RS Vwgh 2004/11/19 2000/02/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2004
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1989/364;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0106 E 15. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Novelle BGBl Nr 1989/364 erfolgte die Ausdehnung des Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG - über die Fälle des § 12 Abs 8 AlVG hinaus - auf alle Fälle, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Diese Bestimmung kann nicht herangezogen werden, wenn im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht des in seinem Bestand schon vorher unstrittigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird (vgl dazu die hg E 5.9.1995, 95/08/0106, E 23.4.1996, 95/08/0127, und E 16.2.1999, 97/08/0618). Beim nachträglichen Hervorkommen eines bloßen Ruhensgrundes statt eines Beschäftigungsverhältnisses kommt ihre Anwendung noch weniger in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000020269.X05

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten