RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0035

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §44 Abs1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §91 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Die durch die Berufungsbehörde - in Form der Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz - erfolgte Zitierung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Spruch ihres Bescheides hätte im vorliegenden Fall für sich allein genommen keine (teilweise) Aufhebung des diesbezüglichen Teilschuldspruches zur Folge, weil die Idealkonkurrenz für den Bereich der Dienstpflichtverletzung dann rechtlich bedeutungslos ist, wenn der Pflichtwidrigkeit nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 für die Straffrage keine eigenständige rechtliche Relevanz zukommt (vgl. allgemein dazu E 18. November 1998, Zl. 96/09/0363).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X02

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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