TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/19 LVwG-2022/22/1251-3, LVwG-2022/22/1252-3, LVwG-2022/22/1253-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2022
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Entscheidungsdatum

19.07.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TNRSG 1995 §1
TNRSG 1995§2 Abs1 Z1
TNRSG 1995§5d Abs1
TNRSG 1995 §5d Abs2
TNRSG 1995 §10f Abs4
TNRSG 1995 §14 Abs1 Z1
TNRSG 1995 §14 Abs1 Z5
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.römisch eins.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, c/o BB GmbH, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt CC, Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.4.2022, Zl. ***, und vom 27.4.2022, Zl. *** wegen Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, c/o BB GmbH, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt CC, Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.4.2022, Zl. ***, und vom 27.4.2022, Zl. *** wegen Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.
Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, c/o BB GmbH, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt CC, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.4.2022, Zl. *** wegen einer Übertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung denDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, c/o BB GmbH, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt CC, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.4.2022, Zl. *** wegen einer Übertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung den

Beschluss:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Sachverhalt:

?
Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.4.2022, Zl. *** (LVwG-2022/22/1251):

Aufgrund einer Meldung des Gesundheitsministeriums vom 30.06.2021 wurde dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der BB GmbH, FN ***, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BB GmbH als Großhändler bzw. Importeurin zu unten angeführtem Tatzeitpunkt nachstehendes Erzeugnis gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 1 Z 2 TNRSG in Verkehr gebracht hat, indem sie das Produkt an den Einzelhändler „DD“ in **** Y, Adresse 2 verkauft bzw. geliefert hat (Vertriebskette) und haben damit folgende Verwaltungsübertretungen begangen:„Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der BB GmbH, FN ***, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die BB GmbH als Großhändler bzw. Importeurin zu unten angeführtem Tatzeitpunkt nachstehendes Erzeugnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, TNRSG in Verkehr gebracht hat, indem sie das Produkt an den Einzelhändler „DD“ in **** Y, Adresse 2 verkauft bzw. geliefert hat (Vertriebskette) und haben damit folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

„E-Liquid, CBD, Mint Hemp, EE, 10 ml“ (Chargennummer: ***, Probenummer: ***):

Bei diesem Erzeugnis handelt es sich um einen Nachfüllbehälter gemäß der Definition des § 1 Z 1c TNRSG.Bei diesem Erzeugnis handelt es sich um einen Nachfüllbehälter gemäß der Definition des Paragraph eins, Ziffer eins c, TNRSG.

1. Das verfahrensgegenständliche Produkt wurde entgegen § 10b Abs. 2 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F. dem Bundesministerium für Gesundheit nicht 6 Monate vor Inverkehrbringen in elektronischer Form durch Eingabe in das Online Portal EU-CEG gemeldet. Das EU-CEG enthält keinen entsprechenden Eintrag.1. Das verfahrensgegenständliche Produkt wurde entgegen Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995,, i.d.g.F. dem Bundesministerium für Gesundheit nicht 6 Monate vor Inverkehrbringen in elektronischer Form durch Eingabe in das Online Portal EU-CEG gemeldet. Das EU-CEG enthält keinen entsprechenden Eintrag.

2. Entgegen § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F. enthält die Packung des Produkts Elemente, die einem Lebensmittel ähneln, da sich auf der Packung die Angabe „Mint“ bzw. „Minze“ befindet.2. Entgegen Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995,, i.d.g.F. enthält die Packung des Produkts Elemente, die einem Lebensmittel ähneln, da sich auf der Packung die Angabe „Mint“ bzw. „Minze“ befindet.

3. Entgegen § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F. enthält die Packung ein Element, das einen gesundheitlichen Nutzen suggeriert, da sich auf der Packung die Angabe „CBD“ befindet.3. Entgegen Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995,, i.d.g.F. enthält die Packung ein Element, das einen gesundheitlichen Nutzen suggeriert, da sich auf der Packung die Angabe „CBD“ befindet.

4. Entgegen § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F. enthält die Packung ein Element, das sich auf den Geschmack bezieht, da sich auf der Packung die Angabe „Hemp“ bzw. „Hanf“ befindet.4. Entgegen Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995,, i.d.g.F. enthält die Packung ein Element, das sich auf den Geschmack bezieht, da sich auf der Packung die Angabe „Hemp“ bzw. „Hanf“ befindet.

5. Entgegen § 10c Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, BGBl. 431/1995, i.d.g.F. fehlt auf dem Beipackzettel der Nachfüllhinweis sowie der Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird.5. Entgegen Paragraph 10 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995,, i.d.g.F. fehlt auf dem Beipackzettel der Nachfüllhinweis sowie der Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird.

Tatzeit:

15.07.2020 (Tag der Probenahme)

Tatort:

Adresse 1, **** Z (Unternehmenssitz)

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe           Falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Ad 1.€ 200,00 Ad 1. 9 Stunden                   Ad 1. § 14 Abs. 1 Z 3 ersterAd 1.€ 200,00 Ad 1. 9 Stunden Ad 1. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, erster

Ad 2. € 200,00 Ad 2. 9 Stunden                   Strafsatz TNRSG, BGBl. 431/1995Ad 2. € 200,00 Ad 2. 9 Stunden Strafsatz TNRSG, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995,

Ad 3. € 200,00 Ad 3. 9 Stunden                   i.d.g.F.

Ad 4. € 200,00 Ad 4. 9 Stunden                   Ad 2. § 14 Abs 1 Z 1 ersterAd 4. € 200,00 Ad 4. 9 Stunden Ad 2. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, erster

Ad 5. € 200,00 Ad 5. 9 Stunden                   Strafsatz TNRSG, BGBl 431/1995 idgFAd 5. € 200,00 Ad 5. 9 Stunden Strafsatz TNRSG, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, idgF

Verfahrenskosten  Barauslagen                             Gesamtbetrag

€ 100,00                                                        € 1.100,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 4.5.2022 zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass das Unternehmen, bei welchem die Muster gezogen wurden, kein Kunde seines Unternehmens sei und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, ob das gegenständliche Produkt überhaupt aus seinem Sortiment stamme.

?
Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.4.2022, Zl. *** (LVwG-2022/22/1252):

Aufgrund einer Meldung des Gesundheitsministeriums vom 16.7.2021 wurde dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH (FN ***), mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:„Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH (FN ***), mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Inverkehrbringen eines Tabakerzeugnisses gemäß § 1 Z 1f i.V.m. § 1 Z 1 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F., welches entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F. einen Zusatzstoff enthält, der das Inhalieren erleichtert, da das Tabakerzeugnis Menthol enthält.Inverkehrbringen eines Tabakerzeugnisses gemäß Paragraph eins, Ziffer eins f, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, i.d.g.F., welches entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, i.d.g.F. einen Zusatzstoff enthält, der das Inhalieren erleichtert, da das Tabakerzeugnis Menthol enthält.

Produkt: Wasserpfeifentabak "FF", Chargennummer: *** (Probenummer ***)

Tatzeit: 24.08.2020 (Tag der Probeentnahme)

Tatort: Adresse 1, **** Z (Unternehmenssitz der BB GmbH und Ort der Probeentnahme)

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe           Falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 200,00           9 Stunden                             § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG,€ 200,00 9 Stunden Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG,

BGBl. Nr. 431/1995, idgFBundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF

Verfahrenskosten  Barauslagen                             Gesamtbetrag

€ 20,00                                                        € 220,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 4.5.2022 zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass in dem beanstandeten Produkt Menthol lediglich im ppm Bereich vorhanden sei.

?
Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.4.2022, Zl. *** (LVwG-2022/22/1253):

Aufgrund einer Meldung des Gesundheitsministeriums vom 16.7.2021 wurde dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der BB GmbH, FN ***, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) folgende Verwaltungsübertretungen begangen:„Sie, Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der BB GmbH, FN ***, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Unterlassene Meldung an das BMASGK gern. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F., da das Rauchtabakerzeugnis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht im EU-CEG gemeldet war.1. Unterlassene Meldung an das BMASGK gern. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, i.d.g.F., da das Rauchtabakerzeugnis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht im EU-CEG gemeldet war.

2. Inverkehrbringen eines Tabakerzeugnisses, dessen Packung entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F. Elemente bzw. Merkmale aufweist, die sich auf Zusatzstoffe beziehen, da sich auf der Packung die Angaben „Molasses“, „Glycerin“ und „Flavour” befinden.2. Inverkehrbringen eines Tabakerzeugnisses, dessen Packung entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, i.d.g.F. Elemente bzw. Merkmale aufweist, die sich auf Zusatzstoffe beziehen, da sich auf der Packung die Angaben „Molasses“, „Glycerin“ und „Flavour” befinden.

Produkt: "Wasserpfeifentabak GG Molasses", Probenummer: ***; Tabakerzeugnis gemäß § 1 Z 1f i.V.m. § 1 Z 1 TNRSGProdukt: "Wasserpfeifentabak GG Molasses", Probenummer: ***; Tabakerzeugnis gemäß Paragraph eins, Ziffer eins f, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, TNRSG

Tatzeit: 28.08.2020 (Tag der Probenziehung)

Tatort: Tabak Trafik, Adresse 3, **** X (Ort der Probenziehung)Tatort: Tabak Trafik, Adresse 3, **** römisch zehn (Ort der Probenziehung)

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe           Falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Ad 1.€ 200,00 Ad 1. 9 Stunden                   Ad 1. § 14 Abs. 1 Z 3 erster Ad 1.€ 200,00 Ad 1. 9 Stunden Ad 1. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, erster

Ad 2. € 200,00  Ad 2. 9 Stunden                   Strafsatz TNRSG, BGBl.                                                                                  Nr. 431/1995, i.d.g.F.Ad 2. € 200,00 Ad 2. 9 Stunden Strafsatz TNRSG, BGBl. Nr. 431 aus 1995,, i.d.g.F.

                                                                        Ad 2. § 14 Abs. 1 Z 1 erster Ad 2. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, erster

                                                                        Strafsatz TNRSG, BGBl.                                                                                  Nr. 431/1995, i.d.g.F. Strafsatz TNRSG, BGBl. Nr. 431 aus 1995,, i.d.g.F.

Verfahrenskosten Barauslagen                             Gesamtbetrag

Ad 1. € 20,00                                                       € 440,00“

Ad 2. € 20,00

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 4.5.2022 zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die letzte Lieferung an den Fachhändler bereits vor über 5 Jahren erfolgte.

II.römisch zwei.
Rechtslage:

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – (TNRSG), BGBl 1995/431 idF BGBl I 2019/66 (§§ 1, 2, 5d und 10f idF BGBl I 2016/22; § 14 idF BGBL I 2018/13):Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – (TNRSG), BGBl 1995/431 in der Fassung BGBl römisch eins 2019/66 (Paragraphen eins, 2, 5 d und 10 f in der Fassung BGBl römisch eins 2016/22; Paragraph 14, in der Fassung BGBL römisch eins 2018/13):

„§ 1

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

(…)

1d)
„pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann.
1e)
„verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.
2.
„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,
4.
„Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,
4a)
„Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung,

Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10 e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

(…)

§ 2Paragraph 2

(1)
Das Inverkehrbringen von
1.
Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10 e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

(…)

§ 5dParagraph 5 d

(1)
Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen.

(…)

2.
suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

(…)

§ 10fParagraph 10 f

(…)

(4)
Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.

(…)

§ 14Paragraph 14

(1)
Wer
1.
Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,

(…)

5.
gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß Paragraphen 5 bis 6, 10 c und 10 f verstößt,

(…)

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl 52 idF BGBl I 2018/58 (§§ 31 und 32 idF BGBl I 2018/57):Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl 52 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (Paragraphen 31 und 32 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57):

„§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(…)

§ 32Paragraph 32

(…)

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(…)“

III.römisch drei.
Erwägungen:

Unbeschadet der Beschwerdeausführungen ist wie folgt festzuhalten:

?
Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.4.2022, Zl. *** (LVwG-2022/22/1251):

Dem Beschuldigten wurde hier zusammenfassend zur Last gelegt, „zu unten angeführten Tatzeitpunkt nachstehende Erzeugnisse in Verkehr gebracht zu haben, indem das Produkt an einen namentlich angeführten Einzelhändler verkauft bzw. geliefert zu haben (Vertriebskette)“. Als Tatzeit ist der 15.7.2020 (Tag der Probenahme) angeführt.

Das sog. „Büro für Tabakkoordination“ der AGES erstellte mit Datum 13.4.2021 ein sog. „Amtliches Kontroll- und Untersuchungszeugnis“. Die Probenentnahme dazu erfolgte am 15.7.2020. Mit E-Mail vom 13.7.2021 trat die Bezirkshauptmannschaft Z „infolge des Eintrittes der Verfolgungsverjährung am 14.7.2021 bzw. 15.7.2021“ (beide) Verwaltungsanzeigen an den Stadtmagistrat ab. Mit „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 13.7.2021 leitete die Stadt Z das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ein.

Die vorliegende Fallkonstellation ist dadurch geprägt, dass der Beschuldigte als Großhändler Tabakerzeugnisse nicht direkt an den Verbraucher, sondern über eine sog. „Lieferkette“ (so auch die belangte Behörde) an Einzelhändler verkauft, die das Produkt in weiterer Folge an den Endverbraucher weiterverkaufen. „Inverkehrbringen“ nach § 1 Z 2 TNRSG ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. Der Großhändler bringt sohin ein Tabakerzeugnis dann in Verkehr, wenn er es an den Einzelhändler übergibt. Anders als beim Einzelhändler, bei dem das „Inverkehrbringen“ solange anhaltet, als das Produkt in seinen Geschäftsräumlichkeiten den Kunden zur Verfügung steht, endet das Inverkehrbringen beim Großhändler mit dem Zeitpunkt des Verkaufes an den Einzelhändler. Der Großhändler stellt das Produkt ja nicht in weiterer Folge den Kunden bereit, sondern übernimmt der Einzelhändler diese Aufgabe. Bei ihm kann daher die Strafbarkeit des Inverkehrbringens auch längere Zeit, mithin gleich einem Dauerdelikt, weiterwirken. Solange das Produkt in seinem Geschäft den Kunden angeboten wird, dauert die Strafbarkeit an und beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu laufen. Anders beim Großhändler, der das Tabakerzeugnis quasi punktuell durch den Verkauf an den Einzelhändler in Verkehr bringt. Hier endet die Strafbarkeit infolge Verfolgungsverjährung nach einem Jahr. Die vorliegende Fallkonstellation ist dadurch geprägt, dass der Beschuldigte als Großhändler Tabakerzeugnisse nicht direkt an den Verbraucher, sondern über eine sog. „Lieferkette“ (so auch die belangte Behörde) an Einzelhändler verkauft, die das Produkt in weiterer Folge an den Endverbraucher weiterverkaufen. „Inverkehrbringen“ nach Paragraph eins, Ziffer 2, TNRSG ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. Der Großhändler bringt sohin ein Tabakerzeugnis dann in Verkehr, wenn er es an den Einzelhändler übergibt. Anders als beim Einzelhändler, bei dem das „Inverkehrbringen“ solange anhaltet, als das Produkt in seinen Geschäftsräumlichkeiten den Kunden zur Verfügung steht, endet das Inverkehrbringen beim Großhändler mit dem Zeitpunkt des Verkaufes an den Einzelhändler. Der Großhändler stellt das Produkt ja nicht in weiterer Folge den Kunden bereit, sondern übernimmt der Einzelhändler diese Aufgabe. Bei ihm kann daher die Strafbarkeit des Inverkehrbringens auch längere Zeit, mithin gleich einem Dauerdelikt, weiterwirken. Solange das Produkt in seinem Geschäft den Kunden angeboten wird, dauert die Strafbarkeit an und beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu laufen. Anders beim Großhändler, der das Tabakerzeugnis quasi punktuell durch den Verkauf an den Einzelhändler in Verkehr bringt. Hier endet die Strafbarkeit infolge Verfolgungsverjährung nach einem Jahr.

Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde von einer Tatzeit 15.7.2020 (Tag der Probenahme) aus. Dieses Datum ist für das vorliegende Delikt insofern irrelevant, als es auf das Datum der Übergabe der vorgehaltenen Tabakerzeugnisse an den namentliche genannten Einzelhändler ankommt. Dazu finden sich jedoch keine Feststellungen. Das Datum der Probenahme ist keinesfalls dieses Datum. Eine Richtigstellung wäre dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls verwehrt, käme dies doch dem Austausch der Tat gleich. Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich daher schon aus diesem Grunde als rechtswidrig.

Ungeachtet der unrichtigen Tatzeitangabe erweist sich das Straferkenntnis auch infolge des Eintritts der Verfolgungsverjährung als nicht rechtskonform. Jedenfalls muss es sich beim Datum des Inverkehrbringens um ein solches vor dem 15.7.2020 gehandelt haben. Im Hinblick auf die erste Verfolgungshandlung vom 13.7.2021, also lediglich zwei Tage vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist und vor dem Hintergrund, dass die Behörde dazu keinerlei Feststellungen getroffen hat sowie dem Umstand, dass auch dem Akt dazu nichts Zweckdienliches zu entnehmen ist (der Beschuldigte bestreitet auch in seiner Rechtsfertigung vom 20.8.2021, dass es sich beim Einzelhändler um einen Kunden von ihm gehandelt habe) und der Beschuldigte nicht mehr sagen könne, wann diese Waren geliefert wurden, ist jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten. Es kommt daher in der vorliegenden Fallkonstellation nicht darauf an (so aber die belangte Behörde in der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis), dass das Produkt jedenfalls in Verkehr war (davon ist wohl auszugehen), sondern vielmehr – wie oben eingehend dargelegt – wann der Beschuldigte als Großhändler die Tabakerzeugnisse dem Einzelhändler verkauft hat.

Aus all diesen Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.4.2022, Zl. *** (LVwG-2022/22/1253):

Dem Beschuldigten wurde hier zusammenfassend zur Last gelegt, er habe ein Tabakerzeugnis am 28.8.2020 (Tag der Probenziehung – richtig 27.8.2020 – siehe unten) in Verkehr gebracht, indem dieses Produkt in der Tabak Trafik, Adresse 3, **** X verkauft wurde. Dem Beschuldigten wurde hier zusammenfassend zur Last gelegt, er habe ein Tabakerzeugnis am 28.8.2020 (Tag der Probenziehung – richtig 27.8.2020 – siehe unten) in Verkehr gebracht, indem dieses Produkt in der Tabak Trafik, Adresse 3, **** römisch zehn verkauft wurde.

Das sog. „Büro für Tabakkoordination“ der AGES erstellte mit Datum 3.5.2021 ein sog. „Amtliches Kontroll- und Untersuchungszeugnis“. Die Probenentnahme dazu erfolgte am 27.8.2020. Mit E-Mail vom 20.7.2021 (?) trat die Bezirkshauptmannschaft Z „infolge des Eintrittes der Verfolgungsverjährung am 14.7.2021 bzw. 15.7.2021“ (beide) Verwaltungsanzeigen an den Stadtmagistrat ab. Mit „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 28.7.2021 leitete die Stadt Z das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ein.

In der vorliegenden Fallkonstellation ist dadurch geprägt, dass der Beschuldigte als Großhändler Tabakerzeugnisse nicht direkt an den Verbraucher, sondern über eine sog. „Lieferkette“ (so auch die belangte Behörde) an Einzelhändler verkauft, die das Produkt in weiterer Folge an den Endverbraucher weiterverkaufen. „Inverkehrbringen“ nach § 1 Z 2 TNRSG ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. Der Großhändler bringt sohin ein Tabakerzeugnis dann in Verkehr, wenn er es an den Einzelhändler übergibt. Anders als beim Einzelhändler, bei dem das „Inverkehrbringen“ solange anhaltet, als es in seinem Geschäft den Kunden zur Verfügung steht, endet das Inverkehrbringen beim Großhändler mit dem Zeitpunkt des Verkaufes an den Einzelhändler. Der Großhändler stellt das Produkt ja nicht in weiterer Folge den Kunden bereit, sondern übernimmt der Einzelhändler diese Aufgabe. Bei ihm kann daher die Strafbarkeit des Inverkehrbringens auch längere Zeit, mithin gleich einem Dauerdelikt, weiterwirken. Solange das Produkt in seinem Geschäft den Kunden angeboten wird, dauert die Strafbarkeit an und beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu laufen. Anders beim Großhändler, der das Tabakerzeugnis quasi punktuell durch den Verkauf an den Einzelhändler in Verkehr bringt. Hier endet die Strafbarkeit infolge Verfolgungsverjährung nach einem Jahr. In der vorliegenden Fallkonstellation ist dadurch geprägt, dass der Beschuldigte als Großhändler Tabakerzeugnisse nicht direkt an den Verbraucher, sondern über eine sog. „Lieferkette“ (so auch die belangte Behörde) an Einzelhändler verkauft, die das Produkt in weiterer Folge an den Endverbraucher weiterverkaufen. „Inverkehrbringen“ nach Paragraph eins, Ziffer 2, TNRSG ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. Der Großhändler bringt sohin ein Tabakerzeugnis dann in Verkehr, wenn er es an den Einzelhändler übergibt. Anders als beim Einzelhändler, bei dem das „Inverkehrbringen“ solange anhaltet, als es in seinem Geschäft den Kunden zur Verfügung steht, endet das Inverkehrbringen beim Großhändler mit dem Zeitpunkt des Verkaufes an den Einzelhändler. Der Großhändler stellt das Produkt ja nicht in weiterer Folge den Kunden bereit, sondern übernimmt der Einzelhändler diese Aufgabe. Bei ihm kann daher die Strafbarkeit des Inverkehrbringens auch längere Zeit, mithin gleich einem Dauerdelikt, weiterwirken. Solange das Produkt in seinem Geschäft den Kunden angeboten wird, dauert die Strafbarkeit an und beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu laufen. Anders beim Großhändler, der das Tabakerzeugnis quasi punktuell durch den Verkauf an den Einzelhändler in Verkehr bringt. Hier endet die Strafbarkeit infolge Verfolgungsverjährung nach einem Jahr.

Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde von einer Tatzeit 28.8.2020 (Tag der Probenahme – richtig 27.8.2020) aus. Dieses Datum ist für das vorliegende Delikt insofern irrelevant, als es auf das Datum der Übergabe der vorgehaltenen Tabakerzeugnisse an den namentlich genannten Einzelhändler ankommt. Dazu finden sich jedoch keine Feststellungen. Das Datum der Probenahme ist keinesfalls dieses Datum. Eine Richtigstellung wäre dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls verwehrt, käme dies doch dem Austausch der Tat gleich. Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich daher schon aus diesem Grunde als rechtswidrig.

Ungeachtet der unrichtigen Tatzeitangabe erweist sich das Straferkenntnis auch infolge des Eintritts der Verfolgungsverjährung als nicht rechtskonform. Jedenfalls muss es sich beim Datum des Inverkehrbringens um ein solches vor dem 27.8.2020 gehandelt haben. Im Hinblick auf die erste Verfolgungshandlung vom 28.7.2021, also lediglich ein Monat vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist und vor dem Hintergrund, dass die Behörde dazu keinerlei Feststellungen getroffen hat sowie dem Umstand, dass auch dem Akt dazu nichts Zweckdienliches zu entnehmen ist (der Beschuldigte bringt hingegen in seiner Rechtsfertigung vom 20.8.2021 vor, dass er in der Zeit zwischen 2017 und 2019 (!) dieses Produkt geliefert habe und sich dieses Produkt seit längerem nicht mehr in seinem Sortiment befinde – siehe auch sein Schreiben an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 4.8.2021) ist jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten. Es kommt daher in der vorliegenden Fallkonstellation nicht darauf an (so aber die belangte Behörde in der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis), dass das Produkt jedenfalls in Verkehr war (davon ist wohl auszugehen), sondern vielmehr – wie oben eingehend dargelegt – wann der Beschuldigte als Großhändler die Tabakerzeugnisse dem Einzelhändler verkauft hat.

Aus all diesen Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist und war spruchgemäß zu entscheiden.

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Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.4.2022, Zl. *** (LVwG-2022/22/1252):

Dem Beschuldigten wurde hier zusammenfassend zur Last gelegt, am 24.8.2020 (Tag der Probeentnahme) ein Tabakerzeugnis in Verkehr gebracht zu haben, das Menthol enthielt. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.7.2022 zurückgezogen.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerde-verfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerde-verfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Versandhandel
Inverkehrbringen
Meldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.1251.3

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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