RS Vwgh 2004/11/9 2000/15/0153

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §8 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 ist eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die Abnutzung durch den Betrieb veranlasst ist. Ist die Abnutzung durch eine private Verwendung des Wirtschaftsgutes verursacht worden, darf die dadurch entstehende Wertminderung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes den betrieblichen Gewinn nicht mindern (Hinweis E 21. Oktober 1999, 94/15/0193). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass übermäßiger Alkoholgenuss eines Autolenkers, der auf einer allenfalls betrieblich veranlassten Fahrt einen Unfall verschuldet, dazu führt, dass die Folgen dieses Unfalles nicht als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden können (Hinweis E 14. Dezember 1979, 1716, 1734/79; E 27. März 2003, 99/15/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150153.X04

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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