TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/25 LVwG-2022/12/1163-2

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Veröffentlicht am 25.05.2022
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Entscheidungsdatum

25.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27
VStG §29a
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Versammlungsgesetzes wegen Verhüllung der Gesichtszüge durch ein Bandana, um eine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern,

zu Recht:

1.
Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 3. wegen Unzuständigkeit der belangten Strafbehörde behoben.

2.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.03.2022 wurde Folgendes entschieden:

„1. Die Strafverfügung der LPD Tirol vom 03.12.2021 wird aufgehoben. Der Behörde ist offensichtlich ein Fehler unterlaufen, indem sie neuerlich eine Strafverfügung verfasst hat. Die Strafverfügung der BH Y vom 19.10.2021 (GZ: ***) und der darauf rechtzeitig erhobene Einspruch werden dem Verfahren zugrunde gelegt.

2. Datum/Zeit:  02.10.2021, 20:05 Uhr -02.10.2021, 20:07 Uhr

Ort:
**** Z, Adresse 2, X über Adresse 3 bis Adresse 4**** Z, Adresse 2, römisch zehn über Adresse 3 bis Adresse 4

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben bei der Versammlung "Eine andere Welt ist möglich" einen pyrotechnischen Gegenstand widmungswidrig verwendet, wodurch andere Versammlungsteilnehmer belästigt wurden und die Polizei einschreiten musste.

3. Datum/Zeit: 02.10.2021, 20:05 Uhr

Ort:
**** Z, Adresse 5, X über Adresse 3 bis Adresse 4**** Z, Adresse 5, römisch zehn über Adresse 3 bis Adresse 4

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema "Eine andere Welt ist möglich" Ihre Gesichtszüge durch ein lilafarbenes Bandana verhüllt, um Ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 127/2002 begangen, weswegen über sie zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 15 Stunden) verhängt wurde. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde zu diesem Spruchpunkt mit Euro 10,00 (Mindestbetrag) der verhängten Strafe festgesetzt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 3. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 2002, begangen, weswegen über sie zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 15 Stunden) verhängt wurde. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde zu diesem Spruchpunkt mit Euro 10,00 (Mindestbetrag) der verhängten Strafe festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Aufhebung des Strafbescheides und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurde Strafminderung begehrt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass sich der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt anders – als in der Strafentscheidung beschrieben – zugetragen habe. Aufgrund ihres geringen Einkommens beantrage sie eventualiter entsprechende Strafminderung. Eine mündliche Rechtsmittelverhandlung wurde für den Fall beantragt, dass der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werde.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Übertretung des Versammlungsgesetzes.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Anzeige vom 07.10.2021, GZ: *** angezeigt, weil sie unter anderem am 02.10.2021 um 20.05 Uhr in Z im Bereich Adresse 5 als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „Eine andere Welt ist möglich“ ihre Gesichtszüge durch ein lilafarbenes Bandana verhüllt hat, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2021 hat die Landespolizeidirektion Tirol als zuständige Tatortbehörde die gegenständliche Strafsache gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 der Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde der Beschuldigten abgetreten. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2021 hat die Landespolizeidirektion Tirol als zuständige Tatortbehörde die gegenständliche Strafsache gemäß Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 der Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde der Beschuldigten abgetreten.

In der Folge unternahm die Bezirkshauptmannschaft Y mehrere Verfahrensschritte zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, unter anderem erließ die Bezirkshauptmannschaft Y die Strafverfügung vom 19.10.2021 und nahm nach einem Einspruch der Beschuldigten gegen diese Strafverfügung eine Ladung der Beschwerdeführerin vor, sie sollte am 24.11.2021 auf der Bezirkshauptmannschaft Y erscheinen.

Im Zuge dieses Ladungsvorganges kam zu Tage, dass die Rechtsmittelwerberin mit 04.11.2021 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse 1 in **** Z genommen hatte, zuvor unterhielt die Beschwerdeführerin nur einen aufrechten Wohnsitz an der Adresse 6 in **** W im Bezirk Y.

Daraufhin übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y den gegenständlichen Strafakt wiederum der Landespolizeidirektion Tirol, dies auf der Rechtsgrundlage des § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991. Daraufhin übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y den gegenständlichen Strafakt wiederum der Landespolizeidirektion Tirol, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 27, Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Im weiteren Verfahrensverlauf erließ die Landespolizeidirektion Tirol die Strafverfügung vom 03.12.2021 gegen die Beschwerdeführerin und nach neuerlichen Einspruch schließlich das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 22.03.2022, womit zu Spruchpunkt 1. die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.12.2021 wiederum aufgehoben wurde.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Der zuvor festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren zu LVwG-***.

Was die genauen Umstände der Rücksendung des Strafaktes von der Bezirkshauptmannschaft Y an die Landespolizeidirektion Tirol anbelangt, wurden von der belangten Strafbehörde über Ersuchen durch das erkennende Verwaltungsgericht im Verfahren LVwG-*** (Parallelverfahren zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) entsprechende Unterlagen nachgereicht, gegen welche keine Bedenken bestehen und die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

In der in Beurteilung stehenden Rechtssache sind die Bestimmungen des § 27 sowie des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, verfahrensmaßgeblich. In der in Beurteilung stehenden Rechtssache sind die Bestimmungen des Paragraph 27, sowie des Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, verfahrensmaßgeblich.

Diese Gesetzesregelungen haben Folgendes zum Inhalt:

„§ 27

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) …

§ 29aParagraph 29 a

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Im Gegenstandsfall wird der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, eine Übertretung des Versammlungsgesetzes durch Verhüllen der Gesichtszüge mit einem Bandana an einer näher bezeichneten Örtlichkeit im Stadtgebiet von Z begangen zu haben.

Nach der (örtlichen) Zuständigkeitsregel des § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit der (sachlichen) Zuständigkeitsvorschrift des § 19 Versammlungsgesetz ist demnach die Landespolizeidirektion Tirol für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf das der Rechtsmittelwerberin angelastete Verwaltungsdelikt örtlich zuständige Tatortbehörde, zumal zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 2 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 heranzuziehen ist und dementsprechend eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129).Nach der (örtlichen) Zuständigkeitsregel des Paragraph 27, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit der (sachlichen) Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 19, Versammlungsgesetz ist demnach die Landespolizeidirektion Tirol für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf das der Rechtsmittelwerberin angelastete Verwaltungsdelikt örtlich zuständige Tatortbehörde, zumal zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Paragraph 2, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 heranzuziehen ist und dementsprechend eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129).

Als örtlich zuständige Tatortbehörde war die Landespolizeidirektion Tirol auch in der Lage, die in Prüfung stehende Verwaltungsstrafsache auf der Rechtsgrundlage des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde der Beschwerdeführerin abzutreten, also die Zuständigkeit für das Verwaltungsstrafverfahren zu übertragen (VwGH 23.05.2002, 2000/03/0275), hatte doch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Zuständigkeitsübertragung nur einen aufrechten Wohnsitz im Bezirk Y. Als örtlich zuständige Tatortbehörde war die Landespolizeidirektion Tirol auch in der Lage, die in Prüfung stehende Verwaltungsstrafsache auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde der Beschwerdeführerin abzutreten, also die Zuständigkeit für das Verwaltungsstrafverfahren zu übertragen (VwGH 23.05.2002, 2000/03/0275), hatte doch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Zuständigkeitsübertragung nur einen aufrechten Wohnsitz im Bezirk Y.

Von dieser Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung hat die Landespolizeidirektion Tirol vorliegend auch Gebrauch gemacht, dies mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2021, womit die beschwerdegegenständliche Verwaltungsstrafangelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten wurde.

Mit dieser Verfahrensanordnung der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.10.2021 auf Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde der Beschuldigten hat die Zuständigkeit der übertragenden Behörde „Landespolizeidirektion Tirol“ im gegenständlichen Strafverfahren geendet (VwGH 23.04.1991, 90/04/0286).

Mit der angeführten Verfahrensanordnung vom 18.10.2021 wurde die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y begründet und bestand keine Zuständigkeit mehr für die Landespolizeidirektion Tirol.

Was nun die Rückübermittlung des gegenständlichen Strafaktes von der Bezirkshauptmannschaft Y zur Landespolizeidirektion Tirol auf der Rechtsgrundlage des § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen:Was nun die Rückübermittlung des gegenständlichen Strafaktes von der Bezirkshauptmannschaft Y zur Landespolizeidirektion Tirol auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 27, Verwaltungsstrafgesetz 1991 anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen:

Wird eine Strafanzeige bzw ein Strafakt auf der Rechtsgrundlage des § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 von einer Behörde zu einer anderen Behörde übermittelt, so wird damit die Verwaltungsstrafsache von der (unzuständigen) Behörde an die (zuständige) Behörde geleitet, ein Zuständigkeitsübergang ist mit diesem Vorgang nicht verbunden, zumal nur die unzuständige Behörde eine Verwaltungsstrafangelegenheit der nach § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 an sich schon zuständigen Behörde übermittelt.Wird eine Strafanzeige bzw ein Strafakt auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 27, Verwaltungsstrafgesetz 1991 von einer Behörde zu einer anderen Behörde übermittelt, so wird damit die Verwaltungsstrafsache von der (unzuständigen) Behörde an die (zuständige) Behörde geleitet, ein Zuständigkeitsübergang ist mit diesem Vorgang nicht verbunden, zumal nur die unzuständige Behörde eine Verwaltungsstrafangelegenheit der nach Paragraph 27, Verwaltungsstrafgesetz 1991 an sich schon zuständigen Behörde übermittelt.

Wenn nun fallbezogen die im Wege einer Delegierung gemäß § 29a zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Y die die Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsstrafsache im Hinblick auf deren Hauptwohnsitznahme an der Adresse 1 in **** Z mit 04.11.2021 auf der Rechtsgrundlage des § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 an die Landespolizeidirektion Tirol weitergeleitet hat, so konnte damit die infolge ihres Delegierungsaktes gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 unzuständig gewordene Landespolizeidirektion Tirol nicht wiederum für die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens zuständig werden. Wenn nun fallbezogen die im Wege einer Delegierung gemäß Paragraph 29 a, zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Y die die Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsstrafsache im Hinblick auf deren Hauptwohnsitznahme an der Adresse 1 in **** Z mit 04.11.2021 auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 27, Verwaltungsstrafgesetz 1991 an die Landespolizeidirektion Tirol weitergeleitet hat, so konnte damit die infolge ihres Delegierungsaktes gemäß Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 unzuständig gewordene Landespolizeidirektion Tirol nicht wiederum für die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens zuständig werden.

Nachdem also im Gegenstandsfall auf der Grundlage der nach § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 erfolgten Aktenübermittlung von der Bezirkshauptmannschaft Y an die Landespolizeidirektion Tirol eine (neuerliche) Zuständigkeit für letztere Behörde nicht begründet werden konnte, hat die Landespolizeidirektion Tirol unzuständiger Weise die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung erlassen. Nachdem also im Gegenstandsfall auf der Grundlage der nach Paragraph 27, Verwaltungsstrafgesetz 1991 erfolgten Aktenübermittlung von der Bezirkshauptmannschaft Y an die Landespolizeidirektion Tirol eine (neuerliche) Zuständigkeit für letztere Behörde nicht begründet werden konnte, hat die Landespolizeidirektion Tirol unzuständiger Weise die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung erlassen.

Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die bekämpfte Entscheidung zu beheben (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281).

Infolgedessen war vom Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 22.03.2022 zu beheben, dies wegen nicht gegebener Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Tirol zur Entscheidung über die der Rechtsmittelwerberin zum Vorwurf gemachte Übertretung des Versammlungsgesetzes.

Was das weitere Verfahren anbelangt, sieht sich das entscheidende Verwaltungsgericht noch zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

Eine Behörde, die ihrerseits im Wege einer Delegierung gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 zuständig geworden ist, wie dies im vorliegenden Fall für die Bezirkshauptmannschaft Y zutrifft, kann grundsätzlich das Verfahren – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – an eine weitere Behörde delegieren, was vor allem dann der Fall sein kann, wenn der/die Beschuldigte während des erstinstanzlichen Verfahrens seinen/ihren Hauptwohnsitz verlegt (vgl N. Raschauer in N. Raschauer/Wessely § 29a Rz 5), was aktenkundig bei der Rechtsmittelwerberin mit ihrer Hauptwohnsitznahme am 04.11.2021 in Z der Fall gewesen ist. Eine Behörde, die ihrerseits im Wege einer Delegierung gemäß Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zuständig geworden ist, wie dies im vorliegenden Fall für die Bezirkshauptmannschaft Y zutrifft, kann grundsätzlich das Verfahren – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – an eine weitere Behörde delegieren, was vor allem dann der Fall sein kann, wenn der/die Beschuldigte während des erstinstanzlichen Verfahrens seinen/ihren Hauptwohnsitz verlegt vergleiche N. Raschauer in N. Raschauer/Wessely Paragraph 29 a, Rz 5), was aktenkundig bei der Rechtsmittelwerberin mit ihrer Hauptwohnsitznahme am 04.11.2021 in Z der Fall gewesen ist.

Bei einer weiteren Zuständigkeitsübertragung nach § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist allerdings zu beachten, dass die angestrebte Rechtsfolge einer solchen Verfahrensanordnung, also die Herbeiführung eines Zuständigkeitsübergangs, voraussetzt, dass die richtige Behörde angeführt wird, auf die das Verfahren übertragen werden soll (VwGH 11.05.1983, 82/03/0216). Bei einer weiteren Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist allerdings zu beachten, dass die angestrebte Rechtsfolge einer solchen Verfahrensanordnung, also die Herbeiführung eines Zuständigkeitsübergangs, voraussetzt, dass die richtige Behörde angeführt wird, auf die das Verfahren übertragen werden soll (VwGH 11.05.1983, 82/03/0216).

In der vorliegenden Rechtssache konnte deshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dies wegen nicht (mehr) gegebener Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Tirol zur Erlassung der bekämpften Entscheidung (vgl § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG). In der vorliegenden Rechtssache konnte deshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dies wegen nicht (mehr) gegebener Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Tirol zur Erlassung der bekämpften Entscheidung vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Fall VwGVG).

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

So besteht zur Vornahme einer Verfahrensanordnung nach § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine deutliche und ausreichende Judikatur des Höchstgerichtes, ebenso zur Fragestellung, ob ein Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde wahrzunehmen hat, auch wenn diese Unzuständigkeit von den Verfahrensparteien nicht gerügt wird. So besteht zur Vornahme einer Verfahrensanordnung nach Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine deutliche und ausreichende Judikatur des Höchstgerichtes, ebenso zur Fragestellung, ob ein Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit einer Behörde wahrzunehmen hat, auch wenn diese Unzuständigkeit von den Verfahrensparteien nicht gerügt wird.

Anzumerken ist, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Übertretung des § 9 Abs 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953 (Verhüllungsverbot bei einer Versammlung, um die Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.Anzumerken ist, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz 1953 (Verhüllungsverbot bei einer Versammlung, um die Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Unzuständigkeit
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.12.1163.2

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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