RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0035

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §124 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §91 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

In weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. E 20.5.1998, Zl. 95/09/0003, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X04

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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