TE Lvwg Erkenntnis 2024/2/14 LVwG-2024/19/0135-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2024
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Entscheidungsdatum

14.02.2024

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §49 Abs4
AVG §6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG betreffend den abgesonderten Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, BB, in Höhe von Euro 897,03 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG betreffend den abgesonderten Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, BB, in Höhe von Euro 897,03 gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 50, Absatz 29, EpiG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Absonderung für den Arbeitnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 01.03.2022, Zl ***, für den Zeitraum 01.03.2022 bis 08.03.2022 ausgesprochen worden sei. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte somit ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 08.06.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Mit Eingabe vom 08.04.2022 habe die Partei den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht, welche diesen am 19.06.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten habe. Zwar gelte gemäß § 49 Abs 4 EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß § 50 Abs 29 EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 21/2022, sohin vor dem 18.03.2022, erfolgt sei. Da der Antrag erst nach diesem Stichtag bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, sei § 49 Abs 4 EpiG nicht mehr auf dieses Verfahren anzuwenden. Der Antrag hätte daher binnen der Drei-Monatsfrist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG – bei sonstigem Erlöschen des Anspruches – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen, wobei die Gefahr einer allenfalls verspäteten Weiterleitung die Partei trage. Der Antrag sei jedoch erst am 19.06.2022 und folglich verspätet bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Absonderung für den Arbeitnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 01.03.2022, Zl ***, für den Zeitraum 01.03.2022 bis 08.03.2022 ausgesprochen worden sei. Nach den Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins, EpiG hätte somit ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 08.06.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Mit Eingabe vom 08.04.2022 habe die Partei den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht, welche diesen am 19.06.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten habe. Zwar gelte gemäß Paragraph 49, Absatz 4, EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß Paragraph 50, Absatz 29, EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022,, sohin vor dem 18.03.2022, erfolgt sei. Da der Antrag erst nach diesem Stichtag bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, sei Paragraph 49, Absatz 4, EpiG nicht mehr auf dieses Verfahren anzuwenden. Der Antrag hätte daher binnen der Drei-Monatsfrist gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins, EpiG – bei sonstigem Erlöschen des Anspruches – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen, wobei die Gefahr einer allenfalls verspäteten Weiterleitung die Partei trage. Der Antrag sei jedoch erst am 19.06.2022 und folglich verspätet bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Ich habe am 08.04.2022 diesen Antrag eingereicht. Leider nicht bei der BH Y, sondern bei der BH X. Mir ist der Fehler nicht aufgefallen, vermutlich ist das beim Ankreuzen im online-Modus passiert. Ich habe nie eine Information erhalten, dass der Antrag nicht an die richtige Stelle geschickt wurde um den Fehler zu beheben. Im Schreiben wird weiters angeführt, dass die BH X den Antrag an das zuständige Amt weitergeleitet hat. Ein paar Tage zu spät. Für mich stellt sich die Frage, warum die BH X den fristgerecht eingebrachten Antrag weiterleitet und dann abgelehnt wurde, weil die Zeit überschritten wurde. Vielleicht gibt es doch noch eine Möglichkeit, dass unsere Firma die Entschädigung erhält.“In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Ich habe am 08.04.2022 diesen Antrag eingereicht. Leider nicht bei der BH Y, sondern bei der BH römisch zehn. Mir ist der Fehler nicht aufgefallen, vermutlich ist das beim Ankreuzen im online-Modus passiert. Ich habe nie eine Information erhalten, dass der Antrag nicht an die richtige Stelle geschickt wurde um den Fehler zu beheben. Im Schreiben wird weiters angeführt, dass die BH römisch zehn den Antrag an das zuständige Amt weitergeleitet hat. Ein paar Tage zu spät. Für mich stellt sich die Frage, warum die BH römisch zehn den fristgerecht eingebrachten Antrag weiterleitet und dann abgelehnt wurde, weil die Zeit überschritten wurde. Vielleicht gibt es doch noch eine Möglichkeit, dass unsere Firma die Entschädigung erhält.“

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in **** Z, Adresse 1. BB, geboren am XX.XX.XXXX, ist bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in **** Z, Adresse 1. BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, ist bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2022, Zl ***, wurde der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, BB, für den Zeitraum 01.03.2022 bis 08.03.2022 behördlich aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung abgesondert. Er konnte sohin in diesem Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen; seitens der Beschwerdeführerin wurde ihm sein Lohn weiterhin ausbezahlt.

Mit elektronischer Eingabe vom 08.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG bei der Bezirkshauptmannschaft X für den Absonderungszeitraum vom 01.03.2022 bis 08.03.2022 für den oben genannten Arbeitnehmer in Höhe von Euro 897,03 ein. Mit elektronischer Eingabe vom 08.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für den Absonderungszeitraum vom 01.03.2022 bis 08.03.2022 für den oben genannten Arbeitnehmer in Höhe von Euro 897,03 ein.

Mit Schreiben vom 19.06.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft X den Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die nunmehr belangte Behörde weiter. Der Antrag langte mit diesem Datum auch dort ein. Mit Schreiben vom 19.06.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die nunmehr belangte Behörde weiter. Der Antrag langte mit diesem Datum auch dort ein.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet auszugsweise wie folgt: 1. Das Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (1) […]Paragraph 50, (1) […]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, weiterhin anzuwenden.

[…]“

2. Das Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:2. Das Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.(1a) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Absatz eins, auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Paragraph 33, Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49 (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.Paragraph 49, (1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.(1a) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 7 b, geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß Paragraph 32, Absatz 3,, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.Paragraph 50,

§ 50 (1) […]Paragraph 50, (1) […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“(29) Paragraph 5 a, Absatz eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, erfolgt ist.“

[…]“

3. § 49 Abs 4 EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 21/2022, lautet wie folgt:3. Paragraph 49, Absatz 4, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022,, lautet wie folgt:

„(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.“„(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.“

4. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:4. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, lautet wie folgt:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

[…]“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge – der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs werde zeitlich begrenzt und erlösche durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl zum Ganzen VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die Paragraphen 33 und 49 EpiG handelt es sich – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge – der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs werde zeitlich begrenzt und erlösche durch nicht rechtzeitige Geltendmachung vergleiche , zum Ganzen VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit den in § 33 und § 49 Abs 1 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs normiert werde; es handle sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190; 22.06.2022, Ra 2021/09/0187). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit den in Paragraph 33 und Paragraph 49, Absatz eins, EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs normiert werde; es handle sich dabei um materiell-rechtliche Fristen vergleiche VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190; 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Antragsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Paragraph 49, Absatz eins, EpiG stellt in Bezug auf die Antragsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu Paragraph 33, EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2022 für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis 08.03.2022 abgesondert. Mit dem Tag der Aufhebung der Maßnahmen, dem 09.03.2022, begann die erwähnte Frist von drei Monaten zu laufen. Sie endete somit am 09.06.2022. Der Vergütungsanspruch wäre somit bis spätestens 09.06.2022 bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Absonderung erfolgte, also konkret bei der Bezirkshauptmannschaft Y, einzubringen gewesen.

Mit Eingabe vom 08.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft X ein. Die Bezirkshauptmannschaft X war im gegenständlichen Fall gemäß § 49 Abs 1 EpiG für diesen Antrag allerdings nicht zuständig, da sie die Absonderung nicht erlassen hatte. Daher leitete sie mit Schreiben vom 19.06.2022 den Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die (örtlich) zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weiter, bei der er auch an diesem Tag einlangte. Mit Eingabe vom 08.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn war im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG für diesen Antrag allerdings nicht zuständig, da sie die Absonderung nicht erlassen hatte. Daher leitete sie mit Schreiben vom 19.06.2022 den Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die (örtlich) zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weiter, bei der er auch an diesem Tag einlangte.

Entscheidungswesentlich ist somit, ob der am 08.04.2022 von der Bescwherdeführerin bei der – unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft X eingebrachte Vergütungsantrag, der von dieser am 19.06.2022 – und somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 49 Abs 1 EpiG – an die belangte Behörde als zuständige Behörde weitergeleitet wurde, als rechtzeitig eingebracht gilt. Entscheidungswesentlich ist somit, ob der am 08.04.2022 von der Bescwherdeführerin bei der – unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebrachte Vergütungsantrag, der von dieser am 19.06.2022 – und somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG – an die belangte Behörde als zuständige Behörde weitergeleitet wurde, als rechtzeitig eingebracht gilt.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.02.1993, 92/02/0309; 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vlg zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN aus Judikatur und Literatur).Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.02.1993, 92/02/0309; 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vlg zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN aus Judikatur und Literatur).

Im Lichte diese Ausführungen ist der von der Beschwerdeführerin innerhalb der dreimonatigen Frist des § 49 Abs 1 EpiG bei der unzuständigen Behörde eingebrachte Vergütungsantrag, der erst nach Ablauf dieser Frist von der Bezirkshauptmannschaft X an die belangte Behörde als örtlich zuständige Behörde weitergeleitet wurde und somit erst nach Ablauf dieser Frist bei der belangten Behörde einlangte, als verspätet zu werten. Die rechtlichen Nachteile des verspäteten Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde hat gemäß § 6 Abs 1 AVG (Arg: „auf Gefahr des Einschreiters“) die Beschwerdeführerin zu tragen. Da es sich bei der Frist des § 49 Abs 1 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kann diese weder erstreckt werden noch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist möglich. Wegen des nicht fristgerechten Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs untergegangen.Im Lichte diese Ausführungen ist der von der Beschwerdeführerin innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG bei der unzuständigen Behörde eingebrachte Vergütungsantrag, der erst nach Ablauf dieser Frist von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an die belangte Behörde als örtlich zuständige Behörde weitergeleitet wurde und somit erst nach Ablauf dieser Frist bei der belangten Behörde einlangte, als verspätet zu werten. Die rechtlichen Nachteile des verspäteten Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG (Arg: „auf Gefahr des Einschreiters“) die Beschwerdeführerin zu tragen. Da es sich bei der Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kann diese weder erstreckt werden noch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG gegen die Versäumung dieser Frist möglich. Wegen des nicht fristgerechten Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs untergegangen.

Daran ändert auch die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 nichts. Diese sah zwar vor, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt. Allerdings ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nämlich nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022, also vor dem 18.03.2022, erfolgte. Dies bedeutet, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, da die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Vergütungsantrag am 08.04.2022 und somit nach dem 18.03.2022 bei der – örtlich unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft X eingebracht hat (vgl VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0068).Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, nichts. Diese sah zwar vor, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt. Allerdings ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 50, Absatz 29, EpiG ist Paragraph 49, Absatz 4, EpiG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, nämlich nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022,, also vor dem 18.03.2022, erfolgte. Dies bedeutet, dass die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, da die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Vergütungsantrag am 08.04.2022 und somit nach dem 18.03.2022 bei der – örtlich unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht hat vergleiche VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0068).

Im Ergebnis erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag somit als verspätet eingebracht. Da der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs daher mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen (VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).

VI.römisch sechs.
Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht absehen, da für die vorliegende Entscheidung ausschließlich eine – nicht komplexe – Rechtsfrage zu lösen war, zu der auch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Zudem stand der Sachverhalt unbestritten fest und hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

VII.römisch sieben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – namentlich zur Qualifikation der Frist des § 49 Abs 1 EpiG als materiell-rechtliche Frist sowie zur Versäumung einer Frist, wenn die unzuständige Behörde das bei ihr eingebrachte Anbringen erst nach Ablauf der Frist an die zuständige Behörde weiterleitet – auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – namentlich zur Qualifikation der Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG als materiell-rechtliche Frist sowie zur Versäumung einer Frist, wenn die unzuständige Behörde das bei ihr eingebrachte Anbringen erst nach Ablauf der Frist an die zuständige Behörde weiterleitet – auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

Schlagworte

Vergütung Verdienstentgang
Unzuständige Behörde
COVID-19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.0135.1

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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