RS Vwgh 2004/11/22 2001/10/0182

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Dem Verpflichteten dürfen im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren; die Konkretisierung von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist jedoch zulässig. Ob diese Konkretisierung durch die Vollstreckungsverfügung erfolgt (vgl. E vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254), oder dem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG zu Grunde liegt, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Zusammenhang E vom 12. Juni 1990, Zl. 89/05/0186, betreffend die Kosten der Räumung von Fahrnissen beim Abbruch eines Gebäudes, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0066, betreffend die Kosten der Lagerung von Abbruchmaterial).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100182.X02

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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