RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0035

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §44 Abs1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §91 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Es ist ausgeschlossen, dass durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt werden. Bei einem Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (vgl. E 18.11.1998, Zl. 96/09/0363), der "besondere" Pflichtenverstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 darf nicht zusätzlich als Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 angelastet werden (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 96/09/0373). In einem Fall der Idealkonkurrenz zwischen dem Vorwurf der Verletzung einer Allgemeinen Dienstpflicht einerseits und einer besonderen Dienstpflicht andererseits ist ausschließlich die "besondere" Pflichtverletzung anzulasten (vgl. E 18.3.1998, Zl. 96/09/0145, m.w.N.). Hier: Dem Beamten wird mit dem Berufungsbescheid vorgeworfen, durch Presseinterviews sowohl die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte besondere Dienstpflicht der Beachtung einer bestimmten Weisung seines Vorgesetzten, als auch die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt zu haben. Die Berufungsbehörde hat hiebei nicht präzisiert, durch welche Interviews oder welche Äußerungen der Beamte jeweils einer Weisung zuwider oder aber in Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gehandelt haben soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X01

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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