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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
BodenbeschaffungsG §4 Abs1;Rechtssatz
Der projektierte Neu- oder Umbau muss jedenfalls nach Art und Umfang geeignet sein, Wohnraum zu schaffen, der der Minderung der in einem bestimmten Ort bestehenden Wohnungsnot dient, und es solcherart rechtfertigt, im Interesse der Allgemeinheit auch bestehende Mietrechte Einzelner aufzuheben. In diesem Sinne kann von einer Wohnungsnot in einem bestimmten Ortsgebiet dann gesprochen werden, wenn dort das Angebot solcher Wohnungen, welche nach ihrer Beschaffenheit zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Wohnungssuchenden ausreichen und deren Entgelt mit den wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Wohnungssuchenden im Einklang steht, in erheblichem Umfang hinter jener Nachfrage zurückbleibt, die sich nicht nur auf einen vorübergehenden Bedarf gründet (Hinweis E vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0122 und E vom 21. September 2000, Zl. 99/06/0021, mwN, u.a.). Dabei ist auch darauf abzustellen, ob die Anzahl der Wohnungen oder die gesamte Wohnfläche nur geringfügig vermehrt wird oder nicht. (Eine bloß geringfügige Vermehrung ist im Beschwerdefall nicht anzunehmen, da der Neubau sechs zusätzliche Wohnungen aufweisen soll und eine Vergrößerung der Gesamtnutzfläche von mehr als der Hälfte der bisherigen Nutzfläche mit sich bringen wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060111.X04Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017