TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/24 LVwG-2024/38/1073-1

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Veröffentlicht am 24.04.2024
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Entscheidungsdatum

24.04.2024

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, vertreten durch die BB gesellschaftmbH, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.03.2024, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950),

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den abgesonderten Arbeitnehmer der Antragstellerin, Herrn CC, in der Höhe von Euro 491,54 aufgrund der verspäteten Einbringung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Absonderung für den Dienstnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 10.03.2022, Zl ***, ausgesprochen worden sei. Der Antrag auf Vergütung für den Zeitraum vom 09.03. bis 16.03.2022 sei aber von der Beschwerdeführerin nicht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht worden, von der die behördlichen Maßnahmen angeordnet worden seien, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Y.

Der Vergütungsantrag wurde mit Schreiben vom 08.08.2022 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet. Da die Übergangsbestimmung des § 50 EpiG, BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022 vorsehe, dass die begünstigende Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG in der Fassung BGBl I Nr 21/2022 erfolgt sei, sei somit die Antragstellung verspätet bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Z, eingebracht worden, sodass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs untergegangen sei.Der Vergütungsantrag wurde mit Schreiben vom 08.08.2022 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet. Da die Übergangsbestimmung des Paragraph 50, EpiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 2022, vorsehe, dass die begünstigende Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, erfolgt sei, sei somit die Antragstellung verspätet bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Z, eingebracht worden, sodass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs untergegangen sei.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es zwar grundsätzlich richtig sei, dass der Antrag vom 18.5.2022 nicht an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden sei, von der die Absonderung verfügt worden sei. Hier sei jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass aufgrund der Gestaltung des Absonderungsbescheides bei der Antragstellerin der Eindruck erweckt worden sei, dass dieser von der Bezirkshauptmannschaft X ausgestellt worden sei und daher der Antrag deshalb bei dieser einzubringen gewesen wäre. Zudem dürfe die damalige Ausnahmesituation nicht außer Acht gelassen werden.In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es zwar grundsätzlich richtig sei, dass der Antrag vom 18.5.2022 nicht an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden sei, von der die Absonderung verfügt worden sei. Hier sei jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass aufgrund der Gestaltung des Absonderungsbescheides bei der Antragstellerin der Eindruck erweckt worden sei, dass dieser von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ausgestellt worden sei und daher der Antrag deshalb bei dieser einzubringen gewesen wäre. Zudem dürfe die damalige Ausnahmesituation nicht außer Acht gelassen werden.

Es möge zudem zwar im Ansatz richtig sein, dass die seitens der Behörde zitierte Übergangsbestimmung nur auf Anträge vor dem 18.03.2022 abziele. Im gegenständlichen Fall müsse aber berücksichtigt werden, dass die Behörde entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht ordnungsgemäß ohne unnötigen Aufschub geprüft und den Antrag an die zuständige Behörde weitergeleitet habe, sondern sich mit ihrer Entscheidung nahezu drei Monate Zeit mit der Weiterleitung gelassen habe. Auch hier sei der Vergütungsantrag noch mehr als 1,5 Jahre ohne weitere Bearbeitung liegen geblieben. Von einer Prüfung ohne unnötigen Aufschub, wie in § 6 AVG vorgesehen, könne in diesem Fall jedenfalls nicht gesprochen werden. Wäre die Behörde ihrer Verpflichtung zur Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub nachgekommen, wäre der Anspruch nicht untergegangen.Es möge zudem zwar im Ansatz richtig sein, dass die seitens der Behörde zitierte Übergangsbestimmung nur auf Anträge vor dem 18.03.2022 abziele. Im gegenständlichen Fall müsse aber berücksichtigt werden, dass die Behörde entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht ordnungsgemäß ohne unnötigen Aufschub geprüft und den Antrag an die zuständige Behörde weitergeleitet habe, sondern sich mit ihrer Entscheidung nahezu drei Monate Zeit mit der Weiterleitung gelassen habe. Auch hier sei der Vergütungsantrag noch mehr als 1,5 Jahre ohne weitere Bearbeitung liegen geblieben. Von einer Prüfung ohne unnötigen Aufschub, wie in Paragraph 6, AVG vorgesehen, könne in diesem Fall jedenfalls nicht gesprochen werden. Wäre die Behörde ihrer Verpflichtung zur Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub nachgekommen, wäre der Anspruch nicht untergegangen.

Der Vollständigkeit halber werde noch darauf hingewiesen, dass die Behörde auch die maximale Frist zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache massiv überschritten habe.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge dieser Beschwerde Folge geben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgeben.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2022, Zl ***, für den Zeitraum vom 09.03.2022 bis zum 16.03.2022 behördlich aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung abgesondert wurde. Fest steht weiters, dass mit Antrag vom 18.05.2022 die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs bei der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eingebracht hat. Mit Schreiben vom 08.08.2022, Zl ***, wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs an die Bezirkshauptmannschaft Z, als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde, weitergeleitet. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2022, Zl ***, für den Zeitraum vom 09.03.2022 bis zum 16.03.2022 behördlich aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung abgesondert wurde. Fest steht weiters, dass mit Antrag vom 18.05.2022 die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs bei der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG eingebracht hat. Mit Schreiben vom 08.08.2022, Zl ***, wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs an die Bezirkshauptmannschaft Z, als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde, weitergeleitet.

Die Novelle zum Epidemiegesetz BGBl I Nr 21/2022 trat am 18.03.2022 in Kraft.Die Novelle zum Epidemiegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, trat am 18.03.2022 in Kraft.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Aus dem Akt ergeben sich eindeutig die getroffenen Feststellungen und wurden auch in keiner Lage des Verfahrens von der Beschwerdeführerin bestritten.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da sich der Sachverhalt unstrittig ergibt und dieser auch von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde. Eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung kann unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950 in der anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr 195/2022, (kurz EpiG), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 2022,, (kurz EpiG), lauten wie folgt:

„§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.
sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
2.
ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
3.
ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
4.
sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5.
sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6.
sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
7.
sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

§ 49Paragraph 49

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.(1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) […]

§ 50Paragraph 50

Wirksamkeit des Gesetzes

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“(29) Paragraph 5 a, Absatz eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, erfolgt ist.“

V.römisch fünf.
Rechtliche Beurteilung:

Aus dem Akt der belangten Behörde resultiert unwidersprochen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.05.2022 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Z, als absondernder Behörde, eingebracht wurde, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Y. Weitergeleitet wurde der Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 08.08.2022, zur Zl ***.

Der abgesonderte Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war vom 09.03.2022 bis 16.03.2022 behördlich abgesondert. Gemäß § 49 Abs 1 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022, der zum gegenständlichen Zeitpunkt anwendbar war, war der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Z spätestens am 17.06.2022 hätte eingebracht werden müssen.Der abgesonderte Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war vom 09.03.2022 bis 16.03.2022 behördlich abgesondert. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022,, der zum gegenständlichen Zeitpunkt anwendbar war, war der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Z spätestens am 17.06.2022 hätte eingebracht werden müssen.

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war. Paragraph 49, Absatz eins, EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu Paragraph 33, EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die Paragraphen 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung vergleiche VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat, wird mit der Bestimmung der §§ 33 und 49 EpiG eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat, wird mit der Bestimmung der Paragraphen 33 und 49 EpiG eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert vergleiche VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiell-rechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen. Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiell-rechtliche Frist vergleiche VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen.

Mit Einlangen des weitergeleiteten Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.05.2022 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Z am 08.08.2022 war diese materiell-rechtliche Frist bereits erloschen. Da materiell-rechtliche Fristen nicht erstreckt werden können, war der Antrag verspätet und der Vergütungsanspruch war mittlerweile erloschen.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, unter allen Umständen die damit verbundenen Nachteile (zB: Fristversäumnis), also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Wenn daher die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt ist, ist mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen. Nach der oben ausgeführten Judikatur trägt sie selbst das Risiko der verspäteten Weiterleitung. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass die Bezirkshauptmannschaften mit einer enormen Anzahl an Anträgen konfrontiert waren und diese nur nach der eingelangten Reihenfolge abarbeiten konnten. Somit ist dieses Vorbringen als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, unter allen Umständen die damit verbundenen Nachteile (zB: Fristversäumnis), also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Wenn daher die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt ist, ist mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen. Nach der oben ausgeführten Judikatur trägt sie selbst das Risiko der verspäteten Weiterleitung. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass die Bezirkshauptmannschaften mit einer enormen Anzahl an Anträgen konfrontiert waren und diese nur nach der eingelangten Reihenfolge abarbeiten konnten. Somit ist dieses Vorbringen als unbegründet abzuweisen.

Auch kann von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachvollzogen werden, aus welchen Umständen die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y geschlossen habe. Im Spruch des Absonderungsbescheides ist definitiv ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z als Gesundheitsbehörde I. Instanz über die Absonderung des Dienstnehmers entscheidet. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.Auch kann von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachvollzogen werden, aus welchen Umständen die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y geschlossen habe. Im Spruch des Absonderungsbescheides ist definitiv ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z als Gesundheitsbehörde römisch eins. Instanz über die Absonderung des Dienstnehmers entscheidet. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.

Was schließlich die Verfahrensdauer an sich betrifft, so wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, eine Säumnisbeschwerde zu erheben, wobei auch im Hinblick auf die Erledigungsdauer auf die Flut der Anträge bei den einzelnen Bezirkshauptmannschaften hinzuweisen ist.

Auch wenn die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG in der anzuwendenden Fassung auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 14.04.2022 eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz 29, EpiG ist Paragraph 49, Absatz 4, EpiG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, erfolgt ist. Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG in der anzuwendenden Fassung auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 14.04.2022 eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist.

Durch den Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches vor dem Zeitpunkt, an dem dieser der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zugekommen ist, war damit der Vergütungsanspruch bereits erloschen, sodass eine Zuerkennung des Anspruches nicht mehr möglich ist.

Somit kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war unbegründet abzuweisen.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, war die ordentliche Revision durch das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht zuzuerkennen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Weiterleitung Antrag
unzuständige Behörde
Covid-19
Vergütung Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1073.1

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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