Entscheidungsdatum
31.05.2023Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1Anmerkung
Mit Beschluss vom 19.09.2023, Z E 2167/2023-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.05.2023, Z LVwG-2023/49/0504-4, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 12.02.2024, Z Ra 2023/09/0185-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.05.2023, Z LVwG-2023/49/0504-4, zurück.Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 13.1.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2023,
zu Recht:
„§ 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 104/2020“„§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 104/2020“
zu lauten hat.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe am 17.12.2020 um 20:05 Uhr in Z, Adresse 3, den Gastgewerbebetrieb „CC“ entgegen § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit ca 37 weiteren Personen betreten und habe dort auch Getränke konsumiert. Eine Ausnahme gemäß § 7 Abs 2 bis Abs 8 der Verordnung sei nicht vorgelegen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, er habe sich zur Tatzeit in einem Gastgewerbebetrieb aufgehalten und Getränke konsumiert, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes verboten gewesen sei. Selbst wenn der Hauptzweck der Versammlung nicht der Getränkekonsum gewesen sei, so seien jedenfalls Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch genommen worden. Ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung liege vor, weil dieser neben dem Betreten auch das Verweilen in Gastgewerbebetrieben umfasse. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstraße von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahren bestimmte die belangte Behörde mit € 15,00. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe am 17.12.2020 um 20:05 Uhr in Z, Adresse 3, den Gastgewerbebetrieb „CC“ entgegen Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit ca 37 weiteren Personen betreten und habe dort auch Getränke konsumiert. Eine Ausnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis Absatz 8, der Verordnung sei nicht vorgelegen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, er habe sich zur Tatzeit in einem Gastgewerbebetrieb aufgehalten und Getränke konsumiert, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes verboten gewesen sei. Selbst wenn der Hauptzweck der Versammlung nicht der Getränkekonsum gewesen sei, so seien jedenfalls Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch genommen worden. Ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung liege vor, weil dieser neben dem Betreten auch das Verweilen in Gastgewerbebetrieben umfasse. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstraße von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahren bestimmte die belangte Behörde mit € 15,00.
Mit Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses vom 13.1.2023 stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verletzung des § 2 Abs 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wegen des unerlaubten Verlassens des eigenen Wohnbereiches bzw des Verweilens außerhalb desselben ein. Mit Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses vom 13.1.2023 stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verletzung des Paragraph 2, Absatz eins, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wegen des unerlaubten Verlassens des eigenen Wohnbereiches bzw des Verweilens außerhalb desselben ein.
Gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13.1.2023, ***, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 13.2.2023, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer hielt fest, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, er habe den „Gastgewerbebetrieb CC“ betreten, entspräche nicht den Tatsachen. Das „CC“ sei zum Tatzeitpunkt nicht als Gastgewerbebetrieb genützt worden, dort habe lediglich eine private Versammlung für geladene Gäste stattgefunden. Er habe den Gastbetrieb „CC“ zum Zweck der Gründung des Vereins „DD“ betreten. Bei dieser Versammlung habe es sich um eine solche im Sinne des Art 12 Staatsgrundgesetz (StGG) und Art 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehandelt. Die belangte Behörde habe § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung dahingehend ausgelegt, dass allein das Betreten einer Gaststätte und das Konsumieren eines Getränkes strafbar seien. Damit habe aber die belangte Behörde der zitierten Bestimmung einen falschen Inhalt unterstellt. § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung habe lediglich das Betreten von Gastgewerbebetrieben „zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes“ untersagt. Das Betreten des Gastgewerbebetriebes zwecks Gründung eines Vereins und das bloße Konsumieren von Getränken habe der Verbotstatbestand des § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht erfasst. Dass Getränke konsumiert worden seien, sei nicht erwiesen. Das Betreten des genannten Gastbetriebes, um an der Gründung des Vereins „DD“ teilzunehmen, bilde zudem einen Schuldausschließungsgrund. Der Beschwerdeführer hielt fest, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, er habe den „Gastgewerbebetrieb CC“ betreten, entspräche nicht den Tatsachen. Das „CC“ sei zum Tatzeitpunkt nicht als Gastgewerbebetrieb genützt worden, dort habe lediglich eine private Versammlung für geladene Gäste stattgefunden. Er habe den Gastbetrieb „CC“ zum Zweck der Gründung des Vereins „DD“ betreten. Bei dieser Versammlung habe es sich um eine solche im Sinne des Artikel 12, Staatsgrundgesetz (StGG) und Artikel 11, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehandelt. Die belangte Behörde habe Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung dahingehend ausgelegt, dass allein das Betreten einer Gaststätte und das Konsumieren eines Getränkes strafbar seien. Damit habe aber die belangte Behörde der zitierten Bestimmung einen falschen Inhalt unterstellt. Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung habe lediglich das Betreten von Gastgewerbebetrieben „zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes“ untersagt. Das Betreten des Gastgewerbebetriebes zwecks Gründung eines Vereins und das bloße Konsumieren von Getränken habe der Verbotstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht erfasst. Dass Getränke konsumiert worden seien, sei nicht erwiesen. Das Betreten des genannten Gastbetriebes, um an der Gründung des Vereins „DD“ teilzunehmen, bilde zudem einen Schuldausschließungsgrund.
Unabhängig davon brachte der Beschwerdeführer vor, durch die Vorgangsweise der Exekutive am 17.12.2020 in seinen Grundrechten auf Versammlungsfreiheit und Schutz der persönlichen Freiheit eingeschränkt worden zu sein und führte dies näher aus. Die nunmehrige Bestrafung solle offensichtlich die unzulässigen Eingriffe in die genannten Grundrechte (nachträglich) legitimieren. Auch aus diesen Gründen sei das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2023, ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13.1.2023 vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte zum Verein „DD“ einen Auszug aus dem Vereinsregister (Stichtag 1.3.2023), sowie die Lichtbildbeilage vom 5.8.2021, ***, ein. Weiters wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 29.3.2023 eingeholt.
Am 27.04.2023 fand gemeinsam mit den Verfahren über die Beschwerden des EE (LVwG-***), der FF (LVwG-***) und des GG (LVwG-***) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere auf das in der Beschwerde vom 30.1.2023.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der weiteren Beschwerdeführer EE, FF und GG, jeweils als Partei, sowie durch die Einvernahme des Zeugen JJ, sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2023. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den eingeholten Vereinsregisterauszug zum Stichtag 1.3.2023, in den eingeholten GISA-Auszug zum Stichtag 6.4.2023 (Beilage ./A) und in die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Vereins „DD“ sowie der Fortbildung „KK“ (Beilage ./B).
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
Der am 21.2.1961 geborene Beschwerdeführer ist an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht einschlägig vorbestraft.
Der Beschwerdeführer hielt sich unstrittig am 17.12.2020 um 20:05 Uhr in Z, Adresse 3, im Gastgewerbebetrieb „CC“, auf.
In diesem Gastgewerbebetrieb waren auch andere Personen anwesend und es wurden Getränke konsumiert. Anlass dieses Treffens war die konstituierende Sitzung des Vereins „DD“ sowie die Fortbildung „KK“, zu welchen der Beschwerdeführer per E-Mail eingeladen worden ist. Eine Teilnahme war nur für Vereinsmitglieder vorgesehen, eine Mitgliedschaft konnte allerdings noch während der Veranstaltung abgeschlossen werden. Laut der Einladung sollte als Unkostenbeitrag für die Raumbenutzung eine freiwillige Spende geleistet werden.
Das Treffen wurde offiziell eröffnet. LL und MM begannen auch, die Ideen für den Verein vorzustellen und darzulegen. Aufgrund des Einschreitens der Polizei knapp nach 20:00 Uhr wurde aber der angekündigte Vortrag nicht gehalten.
Zur Tatzeit war NN, damals wohnhaft in der Adresse 4, *** Z, Inhaber der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ am Standort Adresse 3, **** Z („CC“), anwesend. Die Gewerbeberechtigung endete mit deren Zurücklegung bzw der Zurücklegung des Fortbetriebsrechts mit Ablauf des 13.6.2022. Die Bar – Teil des für die Veranstaltung genutzten Gastlokals – war in Betrieb. Der Gewerbeinhaber nahm Bestellungen auf und servierte Getränke an TeilnehmerInnen der Veranstaltung. Ein Unkostenbeitrag für die Raumbenutzung wurde von einigen in Form einer Spende, die in ein im „Gastlokal“ aufgestelltes Sparschwein eingeworfen wurde, geleistet. Der Beschwerdeführer leistete keinen Unkostenbeitrag für die Raumbenutzung. Aufgrund der Auflösung durch die Polizei ist er zur Leistung des Unkostenbeitrages nicht mehr gekommen. Ob der Beschwerdeführer selbst Getränke konsumierte, kann nicht festgestellt werden bzw verwies dieser darauf, selbst Getränke mitgehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer erkannte nach Betreten des „CC“ an der Bar, dass es sich um ein Gastlokal handelte, verweilte aber dennoch in weiterer Folge dort.
Der Verein „DD“ mit Sitz in **** X, Adresse 5, existiert seit dem 12.1.2021 und ist unter der ZVR-Zl *** im Vereinsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer trat diesem Verein damals nicht bei.Der Verein „DD“ mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 5, existiert seit dem 12.1.2021 und ist unter der ZVR-Zl *** im Vereinsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer trat diesem Verein damals nicht bei.
Die wesentlichen Feststellungen sind völlig unstrittig und ergeben sich zudem widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den Beweisergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die allgemeinen Feststellungen stützen sich auf die Aussage der drei Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.4.2023, sowie dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, weiters auf den Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (Beilage ./A) und der Einladung zur Veranstaltung (Beilage ./B).
Dass im Rahmen der Veranstaltung durch den anwesenden Gewerbeinhaber NN Getränke ausgeschenkt und dafür als Beitrag eine „Spende“ geleistet wurde, ergibt sich aus den schlüssigen und klaren Darlegungen des Zeugen JJ anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.4.2023, sowie auch aus den im Akt erliegenden Lichtbildern, auf denen auf den Tischen Getränke, wie zum Beispiel Teetassen, Bier- und Mineralwasserflaschen, sowie Saft- und Weingläser erkennbar sind. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er angab, kein Getränk konsumierte, sondern diese selbst mithatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Dass er keinen Unkostenbeitrag für die Raumbenutzung leistete und dem Verein auch nicht beitrat, gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.4.2023 selbst an.
Dass es sich beim „CC“ um einen Gastgewerbebetrieb handelte, ergibt sich nicht nur aus dem Namen und aus der zum Tatzeitpunkt aufrechten Gewerbeberechtigung, sondern vor allem auch aus den Räumlichkeiten, der Einrichtung und der vorhandenen Bar, sowie der Tatsache, dass der Betriebsinhaber Bestellungen aufnahm und servierte.
1. COVID-19-Maßnahmengesetz
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2020,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
[…]“
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln§ 3.Paragraph 3,
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
[…]“
„Strafbestimmungen§ 8.Paragraph 8,
(1) Wer
[…]“
2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung (3. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 566/2020 idF BGBl II Nr 566/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung (3. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 566 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 566 aus 2020,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Gastgewerbe
§ 7.Paragraph 7,
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
[…]
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.(3) Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
[…]
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 gilt:
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.(7) Abweichend von Absatz eins, ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.“(8) Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices.“
„Veranstaltungen
§ 13.Paragraph 13,
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3)Abs. 1 gilt nicht für
[…]
[…]
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 bis 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist
eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
[…]“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1992 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 5, 31 und 32), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1992, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, (Paragraph 20,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (Paragraphen 19 und 45) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 5, 31 und 32), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5.Paragraph 5,
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
„Strafbemessung
§ 19.Paragraph 19,
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47.Paragraph 47,
(1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50.Paragraph 50,
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52.Paragraph 52,
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 13.1.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer AA zuhanden seines Rechtsvertreters nachweislich am 17.1.2023 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 30.1.2023 wurde am 13.2.2023 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.1.2023 richtet sich gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 13.1.2023, ***. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13.1.2023, ***. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.1.2023 richtet sich gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 13.1.2023, ***. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13.1.2023, ***.
§ 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV untersagte „das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes“. Unter dem Gesichtspunkt der durch Art 12 Staatsgrundgesetz (StGG) geschützten Versammlungs- und Vereinsfreiheit bildet die durch § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV statuierte Einschränkung eine Ordnungsvorschrift, die nach dem Gesetzesvorbehalt des Art 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Schutz der Gesundheit getroffen wurde und darüber hinaus in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist/war. Der Verordnungsgeber verfolgte mit der 3. COVID-19-SchuMaV, wie auch mit anderen auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen, ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht und konnte sich dabei auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Die mit § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV normierte Einschränkung war im Hinblick auf das verfolgte gesundheitspolitische Ziel, die damals herrschende Pandemie zu bewältigen, gerechtfertigt. Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV untersagte „das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes“. Unter dem Gesichtspunkt der durch Artikel 12, Staatsgrundgesetz (StGG) geschützten Versammlungs- und Vereinsfreiheit bildet die durch Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV statuierte Einschränkung eine Ordnungsvorschrift, die nach dem Gesetzesvorbehalt des Artikel 11, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Schutz der Gesundheit getroffen wurde und darüber hinaus in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist/war. Der Verordnungsgeber verfolgte mit der 3. COVID-19-SchuMaV, wie auch mit anderen auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen, ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht und konnte sich dabei auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Die mit Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV normierte Einschränkung war im Hinblick auf das verfolgte gesundheitspolitische Ziel, die damals herrschende Pandemie zu bewältigen, gerechtfertigt.
§ 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV beeinträchtigte weder die Gründung noch den Bestand oder die Tätigkeit von Vereinen. Es war lediglich auch (in Gründung befindlichen) Vereinen verboten, zu den angeführten Zwecken Gaststätten entgegen § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV zu nutzen. Auch wenn Versammlungen gemäß § 13 Abs 3 Z 2 der 3. COVID-19-SchuMaV erlaubt waren, galt für derartige Veranstaltungen das Verbot des § 7 Abs 1 der COVID-19-SchuMaV uneingeschränkt. Dies verdeutlichen die ebenfalls als zulässige Ordnungsvorschriften zu qualifizierenden Einschränkungen bei der Abhaltung von Versammlungen gemäß § 13 Abs 4 erster Satz und Z 1 der 3. COVID-19-SchuMaV. Selbst wenn die am 17.12.2020 zur Tatzeit stattgefundene Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren ist, ändert dies nichts an der Geltung des § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV zur Tatzeit. Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV beeinträchtigte weder die Gründung noch den Bestand oder die Tätigkeit von Vereinen. Es war lediglich auch (in Gründung befindlichen) Vereinen verboten, zu den angeführten Zwecken Gaststätten entgegen Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV zu nutzen. Auch wenn Versammlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, der 3. COVID-19-SchuMaV erlaubt waren, galt für derartige Veranstaltungen das Verbot des Paragraph 7, Absatz eins, der COVID-19-SchuMaV uneingeschränkt. Dies verdeutlichen die ebenfalls als zulässige Ordnungsvorschriften zu qualifizierenden Einschränkungen bei der Abhaltung von Versammlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz und Ziffer eins, der 3. COVID-19-SchuMaV. Selbst wenn die am 17.12.2020 zur Tatzeit stattgefundene Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren ist, ändert dies nichts an der Geltung des Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV zur Tatzeit.
Der Beschwerdeführer hielt sich unstrittig zur Tatzeit im Gastgewerbebetrieb „CC“ in **** Z, Adresse 3, einem Gastgewerbebetrieb, auf. Spätestens beim Betreten des Versammlungsortes musste ihm bewusst geworden sein, dass es sich dabei um ein Gastlokal handelte, insbesondere war die Bar in Betrieb und wurden im weiteren Verlauf der Veranstaltung Getränke ausgeschenkt und von TeilnehmerInnen konsumiert. Der Beschwerdeführer selbst gab zudem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, an der Bar erkannt zu haben, dass es sich um ein Gastlokal handelte. Der Beschwerdeführer betrat somit eine Betriebsstätte im Sinne des § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV und verweilte dort. Dabei benutzte er die zur Tatzeit beheizten Räumlichkeiten, aber auch sonstige Annehmlichkeiten (Sitzgelegenheiten, sanitäre Anlagen etc). Für die Raumnutzung sollte laut der Einladung auch ein Unkostenbeitrag in Form einer Spende geleistet werden. Der Beschwerdeführer hielt sich unstrittig zur Tatzeit im Gastgewerbebetrieb „CC“ in **** Z, Adresse 3, einem Gastgewerbebetrieb, auf. Spätestens beim Betreten des Versammlungsortes musste ihm bewusst geworden sein, dass es sich dabei um ein Gastlokal handelte, insbesondere war die Bar in Betrieb und wurden im weiteren Verlauf der Veranstaltung Getränke ausgeschenkt und von TeilnehmerInnen konsumiert. Der Beschwerdeführer selbst gab zudem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, an der Bar erkannt zu haben, dass es sich um ein Gastlokal handelte. Der Beschwerdeführer betrat somit eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV und verweilte dort. Dabei benutzte er die zur Tatzeit beheizten Räumlichkeiten, aber auch sonstige Annehmlichkeiten (Sitzgelegenheiten, sanitäre Anlagen etc). Für die Raumnutzung sollte laut der Einladung auch ein Unkostenbeitrag in Form einer Spende geleistet werden.
Eine Dienstleistung stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das vom Kunden in Anspruch genommen wird. Gemäß § 5 Z 2 Dienstleistungsgesetz kann es sich dabei auch um nicht entgeltliche Leistungen handeln. Der Beschwerdeführer nahm infolge seines Aufenthaltes als Teilnehmer der Veranstaltung am 17.12.2020 im „CC“ typische Dienstleistungen eines Gastgewerbebetriebes in Anspruch. Dass er womöglich keine Getränke konsumierte und auch keinen Unkostenbeitrag für die Raumheizung leistete, ändert nichts an der Inanspruchnahme der sonstigen Dienstleistungen. Eine Dienstleistung stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das vom Kunden in Anspruch genommen wird. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Dienstleistungsgesetz kann es sich dabei auch um nicht entgeltliche Leistungen handeln. Der Beschwerdeführer nahm infolge seines Aufenthaltes als Teilnehmer der Veranstaltung am 17.12.2020 im „CC“ typische Dienstleistungen eines Gastgewerbebetriebes in Anspruch. Dass er womöglich keine Getränke konsumierte und auch keinen Unkostenbeitrag für die Raumheizung leistete, ändert nichts an der Inanspruchnahme der sonstigen Dienstleistungen.
Der Beschwerdeführer verwirklichte daher jedenfalls den objektiven Tatbestand des § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV. Der Beschwerdeführer verwirklichte daher jedenfalls den objektiven Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV.
Die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung in der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 (Stand 1.5.2017, rdb.at)]. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-MG ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG tritt somit insofern eine Verlagerung in der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 5, (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
Der Beschwerdeführer brachte vor, der Meinung gewesen zu sein, an einer privaten Veranstaltung bzw Versammlung teilgenommen zu haben, auf die § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV nicht anzuwenden sei. Unabhängig davon habe der Verbotstatbestand des § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV das Betreten des Gastgewerbebetriebes zwecks Gründung eines Vereins und das bloße Konsumieren von Getränken nicht erfasst.Der Beschwerdeführer brachte vor, der Meinung gewesen zu sein, an einer privaten Veranstaltung bzw Versammlung teilgenommen zu haben, auf die Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV nicht anzuwenden sei. Unabhängig davon habe der Verbotstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV das Betreten des Gastgewerbebetriebes zwecks Gründung eines Vereins und das bloße Konsumieren von Getränken nicht erfasst.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Mit dem Inhalt des eben zitierten Verbotstatbestandes und dessen Verhältnis zu § 3 Abs 3 Z 2 der 3. COVID-19-SchuMaV setzte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits auseinander. Dem Beschwerdeführer musste beim Betreten des Versammlungsortes bewusst gewesen sein, dass es sich dabei um ein Gastlokal handelte. Zudem wurden im Laufe der Veranstaltung durch den Gewerbeinhaber Getränke ausgeschenkt und von TeilnehmerInnen der Versammlung konsumiert. Der Beschwerdeführer betrat somit den Gastgewerbebetrieb „CC“ und nahm verschiedene Dienstleistungen, wie etwa die Nutzung des geheizten Gastlokales einschließlich der dort vorhandenen Sitzgelegenheiten in Anspruch. Dass er womöglich keine Getränke konsumierte und auch den Unkostenbeitrag für die Raumheizung nicht beglich, begründet kein mangelndes Verschulden bei dem von ihm zu verantwortenden Verhalten. Mit dem Inhalt des eben zitierten Verbotstatbestandes und dessen Verhältnis zu Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, der 3. COVID-19-SchuMaV setzte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits auseinander. Dem Beschwerdeführer musste beim Betreten des Versammlungsortes bewusst gewesen sein, dass es sich dabei um ein Gastlokal handelte. Zudem wurden im Laufe der Veranstaltung durch den Gewerbeinhaber Getränke ausgeschenkt und von TeilnehmerInnen der Versammlung konsumiert. Der Beschwerdeführer betrat somit den Gastgewerbebetrieb „CC“ und nahm verschiedene Dienstleistungen, wie etwa die Nutzung des geheizten Gastlokales einschließlich der dort vorhandenen Sitzgelegenheiten in Anspruch. Dass er womöglich keine Getränke konsumierte und auch den Unkostenbeitrag für die Raumheizung nicht beglich, begründet kein mangelndes Verschulden bei dem von ihm zu verantwortenden Verhalten.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen
(vgl VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regelungen für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen , vergleiche VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regelungen für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Zu Tatzeit hätte für den Beschwerdeführer schon aufgrund der medialen Berichterstattung Anlass bestanden, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Beim Betreten des Versammlungsortes hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich dabei um ein Gastlokal handelt und dies zum damaligen Zeitpunkt verboten war.
Der Beschwerdeführer hat somit die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV auch subjektiv zu verantworten und somit die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG begangen. Der Beschwerdeführer hat somit die Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV auch subjektiv zu verantworten und somit die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-MG begangen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. Die Verpflichtung des
§ 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV diente der Reduktion eines Infektionsrisikos durch
SARS-CoV-2 und damit dem Schutz der Gesundheit. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich. Mildernd war nichts zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. Die Verpflichtung des , Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV diente der Reduktion eines Infektionsrisikos durch , SARS-CoV-2 und damit dem Schutz der Gesundheit. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich. Mildernd war nichts zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.9.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ein geringes Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 24.4.2021, Ra 2019/09/0100, mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer verwirklichte durch sein Verhalten – Betreten einer Gaststätte und Inanspruchnahme von für einen Gastgewerbebetrieb typischen Dienstleistungen – das durch § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG in Verbindung mit (iVm) § 7 Abs 1 der 3. COVID-19-SchuMaV pönalisierte Verhalten. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Tathandlung ist keinesfalls als gering anzusehen. Die Einhaltung der Vorschrift erfordert auch keine besondere Aufmerksamkeit. Es ist daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Ausgehend vom Verschulden des Beschwerdeführers und dem hohen Unrechtsgehalt der Rechtsverletzung liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage vergleiche VwGH 14.9.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ein geringes Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 24.4.2021, Ra 2019/09/0100, mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer verwirklichte durch sein Verhalten – Betreten einer Gaststätte und Inanspruchnahme von für einen Gastgewerbebetrieb typischen Dienstleistungen – das durch Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-MG in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, der 3. COVID-19-SchuMaV pönalisierte Verhalten. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Tathandlung ist keinesfalls als gering anzusehen. Die Einhaltung der Vorschrift erfordert auch keine besondere Aufmerksamkeit. Es ist daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Ausgehend vom Verschulden des Beschwerdeführers und dem hohen Unrechtsgehalt der Rechtsverletzung liegen die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.
Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht zu prüfen, da § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG keine Mindeststrafe vorsieht. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nicht zu prüfen, da Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-MG keine Mindeststrafe vorsieht.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu € 1.450,00 für die Verletzung des Betretungsverbotes von Gastgewerbebetrieben eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 und damit im Ausmaß von knapp 11% des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Ausgehend vom hohen Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist somit schuld- und tatangemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des § 16 in Verbindung mit § 19 VStG.Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu € 1.450,00 für die Verletzung des Betretungsverbotes von Gastgewerbebetrieben eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 und damit im Ausmaß von knapp 11% des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Ausgehend vom hohen Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist somit schuld- und tatangemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 19, VStG.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war dahingehend zu berichtigen, als die Formulierung „und haben dort auch Getränke konsumiert“ ersatzlos zu streichen war, da sich eine Konsumation von Getränken durch den Beschwerdeführer nicht feststellen ließ.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (ausführlich dazu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahlreichen Hinweisen). Die belangte Behörde zitierte die verletzte Rechtvorschrift in der korrekten Fassung. Demgegenüber war die Strafsanktionsnorm durch Angabe jener Gesetzblätter, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt, zu präzisieren. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (ausführlich dazu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahlreichen Hinweisen). Die belangte Behörde zitierte die verletzte Rechtvorschrift in der korrekten Fassung. Demgegenüber war die Strafsanktionsnorm durch Angabe jener Gesetzblätter, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt, zu präzisieren. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu leisten. Ausgehend der verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 30,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu leisten. Ausgehend der verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 30,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110).Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte vergleiche Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu Paragraph 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vergleiche VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine – wie hier – Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; und vgl in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, zB die Urteile des OGH vom 28.3.2007, 6 Ob 68/07d, vom 5.8.2009, 6 Ob 148/09x, sowie vom 6.6.2013, 5 Ob 97/13w).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine – wie hier – Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; und vergleiche in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 502, ZPO, zB die Urteile des OGH vom 28.3.2007, 6 Ob 68/07d, vom 5.8.2009, 6 Ob 148/09x, sowie vom 6.6.2013, 5 Ob 97/13w).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Schlagworte
BetretungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.0504.4Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024