentwässerung von den Dachflächen der auf Gst **1 KG Y und auf Gst **2 KG Y errichteten Lagerhallen in den Oberflächenkanal, das ist den verrohrten X- Bach einzuleiten, und zwar an den Einleitungsstellen wie sie in dem im Gutachten CC vom 12.12.2018 beiliegenden Lageplan gekennzeichnet sind.

2. Die Einleitung der Niederschlagsentwässerung von den Dachflächen der auf (Gst **1 KG Y und auf (Gst **2 KG Y errichteten Lagerhallen des Antragstellers in den Oberflächenkanal, das ist den verrohrten X- Bach, und zwar an den Einleitungsstellen wie sie in dem im Gutachten CC vom 12.12.2018 beiliegenden Lageplan gekennzeichnet sind, bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung.

Z, am 30.04.2021                                                                 AA“

Dieser Feststellungsantrag wurde vom Beschwerdeführer zusammenfassend dahingehend begründet, dass er grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 615, KG 85209 Y mit dem Grundstück Nr **2 sowie Gst **1 sei. Auf dem Grundstück **1 bestehe seit vielen Jahrzehnten eine Lagerhalle. Der Antragsteller habe die Liegenschaft samt Lagerhalle vom Rechtsvorgänger käuflich erworben. Der ursprüngliche Baubescheid der Lagerhalle sei in Verstoß geraten. Mit Baubescheid vom 18.04.1984 sei dem Rechtsvorgänger des Antragstellers bei der bestehenden Lagerhalle die Errichtung eines Umbaus baurechtlich bewilligt worden und festgehalten worden, dass der Bestand unverändert übernommen werde, insbesondere die Zufahrt, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie die Versorgung mit elektrischer Energie.

Mit Bescheid der Marktgemeinde Y vom 29.08.2012 sei dem Beschwerdeführer weiters die baubehördliche Bewilligung für den Neubau der Lagerhalle/Garage erteilt worden. In diesem Bescheid werde ausdrücklich festgehalten, dass die Beseitigung der Dachwässer in den bestehenden Kanal für Oberflächenwässer erfolge. Dies treffe auch auf andere, näher bezeichnete Bescheide zu.

Der Oberflächenkanal sei nach Wissensstand des Antragstellers in den 70er Jahren errichtet worden, seither seien entsprechend der Baubewilligung die Dachwässer der Lagerhalle in den Oberflächenkanal eingeleitet worden. Am 09.11.2020 sei die baubehördlich vorgeschriebene Einleitung der Oberflächenwässer der Hallen des Antragstellers in den Oberflächenwasserkanal von Mitarbeitern der Marktgemeinde Y beständig und flüssigkeitsdicht verschlossen worden und sei seither eine Einleitung nicht mehr möglich.

Die Marktgemeinde Y habe dies gegenüber dem Antragsteller damit begründet, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.02.2019 der Marktgemeinde Y die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung von Maßnahmen am X- Bach und W- Bach erteilt worden sei. Im Zuge der Projektausführung sollen unter anderem bestehende Verrohrungen saniert werden. Gemäß einer Bescheidauflage seien Einleitung in die bestehende Verrohrung entweder bis spätestens 31.05.2020 zu entfernen oder eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung in den Oberflächenwasserkanal zu erwirken. Aus diesem Grund sei die Gemeinde dazu verpflichtet gewesen, die Einleitung des Beschwerdeführers zu verschließen.

Begründend wurde daraufhin im Antrag ausgeführt, dass der Antragsteller ein Recht auf Einleitung der Dachentwässerung in den Oberflächenkanal habe. Es handle sich um eine Hausanschlussleitung, die dem Baurecht unterstellt sei und in die Kompetenz der Baubehörde und nicht der Wasserbehörde falle.

Die Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG 1959 würden nicht vorliegen. Auch liege keine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 vor. Weiters wurden Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages vorgenommen.Die Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 würden nicht vorliegen. Auch liege keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 vor. Weiters wurden Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages vorgenommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diesem Antrag keine Folge gegeben, begründend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt dass der Marktgemeinde Y mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2019, Zl ***, die wasser-, natur- und forstrechtliche Bewilligung für Maßnahmen zur Feststoffbewirtschaftung und zur Hochwasserretention sowie einer Gerinneneuanlage betreffend den X- Bach sowie den W- Bach im Gebiet der Gemeinde Y bewilligt worden sei. Mit der Nebenbestimmung 2. sei der Verschluss der bestehenden Einleitungen in den bestehenden Oberflächenwasserkanal vorgegeben worden. In der Nebenbestimmung 3. des genannten Bescheides sei alternativ zum verfügten Verschluss der Einleitungen die Erwirkung einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung bis zum 31.05.2020 angeboten worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

Nach Widergabe des Feststellungsantrages wurde begründend weiter ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid nur dann zulässig sei, wenn dieser für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, mit welchem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge. Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht gegeben.

Dazu wurde nach Zitierung des § 32 WRG 1959 ausgeführt, dass eine Geringfügigkeit der Einleitung jedenfalls nicht anzunehmen sei und außerdem aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2019 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass jede Einleitung in den Oberflächenwasserkanal einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe.Dazu wurde nach Zitierung des Paragraph 32, WRG 1959 ausgeführt, dass eine Geringfügigkeit der Einleitung jedenfalls nicht anzunehmen sei und außerdem aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2019 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass jede Einleitung in den Oberflächenwasserkanal einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe.

Zusammenfassend wurde daher ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als zumutbarem Alternativweg die Beantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung offenstehe. Aufgrund dieser Möglichkeit der Rechtsverfolgung sei ein Feststellungsantrag nicht zulässig, weshalb diesem insgesamt keine Folge zu geben gewesen sei.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Einleitung von Oberflächenwässern in einen Oberflächenwasserkanal. Bei diesem Oberflächenwasserkanal handelt es sich um eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen, nämlich der Marktgemeinde Y. Der Feststellungsantrag bezieht sich somit ausdrücklich nicht auf unmittelbare Einwirkung auf ein Gewässer, sondern auf die Einleitung von Abwässern in eine bestehende Kanalisationsanlage.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Dass im vorliegenden Fall die Einleitung in eine bestehende Kanalisationsanlage Sache des Feststellungsantrages ist, ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und ist nicht strittig.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

§ 32b WRG 1959Paragraph 32 b, WRG 1959

„(1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.„(1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (§ 59). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2, mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (Paragraph 59,). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (Paragraph 114,) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Absatz 2, festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen.“(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Absatz eins und 5 treffen.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Das WRG 1959 normiert in § 32b Abs 1 ausdrücklich, dass die Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen einerseits voraussetzt, dass eine in einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers vorgesehene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, andererseits dass diese Einleitung der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedarf.Das WRG 1959 normiert in Paragraph 32 b, Absatz eins, ausdrücklich, dass die Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen einerseits voraussetzt, dass eine in einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers vorgesehene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, andererseits dass diese Einleitung der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedarf.

Im Zuge eines wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend einen Antrag der Marktgemeinde Y wurde unter anderem eine Rohrerneuerung bzw Sanierung des Oberflächenwasserkanals, auf den sich der vorliegende Feststellungsantrag bezieht, wasserrechtliche bewilligt. Es handelt somit bei diesem Oberflächenwasserkanal um eine wasserrechtlich bewilligte Anlage der Gemeinde Y.

Als Einleitung in eine Kanalisationsanlage eines anderen ist jede Einleitung von Abwässern in eine Kanalisationsanlage, deren wasserrechtliche Bewilligung ein anderer inne hat als der Einleiter, zu verstehen (vgl dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG3, K1 zu § 32b WRG 1959). Derartige Indirekteinleitungen unterliegen grundsätzlich nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist daher auch nicht möglich. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten (nach dem WRG) für Indirekteinleitungen. Bewilligungspflicht besteht für eine Indirekteinleitung nur, soweit dies in einer Verordnung vorgesehen ist (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG3, K2 zu § 32b WRG 1959).Als Einleitung in eine Kanalisationsanlage eines anderen ist jede Einleitung von Abwässern in eine Kanalisationsanlage, deren wasserrechtliche Bewilligung ein anderer inne hat als der Einleiter, zu verstehen vergleiche dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG3, K1 zu Paragraph 32 b, WRG 1959). Derartige Indirekteinleitungen unterliegen grundsätzlich nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist daher auch nicht möglich. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten (nach dem WRG) für Indirekteinleitungen. Bewilligungspflicht besteht für eine Indirekteinleitung nur, soweit dies in einer Verordnung vorgesehen ist vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG3, K2 zu Paragraph 32 b, WRG 1959).

Weiters festgehalten wird, dass die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 26.02.2019, Zl *** in Bezug auf diesen Oberflächenwasserkanal eine Entfernung auch der Einleitung des Beschwerdeführers vorgeschrieben hat. Alternativ dazu wurde vorgesehen, dass von einer Entfernung der Einleitung abgesehen werden kann, wenn bis 31.05.2020 eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung in diesen Oberflächenwasserkanal vorliegt.

Zu diesen Nebenbestimmungen wird festgehalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Einleitungen in eine Kanalisationsanlage aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 32b WRG 1959 keine Angelegenheit ist, die nach dem Wasserrechtsgesetz zu beurteilen ist, soweit die Voraussetzungen für eine Indirekteinleitung, dies insbesondere im Hinblick auf den Schadstoffgehalt der einzuleitenden Abwässer, eingehalten werden. Zumal es sich im vorliegenden Fall um die Einleitung von Dach- und Oberflächenwässern handelt und nicht erkennbar ist, dass diesbezügliche Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten in Frage stünden, besteht daher kein Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall eine wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vorliegt.Zu diesen Nebenbestimmungen wird festgehalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Einleitungen in eine Kanalisationsanlage aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 32 b, WRG 1959 keine Angelegenheit ist, die nach dem Wasserrechtsgesetz zu beurteilen ist, soweit die Voraussetzungen für eine Indirekteinleitung, dies insbesondere im Hinblick auf den Schadstoffgehalt der einzuleitenden Abwässer, eingehalten werden. Zumal es sich im vorliegenden Fall um die Einleitung von Dach- und Oberflächenwässern handelt und nicht erkennbar ist, dass diesbezügliche Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten in Frage stünden, besteht daher kein Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall eine wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vorliegt.

Soweit der Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2019 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die zusätzliche Einleitung von Oberflächenwässern in diesen Kanal vorsieht, so wird festgehalten, dass damit offensichtlich eine quantitative Regelung betreffend die gesamtanfallenden Abwässer, welche über diesen Oberflächenwasserkanal abgeführt werden, vorgenommen werden sollte.

Der Bescheid der Behörde vom 26.02.2019 ist daher offensichtlich dahingehend zu interpretieren, dass die gesamte Wassermenge, welche über diesen Kanal abgeführt wird, reglementiert werden sollte. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, die den Einleitenden für die Einleitung in die Kanalisationsanlage der Gemeinde binden würde, kann aber aufgrund einer mangelnden wasserrechtlichen Bewilligungspflicht dafür auch durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht begründet werden.

Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass ihm bzw seinem Rechtsvorgänger bisher eine wasserrechtliche Bewilligung führ die Einleitung der beschriebenen Oberflächenwässer nicht erteilt wurde, sondern dass die Abfuhr der besagten Wässer nach den baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist offensichtlich, dass eine Bewilligung nach dem WRG 1959 für die in Frage stehende Einleitung in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wird. Folglich kann schon nach dem Vorbringen im Feststellungsantrag selbst ein Recht zur Einleitung nach den Bestimmungen des WRG nicht vorliegen. In wie fern ein Recht in diesem Zusammenhang nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt ist indes im Verfahren nach dem WRG nicht zu beurteilen.

Zumal daher die Einleitung in eine Kanalisationsanlage eines anderen in Frage steht, war der Feststellungsantrag dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ein Recht nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 auf Einleitung seiner Oberflächenwässer in diesen Kanal zukommt, zurückzuweisen, zumal es sich bei der Frage der Zulässigkeit der Einleitung derartiger Oberflächenwässer in die Kanalisationsanlage eines anderen von vorne herein nicht um eine Frage handelt, die nach den wasserrechtlichen Vorschriften zu beantworten ist; vielmehr handelt es sich dabei offensichtlich um eine zivilrechtliche Frage.

Dementsprechend war dem Feststellungsantrag allerdings auch im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Einleitung nicht besteht, Folge zu geben.

Insgesamt wird daher festgehalten, dass die Frage der Zulässigkeit der Einleitung in die Kanalisationsanlage eines anderen ausschließlich nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Zumal dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beurteilung der zivilrechtlichen Zulässigkeit der Einleitung von Oberflächenwässern nicht zusteht, waren weitere Ausführungen dazu nicht vorzunehmen.

Zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich mangelnde wasserrechtliche Bewilligungspflicht zur Einleitung der besagten Oberflächenwässer in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Y bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich mangelnde wasserrechtliche Bewilligungspflicht zur Einleitung der besagten Oberflächenwässer in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Y bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Einleitung
Oberflächenwasserkanal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.15.2437.2

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten