RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0079

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0037 E 21. September 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Jedenfalls in solchen Fällen, in denen zwischen den Partnern eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungverhältnisses zunächst strittig war, wann dieses Beschäftigungsverhältnis geendet hat, danach aber in einem auch darüber abgeführten gerichtlichen Verfahren rückwirkend durch gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, daß es zu einem späteren als dem ursprünglich von einem Partner gemeinten Zeitpunkt beendet worden sei (werde), und dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum Arbeitslosengeld bezahlt wurde, liegt der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz AlVG vor; dies - unter Bedachtnahme einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirksamkeit nachträglicher Verzichte auf Arbeitsentgelt in gerichtlichen Vergleichen (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0058, E 8.10.1991, 90/08/0094) und andererseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verneinung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld in Fällen, in denen bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten wegen Karenzierung bzw "Aussetzung" des Beschäftigungverhältnisses vereinbarungsgemäß kein Entgelt zukommt (Hinweis E 20.4.1993, 91/08/0184, E 20.10.1992, 92/08/0047) - auch dann, wenn im gerichtlichen Vergleich vereinbart wird oder sich aus ihm ergibt, daß dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum kein Arbeitsentgelt nachzuzahlen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080079.X01

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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