Entscheidungsdatum
01.06.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.04.2023, Zl ***, und vom 03.04.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung von Gewerbeberechtigungen nach der GewO 1994,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“, jeweils im Standort **** Y, Adresse 2, entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Herr CC unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA sei und mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 01.04.2019, Zl ***, wegen §§ 153c (1) und 153c (2) StGB zu 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Gesellschaft sei daher mit Schreiben vom 14.10.2022 aufgefordert worden, Herrn CC binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Schreibens als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei. Herr CC sei aus der Firma nicht entfernt worden, sodass der Entziehungstatbestand des § 91 Abs 2 GewO 1994 zur Anwendung zu bringen sei. Da der Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Ermessen nicht eingeräumt sei, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“, jeweils im Standort **** Y, Adresse 2, entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Herr CC unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA sei und mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 01.04.2019, Zl ***, wegen Paragraphen 153 c, (1) und 153c (2) StGB zu 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Gesellschaft sei daher mit Schreiben vom 14.10.2022 aufgefordert worden, Herrn CC binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Schreibens als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei. Herr CC sei aus der Firma nicht entfernt worden, sodass der Entziehungstatbestand des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zur Anwendung zu bringen sei. Da der Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Ermessen nicht eingeräumt sei, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Herr CC um Nachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung der Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ angesucht habe. Das Beschwerdeverfahren behänge derzeit beim Landesverwaltungsgericht und stelle daher eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren dar.
Die AA mit Sitz in **** Y, Adresse 2, ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der Zahl GISA-*** zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und unter Zahl GISA-*** zur Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ berechtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 01.04.2019, Zl ***, wurde Herr CC wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach §§ 153c Abs 1 und § 153c Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (davon 120 Tagessätze bedingt) verurteilt. Die Tilgung der Strafen wird voraussichtlich mit 25.06.2026 eintreten. Herr CC ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA seit 23.09.2022 und vertritt auch selbständig seit diesem Tag die Beschwerdeführerin. Die AA mit Sitz in **** Y, Adresse 2, ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der Zahl GISA-*** zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und unter Zahl GISA-*** zur Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ berechtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 01.04.2019, Zl ***, wurde Herr CC wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraphen 153 c, Absatz eins und Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (davon 120 Tagessätze bedingt) verurteilt. Die Tilgung der Strafen wird voraussichtlich mit 25.06.2026 eintreten. Herr CC ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA seit 23.09.2022 und vertritt auch selbständig seit diesem Tag die Beschwerdeführerin.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.05.2023, Zl LVwG-*** und ***, wurde Herrn CC jeweils die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung der Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ sowie „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ erteilt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Auszug aus dem Firmenbuch sowie der Einsichtnahme in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen LVwG-*** und *** und ist insofern auch unstrittig.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 94 in der geltenden Fassung lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 94 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 87.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 3, liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 10, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, SBBG vorliegt.
§ 91.Paragraph 91,
Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 91 Abs 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im Paragraph 87, GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Unstrittig ist, dass Herr CC unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist, ihm somit ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf ihn der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO 1994 zutrifft. Unstrittig ist, dass Herr CC unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist, ihm somit ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf ihn der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 zutrifft.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgetragen, dass betreffend die Verweigerung der Nachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung die Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig seien und diese Entscheidung eine wesentliche Vorfrage in diesem Verfahren darstellen würden.
Aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund für Herrn CC, erübrigt sich eine weitere Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, nämlich die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes. Aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund für Herrn CC, erübrigt sich eine weitere Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, nämlich die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes.
Da sohin die Befürchtung der Begehung einer weiteren Straftat bei Ausübung des Gewerbes seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erkannt wurde, liegen auch die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
EntziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.1277.2Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023