TE Lvwg Erkenntnis 2024/3/21 LVwG-2024/34/0537-14

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Veröffentlicht am 21.03.2024
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Entscheidungsdatum

21.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
VStG §24
VStG §38
VwGVG 2014 §38
AVG §45 Abs2
AWG 2002 §79 Abs5a
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.2.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2024,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.2.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2024,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen seien (diverses Altpapier mit ihrem Namen und Adresse, leere Haarspraydosen, ein Navigationsgerät, Toilettenartikel, FFP2-Masken und dergleichen in einem Stoffsack) – wie am 1.1.2024 festgestellt worden sei – im öffentlichen Raum, nämlich an einem näher beschriebenen Ort in **** Z, achtlos zurückgelassen (Littering), obwohl nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen seien, nicht im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahbereich zum öffentlichen Raum achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürften.

Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 79 Abs 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, verletzt, weshalb über sie unter Zugrundelegung des § 79 Abs 5a AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 15,00 bestimmt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin Paragraph 79, Absatz 5 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 200 aus 2021,, verletzt, weshalb über sie unter Zugrundelegung des Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2023,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 15,00 bestimmt.

In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Begehung der ihr von der belangten Behörde zur Last gelegten Tat.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 14.1.2024 samt Lichtbildbeilage, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsstrafregister, jeweils datiert mit 28.2.2024 (vgl OZ 3), den Mitteilungen der Polizeiinspektion Y vom 5. und vom 7.3.2024 (vgl OZ 6, 10), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, datiert mit 5.3.2024 (vgl OZ 7), die Mitteilung der belangten Behörde vom 7.3.2024 (vgl OZ 11) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2024 zur Einvernahme der Beschwerdeführerin (vgl OZ 13). Der als Zeuge zur Verhandlung geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 38 VStG und sagte nicht aus. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 13). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 14.1.2024 samt Lichtbildbeilage, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsstrafregister, jeweils datiert mit 28.2.2024 vergleiche OZ 3), den Mitteilungen der Polizeiinspektion Y vom 5. und vom 7.3.2024 vergleiche OZ 6, 10), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, datiert mit 5.3.2024 vergleiche OZ 7), die Mitteilung der belangten Behörde vom 7.3.2024 vergleiche OZ 11) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2024 zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vergleiche OZ 13). Der als Zeuge zur Verhandlung geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß Paragraph 38, VStG und sagte nicht aus. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung vergleiche OZ 13).

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten vom 5.5.2021 bis zum 4.1.2024 ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in **** Y. Seit 4.1.2024 haben die beiden ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in **** Z (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister in OZ 3 und 7). Abgesehen von ihren beiden Kleinkindern wohnte und wohnt niemand mit den beiden an ihrer gemeinsamen Adresse (vgl OZ 13 S 3).Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten vom 5.5.2021 bis zum 4.1.2024 ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in **** Y. Seit 4.1.2024 haben die beiden ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in **** Z vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister in OZ 3 und 7). Abgesehen von ihren beiden Kleinkindern wohnte und wohnt niemand mit den beiden an ihrer gemeinsamen Adresse vergleiche OZ 13 S 3).

Ein Polizist entdeckte am 1.1.2024 an einem näher bezeichneten Ort in Z einen Stoffsack mit Altpapier, leeren Haarspraydosen, einem Navigationsgerät, Toilettenartikeln, FFP-2 Masken und dergleichen. Der Polizist fand im Altpapierbestand mehrere an die Beschwerdeführerin und einige an den Ehemann der Beschwerdeführerin an ihre gemeinsame Adresse in Y adressierte Briefe (vgl Anzeige vom 14.1.2024 und Mitteilungen des Polizisten vom 5. und vom 7.3.2024 in OZ 6 und 10).Ein Polizist entdeckte am 1.1.2024 an einem näher bezeichneten Ort in Z einen Stoffsack mit Altpapier, leeren Haarspraydosen, einem Navigationsgerät, Toilettenartikeln, FFP-2 Masken und dergleichen. Der Polizist fand im Altpapierbestand mehrere an die Beschwerdeführerin und einige an den Ehemann der Beschwerdeführerin an ihre gemeinsame Adresse in Y adressierte Briefe vergleiche Anzeige vom 14.1.2024 und Mitteilungen des Polizisten vom 5. und vom 7.3.2024 in OZ 6 und 10).

Der Polizist zeigte nach dem Fund des Stoffsacks nur die Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihren Ehemann bei der belangten Behörde an. Ein den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffendes Verwaltungsstrafverfahren ist nicht anhängig (vgl OZ 10 und 11). Der Polizist zeigte nach dem Fund des Stoffsacks nur die Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihren Ehemann bei der belangten Behörde an. Ein den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffendes Verwaltungsstrafverfahren ist nicht anhängig vergleiche OZ 10 und 11).

Es kann nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann oder allenfalls eine dritte Person den Stoffsack samt Inhalt zur in Rede stehenden Örtlichkeit in Z verbracht und dort abgestellt hat.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin oder jemand anderer den Stoffsack samt Inhalt zur in Rede stehenden Örtlichkeit verbracht und dort abgestellt hat.

Das LVwG hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Täterschaft der Beschwerdeführerin als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 45 Abs 2 AVG).Das LVwG hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Täterschaft der Beschwerdeführerin als erwiesen anzunehmen ist oder nicht vergleiche Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 45, Absatz 2, AVG).

Für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl § 45 Abs 2 AVG) ist keine "absolute Sicherheit" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005). Für die Annahme einer Tatsache als erwiesen vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) ist keine "absolute Sicherheit" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt vergleiche VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005).

Lässt sich eine Tatsache (ausnahmsweise) nicht feststellen ("non liquet"), weil auch nach amtswegiger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Ausschöpfung aller Beweismittel (und deren Würdigung) die klare Beantwortung einer relevanten Sachverhaltsfrage nicht möglich ist, dann hat das LVwG grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (vgl VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0065). Lässt sich eine Tatsache (ausnahmsweise) nicht feststellen ("non liquet"), weil auch nach amtswegiger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Ausschöpfung aller Beweismittel (und deren Würdigung) die klare Beantwortung einer relevanten Sachverhaltsfrage nicht möglich ist, dann hat das LVwG grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen vergleiche , VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0065).

Im konkreten Einzelfall liegt ein "non liquet" zur Frage der Täterschaft der Beschwerdeführerin vor:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben seit 4.1.2024 ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in Z. Zuvor hatten sie ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in Y. Der Polizist fand den Stoffsack samt Inhalt am 1.1.2024 in Z. Zu dieser Zeit fand wohl der Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von Y nach Z statt. Es liegt nahe, dass die beiden im Zuge ihres Umzugs ihre Wohnung in Y ausgemistet und an sie adressierte und aus heutiger Sicht als unwichtig zu qualifizierende Briefe und sonstige Dinge vorgefunden haben, die sie loswerden wollten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie den Stoffsack samt Inhalt an die in Rede stehende Örtlichkeit in Z verbracht und dort abgestellt hat. Sie leugnet einen Zusammenhang zwischen ihr und dem Stoffsack samt Inhalt und kann sich nicht erklären, wie an sie adressierte Briefe in den Stoffsack gelangt sind. Die anderen im Stoffsack vorgefundenen Dinge wollen ihr nicht gehört haben (vgl OZ 13 S 3 und 4). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie den Stoffsack samt Inhalt an die in Rede stehende Örtlichkeit in Z verbracht und dort abgestellt hat. Sie leugnet einen Zusammenhang zwischen ihr und dem Stoffsack samt Inhalt und kann sich nicht erklären, wie an sie adressierte Briefe in den Stoffsack gelangt sind. Die anderen im Stoffsack vorgefundenen Dinge wollen ihr nicht gehört haben vergleiche OZ 13 S 3 und 4).

Der als Zeuge geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich in der Verhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 38 VStG und sagte nicht aus. Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung darf bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden (vgl VwGH 31.1.1996, 95/03/0271; 20.3.1996, 96/03/0015). Die Ingebrauchnahme seines Aussageverweigerungsrechts bedeutet, dass vom Ehemann der Beschwerdeführerin keine belastenden Informationen erlangt werden können. Der als Zeuge geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich in der Verhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß Paragraph 38, VStG und sagte nicht aus. Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung darf bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden vergleiche , VwGH 31.1.1996, 95/03/0271; 20.3.1996, 96/03/0015). Die Ingebrauchnahme seines Aussageverweigerungsrechts bedeutet, dass vom Ehemann der Beschwerdeführerin keine belastenden Informationen erlangt werden können.

Die im Stoffsack vorgefundenen Briefe sind überwiegend an die Beschwerdeführerin adressiert. Nur wenige der Briefe sind an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet.

Die Tatsache, dass der Großteil der Briefe an die Beschwerdeführerin adressiert ist, könnte darauf hindeuten, dass sie eher diejenige ist, die den Stoffsack samt Inhalt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt hat. Diese Annahme basiert auf der Beobachtung, dass die meisten Briefe an die Beschwerdeführerin adressiert sind. Diese Beobachtung allein reicht nicht aus, um eine genaue Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Schließlich sind beide von Y nach Z gezogen und bestünde auch die Möglichkeit, dass die an die Beschwerdeführerin adressierten Briefe zusammen mit den Briefen des Ehemannes an der Adresse in Y abgelegt worden waren, und dass der Ehemann alles zusammen in einen Stoffsack gepackt, an die in Rede stehende Örtlichkeit verbracht und dort abgestellt hat. In Ermangelung weiterer Informationen ist die Annahme, dass die Beschwerdeführerin verantwortlich sein könnte, spekulativ und kann nicht quantifiziert werden.

Die Einvernahme des den Sachverhalt feststellenden Polizisten hätte auch kein Licht in die Sache gebracht. Er stützt seinen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin allein auf die im Stoffsack vorgefundenen und an die Beschwerdeführerin adressierten Briefe (vgl OZ 10).Die Einvernahme des den Sachverhalt feststellenden Polizisten hätte auch kein Licht in die Sache gebracht. Er stützt seinen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin allein auf die im Stoffsack vorgefundenen und an die Beschwerdeführerin adressierten Briefe vergleiche OZ 10).

Das LVwG hat alle angebotenen und alle in Frage kommenden Beweismittel aufgenommen, sodass die Frage der Täterschaft ungeklärt bleiben wird.

Im Ergebnis lässt sich die Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht feststellen.

Das „non liquet“ geht zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil es sich bei der Täterschaft um eine anspruchsvernichtende Tatsache handelt (vgl zB VwGH 21.3.2022, Ra 2020/02/0259, zur Bestrafung ohne positive Feststellung der Funktionsfähigkeit einer Radarblockanlage). Das „non liquet“ geht zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil es sich bei der Täterschaft um eine anspruchsvernichtende Tatsache handelt vergleiche zB VwGH 21.3.2022, Ra 2020/02/0259, zur Bestrafung ohne positive Feststellung der Funktionsfähigkeit einer Radarblockanlage).

Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteils geschlossen werden kann (vgl VwGH 20.9.1995, 93/13/0006). Mit anderen Worten lassen die beweiswürdigenden Erwägungen des LVwG den Schluss, dass die Beschwerdeführerin unschuldig ist, nicht zu. Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteils geschlossen werden kann vergleiche VwGH 20.9.1995, 93/13/0006). Mit anderen Worten lassen die beweiswürdigenden Erwägungen des LVwG den Schluss, dass die Beschwerdeführerin unschuldig ist, nicht zu.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

1. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt: 1. Paragraph 15, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 200 aus 2021,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) […]Paragraph 15, (1) […]

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]“

2. § 79 Abs 5a AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt: 2. Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2023,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafhöhe

§ 79. (1) […]Paragraph 79, (1) […]

[…]

(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 15, oder Paragraph 16, bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.

[…]“

3. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet: 3. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet:

„Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

4. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet:4. Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet:

„§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“„§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, Paragraph 39, Absatz 3 bis 5, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“

5. § 38 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018, lautet: 5. Paragraph 38, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lautet:

„Zeugen

§ 38. Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.“Paragraph 38, Die Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.“

6. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt: 6. Paragraph 45, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

[…]“

7. § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt: 7. Paragraph 45, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. (1) […]Paragraph 45, (1) […]

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

[…]“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Nach den getroffenen Feststellungen steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann oder allenfalls eine dritte Person die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat.

Zumal die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen. Zumal die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG einzustellen.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das LVwG führte eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durch. Der als Zeuge geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich in der Verhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 38 VStG und sagte nicht aus. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Das LVwG nahm alle angebotenen und in Frage kommenden Beweise auf. Aus der Beweiswürdigung ergeben sich die Gründe des LVwG für die zur Täterschaft der Beschwerdeführerin getroffene Negativfeststellung. Die vom LVwG hier vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN), weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG nicht vorliegt.Das LVwG führte eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durch. Der als Zeuge geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich in der Verhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß Paragraph 38, VStG und sagte nicht aus. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Das LVwG nahm alle angebotenen und in Frage kommenden Beweise auf. Aus der Beweiswürdigung ergeben sich die Gründe des LVwG für die zur Täterschaft der Beschwerdeführerin getroffene Negativfeststellung. Die vom LVwG hier vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN), weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht vorliegt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Littering
Non liquet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.0537.14

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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