Entscheidungsdatum
15.06.2022Index
41/02 Passrecht FremdenrechtText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2021, zu Zl ***,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2021, zu Zl ***,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 01.02.2018 bei der Österreichischen Botschaft in O, Z den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XX.XX.XXXX in Z geboren ist, mit CC, geb am XX.XX.XXXX, verheiratet ist und mit ihr drei gemeinsame Kinder hat, DD, geb am XX.XX.XXXX und EE, geb am XX.XX.XXXX, ein drittes Kind, ein Mädchen namens FF wurde am XX.XX.XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 01.02.2018 bei der Österreichischen Botschaft in O, Z den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch zwanzig.XX.XXXX in Z geboren ist, mit CC, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, verheiratet ist und mit ihr drei gemeinsame Kinder hat, DD, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX und EE, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, ein drittes Kind, ein Mädchen namens FF wurde am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren.
Die Ehegattin wohnt mit den gemeinsamen Kindern in **** X in der Adresse 1.Die Ehegattin wohnt mit den gemeinsamen Kindern in **** römisch zehn in der Adresse 1.
Dem Antrag vom 1.2.2018 beigegeben war ein Auszug aus dem Geburteneintrag des Beschwerdeführers und war diese mit einer Apostille gemäß der Haaager Konvention vom 05. Oktober 1961 versehen. Diesem Auszug aus dem Geburtseintrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XX.XX.XXXX geboren ist. Er hat seine Frau am 09.08.2014 am Standesamt in Y geehelicht. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, vorgelegt vom Justizministerium des Königreich Zs weist keine Eintragungen auf und ist ebenfalls mit einer Apostille entsprechend der Haager Konvention vom 05. Oktober 1961 beglaubigt. Seine Aufenthaltsbescheinigung wurde am 19.01.2018 bescheinigt. Aus dieser geht hervor, dass er in Z niedergelassen ist. Eine Kopie seines Z Passes liegt im erstinstanzlichen Akt, sowie eine Karte der Identität, gültig bis 12.10.2020.Dem Antrag vom 1.2.2018 beigegeben war ein Auszug aus dem Geburteneintrag des Beschwerdeführers und war diese mit einer Apostille gemäß der Haaager Konvention vom 05. Oktober 1961 versehen. Diesem Auszug aus dem Geburtseintrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren ist. Er hat seine Frau am 09.08.2014 am Standesamt in Y geehelicht. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, vorgelegt vom Justizministerium des Königreich Zs weist keine Eintragungen auf und ist ebenfalls mit einer Apostille entsprechend der Haager Konvention vom 05. Oktober 1961 beglaubigt. Seine Aufenthaltsbescheinigung wurde am 19.01.2018 bescheinigt. Aus dieser geht hervor, dass er in Z niedergelassen ist. Eine Kopie seines Z Passes liegt im erstinstanzlichen Akt, sowie eine Karte der Identität, gültig bis 12.10.2020.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat einen Reisepass mit der Nr XX X ******* der bis zum 14.05.2025 gültig ist. Es liegt ein Staatsbürgerschaftsnachweis von CC im erstinstanzlichen Akt, aus dem die Geburtsurkunde sowohl von DD, geb am XX.XX.XXXX in W und EE, geb am XX.XX.XXXX in V. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat einen Reisepass mit der Nr römisch zwanzig römisch zehn ******* der bis zum 14.05.2025 gültig ist. Es liegt ein Staatsbürgerschaftsnachweis von CC im erstinstanzlichen Akt, aus dem die Geburtsurkunde sowohl von DD, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX in W und EE, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX in römisch fünf.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in U in einer zwei Zimmer Wohnung mit 70 m². Sie bezahlt für diese Wohnung Euro 750,00 inkl. BK. Der Mietvertrag wurde zunächst am 14.04.2020 auf drei Jahre abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2015 in Y die B1-Prüfung abgelegt. Dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2013 in T einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er hat keinen Verfolgungsgrund vorbringen können. Seit diesem Antrag war er für die Dauer des Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt und auch durchgehend in Österreich aufhältig. Das Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen. Mit Entscheidung zweiter Instanz am 21.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung aberkannt. Er kam in der Folge vom 08. April bis 18. April 2017 in Schubhaft. Einem Auszug aus dem Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in **** S, im Jahr 2014 in R und Q, im Jahr 2015 in Q, im Jahr 2016 in P und bis 2017 wiederum in Q in der Adresse 2, gemeldet war. Er war nie bei seiner Ehegattin angemeldet. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Bestätigung über das Österreichische Sprachdiplom Deutsch, welches der Beschwerdeführer mit „sehr gut“ A1 Grundstufe/Deutsch 1 abgeschlossen hat.
Am 12.05.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung nach Z für zulässig erklärt. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Das Erkenntnis ist am 21.03.2017 in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, zur Zl ***, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2017, zur Zl ***, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind.Am 12.05.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung nach Z für zulässig erklärt. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Das Erkenntnis ist am 21.03.2017 in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, zur Zl ***, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2017, zur Zl ***, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind.
Mit Erkenntnis vom 02.06.2017, zur Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer durch das BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Z zulässig sei. Es wurde ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof fasste mit Entscheidung vom 31.08.2017, zur Zl Ra 2017/21/0111-3, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2017, betreffend insbesondere das Einreiseverbot den Beschluss, die Revision zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 31.07.2018, Zl ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ der bei der Österreichischen Botschaft in O in Z abgegeben worden war bis zur Entscheidung über das Verfahren auf Erlassung eines Einreiseverbotes, das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich hat mit Entscheidung vom 13.07.2020, Zl 1409 2161715-1/49e, zu Recht erkannt, dass Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl 13-831658904-170566816, mit dem ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, insoweit geändert werde, als das Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen werde.
Im Übrigen werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 01.02.2018 durch die Bezirkshauptmannschaft Y abgewiesen, weil von einer Gültigkeit des Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren ab Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2017 ausgegangen werde (Da diese Entscheidung am 07.09.2020 ergangen ist und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 13.07.2020 ergangen ist, ist die Begründung, dass derzeit von einer Gültigkeit des Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren ab Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2017 ausgegangen werde, nur dahin zu verstehen, dass das Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren ab Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020 und nicht wie in der Entscheidung steht vom 02.06.2017 ausgegangen wird. Dies deshalb, da die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y am 07.09.2020 ergangen ist und die erste Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y, die dann bekämpft wurde, am 02.06.2017 ergangen ist und somit drei Jahre bereits vergangen waren.)
Gegen diese Entscheidung wurde neuerlich Beschwerde erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 14.12.2020, Zl ***, der Beschwerde Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
„Auch wenn die Entscheidung des BVwG, mit welcher ein Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren verhängt wurde, erst am 14.07.2017 zugestellt wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass gemäß dem klaren Wortlaut des § 53 Abs 4 FPG 2005 das dreijährige Einreiseverbot, welches gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, am 10.06.2020 ausgelaufen ist und sohin auch an diesem Tag auch das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG 2005 weggefallen ist. „Auch wenn die Entscheidung des BVwG, mit welcher ein Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren verhängt wurde, erst am 14.07.2017 zugestellt wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005 das dreijährige Einreiseverbot, welches gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, am 10.06.2020 ausgelaufen ist und sohin auch an diesem Tag auch das Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 weggefallen ist.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde lag sohin das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG 2005 nicht mehr vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.“Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde lag sohin das Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 nicht mehr vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.“
Schließlich wurde mit Bescheid vom 10.05.2021, Zl ***, der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.02.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kindesmutter aufgrund der finanziellen Situation nicht über entsprechende Bargeldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Antragstellers verfüge. Auch entsprechende Einstellungszusagen unter Anführung wesentlicher Punkte eines Arbeitsvertrages liegen nicht vor. Durch die illegale Einreise, die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung nach Verfügung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 habe der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens verstoßen. Nach Wertung der angeführten Umstände wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Regelung des § 11 Abs 2 Z 3 NAG 2005 für den Fall der Nichterteilungsvoraussetzung nicht in Betracht komme. Schließlich wurde mit Bescheid vom 10.05.2021, Zl ***, der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.02.2018 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kindesmutter aufgrund der finanziellen Situation nicht über entsprechende Bargeldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Antragstellers verfüge. Auch entsprechende Einstellungszusagen unter Anführung wesentlicher Punkte eines Arbeitsvertrages liegen nicht vor. Durch die illegale Einreise, die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung nach Verfügung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 habe der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens verstoßen. Nach Wertung der angeführten Umstände wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 für den Fall der Nichterteilungsvoraussetzung nicht in Betracht komme.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in diese rausgeführt wie folgt:
„In umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer (Bf) bekannt, dass er Rechtsanwälte GG, JJ, Adresse 3, **** Y, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.„In umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer (Bf) bekannt, dass er Rechtsanwälte GG, JJ, Adresse 3, **** Y, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß Paragraph 10, AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.
Der Bf erhebt innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2021, ***, zugestellt am 14.05.2021.
Der Bf ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger verletzt.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.) Der Bf ist Ehemann der österreichischen Staatsangehörigen CC und Vater der 2 mj österreichischen Staatsangehörigen DD und EE. Obwohl der Bf nach seinem Asylverfahren der Behörde eine Flugbuchungsbestätigung für den 10.06.2017 vorlegte und auch fristgerecht freiwillig ausreiste, stellte die Behörde am 07.06.2017 ein 5 jähriges Einreiseverbot zu. Der Bf konnte nicht früher ausreisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Reisepass sichergestellt hatte und diesen erst am 10.06.2020 ausfolgte. Gegen das willkürlich verhängte Einreiseverbot wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Bf beantragte am 01.02.2018 bei der österreichischen Botschaft O den Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Wie aus dem Akt ersichtlich brachte der Bf die Einstellungszusage des Hotel KK, das Deutschkurs Zertifikat B1, einen Versicherungsnachweis, einen Mietvertrag einer ortsüblichen Unterkunft, die Geburtsurkunden bzgl der beiden mj Kinder und die Heiratsurkunde der in Österreich gültigen Ehe in Vorlage. Der Bf erfüllte sowohl die allgemeinen, als auch die besonderen Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel. Mit Bescheid unterbrach die Behörde das Verfahren wegen der zu entscheidenden Vorfrage über das Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht bearbeitete die Beschwerde 3 Jahre nicht, bis es nach Fristsetzungsantrag vom VwGH zur Entscheidung aufgefordert worden war. Nach 3 jähriger Untätigkeit verkürzte das BVwG das Einreiseverbot auf die Verfahrensdauer von 3 Jahren und stellte pauschal fest, dass sich der Bf der Ausreise widersetzt habe. Dies obwohl die Flugbuchungsbestätigung und die freiwillige Ausreise Akteninhalt war.
Das 3 jährige Einreiseverbot war mit Juni 2020 abgelaufen. Obwohl das Einreiseverbot bereits im Juni 2020 abgelaufen war, wies die BH Y mit Bescheid *** vom 07.09.2020 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger ab, da nachwievor ein Einreiseverbot bestehen würde. Das LVwG gab der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Beschluss LVwG-*** vom 14.12.2020 statt, stellte fest, dass der Bf am 10.06.2017 über den Luftweg nach N ausgereist ist (Erkenntnis LVwG-***, S. 3), führte in rechtlicher Beurteilung aus, dass das nachwievor beim VwGH anhängige Einreiseverbot jedenfalls am 10.06.2020 ausgelaufen ist, und führte aus, dass die belangte Behörde lediglich das Erteilungshindernis unrichtig geprüft habe, aber da sie sonst keinerlei Ermittlungen getätigt habe, das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei (Erkenntnis LVwG-***, S. 11).
Im fortgesetzten Verfahren wurden Passfotos, eine Kopie des Reisepasses des Bf und der aktuelle beglaubigte Strafregisterauszug in Vorlage gebracht, Hinsichtlich der Ehefrau und Kindsmutter wurde mitgeteilt, dass diese derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe und nur das Einkommen des Bf für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden könne. Deshalb wurde gemäß 11 (3) NAG beantragt trotz Ermangelung der Voraussetzung dem Aufenthaltstitel zu erteilen, da dies zur Aufrechterhaltung des Privat und geboten ist. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass eine gültig geschlossene und durch Vorlage der Heiratsurkunde mit der Kindsmutter CC nachgewiesene Ehe besteht. Aus dieser Ehe entspringen die gemeinsamen Kinder DD und EE. Seit der Ausreise des Bf am 10.06.2017 haben die gemeinsamen mj Kinder ihren Kindsvater lediglich in täglichen Videochats und während den Sommerferien gesehen. Die Kindsmutter musste sich, da die Betreuung durch den Bf weggefallen ist, zur Gänze der Kindeserziehung widmen und ihre halbtätige Erwerbstätigkeit aufgeben. Eine geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes hat nicht jedenfalls zur Folge, dass der Aufenthalt der Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 führen könnte (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; 19.11.2014, 2013/22/0009-26.1.2012,2010/21/0346). Im fortgesetzten Verfahren wurden Passfotos, eine Kopie des Reisepasses des Bf und der aktuelle beglaubigte Strafregisterauszug in Vorlage gebracht, Hinsichtlich der Ehefrau und Kindsmutter wurde mitgeteilt, dass diese derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe und nur das Einkommen des Bf für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden könne. Deshalb wurde gemäß 11 (3) NAG beantragt trotz Ermangelung der Voraussetzung dem Aufenthaltstitel zu erteilen, da dies zur Aufrechterhaltung des Privat und geboten ist. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass eine gültig geschlossene und durch Vorlage der Heiratsurkunde mit der Kindsmutter CC nachgewiesene Ehe besteht. Aus dieser Ehe entspringen die gemeinsamen Kinder DD und EE. Seit der Ausreise des Bf am 10.06.2017 haben die gemeinsamen mj Kinder ihren Kindsvater lediglich in täglichen Videochats und während den Sommerferien gesehen. Die Kindsmutter musste sich, da die Betreuung durch den Bf weggefallen ist, zur Gänze der Kindeserziehung widmen und ihre halbtätige Erwerbstätigkeit aufgeben. Eine geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes hat nicht jedenfalls zur Folge, dass der Aufenthalt der Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 führen könnte vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; 19.11.2014, 2013/22/0009-26.1.2012,2010/21/0346).
Gemäß ständiger Rechtsprechung besteht zwischen mj Kindern und ihren leiblichen Eltern jedenfalls ein schutzwürdiges Familienleben und kann dieses schutzwürdige Familienleben nicht durch Telefonie aufrechterhalten werden, wozu der Bf nunmehr lange Zeit gezwungen war.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
Die belangte Behörde stellte aktenwidrig und entgegen der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis LVwG-***, S. 3) fest, dass der Bf von 2017 bis 2019 illegal im Bundesgebiet verblieben wäre und das Bundesgebiet erst am 10.Juni 2019 verlassen habe (Bescheid S. 3/5). Rechtlich führte die Behörde aus, dass zwar unstrittig eine aufrechte Ehe und familienrechtliche Bindungen zu den mj Kindern bestehen, aber in Folge des Großteiles unrechtmäßigen Aufenthalts nicht im Sinne einer Integration des § 11 Abs 3 NAG ausgegangen werden könne, weshalb die Regelung des § 11 Abs 2 Z 3 NAG nicht für den gegenständlichen Fall anzuwenden sei (Bescheid S. 5/5).Die belangte Behörde stellte aktenwidrig und entgegen der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis LVwG-***, S. 3) fest, dass der Bf von 2017 bis 2019 illegal im Bundesgebiet verblieben wäre und das Bundesgebiet erst am 10.Juni 2019 verlassen habe (Bescheid S. 3/5). Rechtlich führte die Behörde aus, dass zwar unstrittig eine aufrechte Ehe und familienrechtliche Bindungen zu den mj Kindern bestehen, aber in Folge des Großteiles unrechtmäßigen Aufenthalts nicht im Sinne einer Integration des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ausgegangen werden könne, weshalb die Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht für den gegenständlichen Fall anzuwenden sei (Bescheid S. 5/5).
Hätte die Behörde nicht aktenwidrig und willkürlich völlig unrichtige Daten verwendet, wie bereits im Verfahren bzgl des Einreiseverbots und entsprechend dem Akteninhalt und der Entscheidung des LVwG (Erkenntnis LVwG-***, S. 3) festgestellt, dass der Bf am 10.06.2017 ausgereist ist und nicht illegal im Bundesgebiet verblieben ist, hätte die Behörde zu der für den Bf günstigeren Ansicht gelangen müssen, dass von der Erteilungsvoraussetzung des Unterhalts abgesehen werden kann und dem Bf der Aufenthaltstitel Familienangehöriger zu erteilen ist.
Der im Asylverfahren rechtmäßig aufhältig. Er verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung und arbeitete beim Hotel KK. Seit seiner Ausreise am 10.06.2017 muss der Bf mit seinen mj Kindern, mit denen ein schätzenswertes Familienleben besteht, telefonischen Kontakt halten. Die Kindsmutter und Ehefrau musste, da sie der einzige betreuende Elternteil ist, ihre Berufstätigkeit aufgeben. Der Bf ist seit mittlerweile über 4 Jahren in Z und von seinen mj Kindern getrennt. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die Behörde die Ausreise aktenwidrig erst mit 10.06.2019 feststellt (Bescheid S. 3/5). Der Bf war nachweislich nicht den Großteil seines Aufenthalts in Österreich illegal, sondern nur bis die Behörde dem Bf 2 Monate nach seinem Asylverfahren seinen Reisepass ausfolgte. Der Bf reiste für ihn frühestmöglich aus. Da der Bf seit 10.06.2017 in Z ist und der Antrag lediglich auf Grund einer aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde abgewiesen wurde, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende
Beschwerdeanträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen. Verhandlung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bf der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wird.
In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die unbedenklichen zuvor erwähnten Urkunden sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerde Verhandlung. In dieser wurde die Ehegattin des BF einvernommen. Außerdem hat diese in der Folge Arbeitsverträge für sich und ihren Ehegatten vorgelegt.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung:
§ 47Paragraph 47
„Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.(1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag(5) In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
§ 11Paragraph 11
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“
Im Sinne des § 47 Abs 1 NAG 2005 ist im gegenständlichen Fall die Zusammenführende die Ehegattin des Beschwerdeführers, die, wie den Dokumenten des erstinstanzlichen Aktes zu entnehmen ist, Österreicherin ist. Sie ist in Österreich dauernd wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist als marokkanischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger und Familienangehöriger der Beschwerdeführerin, dies im Sinn des § 47 Abs 3 Z 1 NAG 2005, da der Beschwerdeführer der Ehegatte der Zusammenführenden ist. Im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG 2005 ist im gegenständlichen Fall die Zusammenführende die Ehegattin des Beschwerdeführers, die, wie den Dokumenten des erstinstanzlichen Aktes zu entnehmen ist, Österreicherin ist. Sie ist in Österreich dauernd wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist als marokkanischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger und Familienangehöriger der Beschwerdeführerin, dies im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005, da der Beschwerdeführer der Ehegatte der Zusammenführenden ist.
Bei Überprüfung der Voraussetzungen des ersten Teiles, wie er in § 47 Abs 2 bzw 3 NAG 2005 gefordert wird, ist Nachstehendes festzuhalten:Bei Überprüfung der Voraussetzungen des ersten Teiles, wie er in Paragraph 47, Absatz 2, bzw 3 NAG 2005 gefordert wird, ist Nachstehendes festzuhalten:
Zum einen ist aus § 11 Abs 1 NAG 2005 abzuleiten, dass ein Aufenthaltstitel dann erteilt werden darf, wenn gegen den Fremden kein aufrechtes Einreiseverbot gem § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gem § 67 FPG besteht, wenn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht und wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise mehr als 18 Monate vergangen sind.Zum einen ist aus Paragraph 11, Absatz eins, NAG 2005 abzuleiten, dass ein Aufenthaltstitel dann erteilt werden darf, wenn gegen den Fremden kein aufrechtes Einreiseverbot gem Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gem Paragraph 67, FPG besteht, wenn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht und wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise mehr als 18 Monate vergangen sind.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer ja bereits im Jahr 2017 ausgereist und somit sind eindeutig mehr als 18 Monate seit seiner Ausreise vergangen.
Dass im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsehe vorliegt, war nach Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers und aufgrund der drei gemeinsamen ehelichen Kinder auszuschließen.
Auch die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers hat ergeben, dass sie dringend auf seine Rückkehr nach Österreich wartet und ihn auch im Sommer jedes Jahr regelmäßig in Z besucht hat. Sie war nur 2020 nicht dort. In diesem Jahr hat sie ein drittes gemeinsames eheliches Kind bekommen.
In den darauffolgenden Jahren konnte sie wegen Corona nicht mehr nach Z fahren. Auch die Punkte 5 und 6 des § 11 Abs 1 NAG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.In den darauffolgenden Jahren konnte sie wegen Corona nicht mehr nach Z fahren. Auch die Punkte 5 und 6 des Paragraph 11, Absatz eins, NAG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Was § 11 Abs 2 NAG 2005 betrifft, so ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen wiederstreitet. Der Beschwerdeführer kann als Ehegatte seiner Ehefrau einen Rechtsanspruch auf die Unterkunft in der gemeinsamen Ehewohnung nachweisen. Die Ehegattin hat dies auch vor Gericht bekräftigt. Er kann auch über seine Ehefrau zunächst krankenversichert werden, da diese laut dem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag der LL GmbH mit 25.05.2022 für 30 Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von Euro 9,71 14x jährlich eingestellt wurde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verdient somit monatlich ein durchschnittliches Gehalt von Euro 1.359,40 inklusive dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld.Was Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 betrifft, so ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen wiederstreitet. Der Beschwerdeführer kann als Ehegatte seiner Ehefrau einen Rechtsanspruch auf die Unterkunft in der gemeinsamen Ehewohnung nachweisen. Die Ehegattin hat dies auch vor Gericht bekräftigt. Er kann auch über seine Ehefrau zunächst krankenversichert werden, da diese laut dem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag der LL GmbH mit 25.05.2022 für 30 Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von Euro 9,71 14x jährlich eingestellt wurde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verdient somit monatlich ein durchschnittliches Gehalt von Euro 1.359,40 inklusive dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Außerdem hat der Beschwerdeführer einen Vertrag bei MM E.U., Verlegung von Baustahl als Arbeitnehmer unterschrieben. Er wird dort in die Lohngruppe L3 des Kollektivvertrages eingestuft mit einem Bruttogrundlohn von Euro 2.150,00 monatlich. Hinzu kommt die Weihnachtsremuneration und der Urlaubszuschuss. Somit ergibt sich dabei ein Einkommen von Euro 2.508,00 brutto.
Es errechnet sich für die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Grundgehalt von Euro 1.327,95 (welches die Weihnachts- und Urlaubszuschüsse enthält), welches 12x jährlich ausbezahlt wird und für den Beschwerdeführer ein monatliches Nettogehalt von ca Euro 1.896,20, auch dieses ist bereits inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld und dividiert durch 12 Monate berechnet. Die beiden Eheleute kommen somit zusammen auf ein monatliches Einkommen von Euro 3.224,15.
§ 293 ASVG (betreffend die Berechnung der Ausgleichszulagen) schreibt vor und das NAG 2005 folgt diesen Vorschreibungen für die Berechnung der Richtsätze, dass für ein Ehepaar mindestens Euro 1.625,71 pro Monat berechnet werden muss. Paragraph 293, ASVG (betreffend die Berechnung der Ausgleichszulagen) schreibt vor und das NAG 2005 folgt diesen Vorschreibungen für die Berechnung der Richtsätze, dass für ein Ehepaar mindestens Euro 1.625,71 pro Monat berechnet werden muss.
Für jedes Kind werden Euro 159,00, veranschlagt.
Das ergibt im gegenständlichen Fall bei drei Kindern und einem Ehepaar Euro 2.102,71, die aufzubringen und nachzuweisen sind. Davon abzuziehen ist der Wert der freien Station in Höhe von € 303,93, da die Familie für eine angemietete Wohnung € 630, -- an Miete und € 120, -- an BK zu bezahlen hat. Es errechnet sich daher ein Betrag von € 1.798,78, -- den die Familie aufzubringen hat.
Zieht man diese Summe von dem gemeinsam erwirtschafteten Einkommen in der Höhe von Euro 3.224,15 ab, so verbleiben noch Euro 1. 425,37.
Davon müssen jetzt noch Euro 780,00 abgezogen werden, so hoch ist die Miete. Es verbleibt ein Betrag von Euro 645,37.
Der BF und seine Ehefrau können somit zusammen mit ihren Kindern vom eigenen Einkommen leben und müssen keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch jeder Zeit bei seinem früheren Arbeitgeber, einem Gastronomiebetrieb unterkommen kann, auch diesbezüglich wurde schon für den Sommer 2022 eine Zustellungseinsage vorgelegt.
Im gegenständlichen Fall wird durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch nicht die Beziehung der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt.
Zu Art 8 EMRK:Zu Artikel 8, EMRK:
Der Beschwerdeführer hätte im gegenständlichen Fall auch trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses, zur Aufrechterhaltung des Privatlebens und zur Aufnahme des Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hätte im gegenständlichen Fall auch trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses, zur Aufrechterhaltung des Privatlebens und zur Aufnahme des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht auf einen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer ist seit acht Jahren verheiratet. Die Ehegattin hat bestätigt, dass die Ehe aufrecht ist und sie hat das glaubwürdig getan. Im gegenständlichen Fall sind auch drei gemeinsame Kinder zu berücksichtigen.
Dass das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nicht nachgewiesen werden kann, liegt zum einen daran, dass der Beschwerdeführer nicht im Inland war und zum anderen, dass er zum Zeitpunkt, als er im Inland lebte, nicht mit der Familie wohnen konnte, da die Mutter der Ehegattin verhindert hat, dass er in die gemeinsame Wohnung, die der Mutter seiner Frau gehörte, zieht.
Die damaligen sehr geringen finanziellen Mittel des Ehepaares dürften den Ausschlag gegeben haben, trotzdem die familienfeindliche Situation aufrecht zu erhalten. Es sei mittlerweile allerdings ausgemacht worden, dass der Beschwerdeführer nun bei ihr einziehen dürfe.
Zweifelsfrei liegt allerdings derzeit die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers und auch seiner Familie vor.
Zum Grad der Integration ist darauf zu verweisen, dass der BF war vom 11.11.2013 bis zum März 2017 rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Er hat sodann das Land freiwillig verlassen
Zu seiner persönlichen Integrität in Österreich ist auszuführen, dass die Ehegattin mitgeteilt hat, dass der BF, wenn er nicht auf Saisonarbeit war, gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde in Q verrichtet habe und er auch Freunde in Österreich hat, allerdings nicht viele Österreicher, mehr arabisch stämmige bzw arabisch sprechende Menschen.
Der Ehegattin war seit 2017 viermal im Sommer in Z, das letzte Mal vom 04.08. bis 03.09.2021.
2019 war sie nicht in Z. Sie bekam ihr drittes Kind und es herrschte Corona.
2021 war sie, ihren Angaben gemäß und den Stempeln in ihrem Pass entsprechend, mit den größeren beiden Kindern nach Z geflogen. Dort blieb sie, bis sich die Kinder eingewöhnt hatten, dann flog sie wieder zurück. Die Kinder blieben einen Monat bei ihrem Vater.
Sie selbst musste wieder zurück nach Tirol zu ihrem Baby. Auch dieses Besuchsverhalten zeigt das große Interesse und das Bemühen der gesamten Familie auf, zusammenzubleiben und sich in schwierigen Situationen trotzdem so oft wie möglich zu sehen und zusammen zu sein.
Die Ehegattin hat auch mitgeteilt, dass sie die feste Absicht habe mit ihrem Mann auch in Zukunft zusammenzubleiben und nunmehr ein richtiges Familienleben zu haben. Sie kann sich nicht vorstellen in Z zu leben, da ihren Angaben gemäß die Wohnverhältnisse dort auf einem viel schlechteren Niveau als in Österreich sind und sie dort keine Arbeit finden kann. Sie spricht die Sprache nicht. Auch die Kinder sprechen die Sprache nicht, der Vater spricht mit den Kindern deutsch.
Die Zeugin führte auch glaubhaft aus, dass sie, seit dem der BF das Land verlassen musste, einen ständigen regelmäßigen und sehr guten Kontakt zum Ehemann und die Kinder zu ihrem Vater pflegen. Sie halten täglich telefonisch Kontakt über Videotelefonie bzw WhatsApp. Meistens nachmittags oder abends.
Aus diesen Angaben geht hervor, dass von allen Seiten, also von Seiten des Ehepaares und auch von Seiten der Kinder großes Interesse am Aufrechterhalt und Funktionieren der Familienbeziehung besteht. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens ist zweifelsfrei gegeben.
Der Grad der Integration dürfte nicht zu groß sein, doch war es der Richterin aufgrund der Umstände verwehrt sich hier ein wirkliches Bild zu machen, da der Beschwerdeführer ja nicht einvernommen werden konnte.
Die Bindung zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen ist zweifelsfrei gegeben.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
Es lagen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vor. Mittlerweile sind diese aber nicht mehr relevant. Der Aufenthalt des Fremden wiederstreitet im Gegensatz zu den Angaben im erstinstanzlichen und nunmehr bekämpften Bescheid keinesfalls den öffentlichen Interessen, da nicht davon gesprochen werden kann, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat.
Die Ansicht, dass Abs 4 des § 11 NAG 2005 im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben sei, wurde von der Erstbehörde überhaupt nicht begründet. Auf frühere Probleme hinzuweisen stellt kein ausreichendes Argument mehr da, da mittlerweile eine Vielzahl von Jahren vergangen ist und man keinesfalls mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Ansicht, dass Absatz 4, des Paragraph 11, NAG 2005 im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben sei, wurde von der Erstbehörde überhaupt nicht begründet. Auf frühere Probleme hinzuweisen stellt kein ausreichendes Argument mehr da, da mittlerweile eine Vielzahl von Jahren vergangen ist und man keinesfalls mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Der Aufenthalt des Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Es ist zu erwarten, dass er seine Arbeit entsprechend dem unterschriebenen Arbeitsvertrag aufnimmt und regelmäßig eigene Einkünfte hat. Dies Erwartung liegt darin begründet, dass der BF schon zuvor in Österreich immer gearbeitet hat und daher davon auszugehen ist, dass er auch weiterhin arbeitswillig ist.
Die Unterhaltsmittel bzw Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Vater müssen durch die Mutter geltend gemacht werden. Bisher hat die Mutter auf Unterhalt für die Kinder durch den Vater verzichtet. Es ist allerdings im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das Ehepaar genug verdient, um zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu werden.
Der Beschwerdeführer hat zweifelsfrei eine Bindung an seine österreichische Ehefrau, dies hat sich auch manifestiert durch die Vorlage des Passes der Ehefrau und eines ihres Kinder, aus welchen hervorgeht, dass sich das Ehepaar regelmäßig in Z getroffen hat.
Berücksichtigt man die bisher äußerst schlechten finanziellen Bedingungen und die Kosten, die eine Reise nach Z für drei Personen verursacht, so ist das regelmäßige Zusammentreffen des Ehepaars in Z, im Sommer zusammen mit den Kindern, welches nur durch die jeweiligen Hin und -Rückflüge für drei Personen möglich war, ein großer Hinweis darauf, dass die Eltern trotz der großen finanziellen Opfer an der Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens dingend interessiert waren.
Die Bindung des Beschwerdeführers an seine österreichische Ehegattin hat eine große Bedeutung im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK.Die Bindung des Beschwerdeführers an seine österreichische Ehegattin hat eine große Bedeutung im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK.
Die Wohnverhältnisse sind der Gestalt, dass das Ehepaar in Zukunft zwar nicht großzügig, aber doch zusammenleben kann. Sie erzielen ausreichend gemeinsames Einkommen. Der Beschwerdeführer spricht deutsch. Er hat im Jahr 2015 sogar schon einen Nachweis für den Deutschkurs B1 vorgelegt, der aber nicht mehr anerkannt wurde. Er spricht mit seinen Kindern nur deutsch und auch mit seiner Ehefrau, da diese alle nicht arabisch sprechen.
Es ist sicher schwer zumutbar für die Ehegattin nach Z zu ziehen und dort zu leben, da die Sitten und Gebräuche, insbesondere die Erziehung von Mädchen und das Leben von Frauen im Vergleich zu Mitteleuropa unterdurchschnittlichen Standard aufweist und ein europäisches Kind somit benachteiligt würde gegenüber den Möglichkeiten die es in Österreich hat.
Aufgrund des Intensität der Beziehungen der gesamten Familie untereinander, sowie aufgrund der nunmehr langjährigen Dauer der Beziehung zwischen dem Ehepaar und der Demonstration der Verbundenheit durch die gemeinsamen Kinder, die Wichtigkeit und Förderung des persönlichen Austausches mit dem Vater insbesondere über die täglichen Telefonate und regelmäßigen Besuche im Sommer mit dem Vater und Ehemann, ist nachgewiesen, dass im gegenständlichen Fall ein Familienleben vorliegt.
Es war daher zugunsten des Beschwerdeführers der Beschwerde Folge zu geben und ihm dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
AufenthaltstitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.1507.9Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022