RS Vwgh 2004/11/17 2004/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1152;
ABGB §1154;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0154 E 18. Dezember 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. auch § 29 AuslBG). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein (Hinweis E 29. 11. 2000, 98/09/0199, und E 29. 11. 2000, 2000/09/0121, jeweils betreffend die Frage, ob ein Ausländer unentgeltliche Gefälligkeitsdienste erbracht hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090019.X03

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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