RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0312

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §31;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht (Hinweis E 19. Oktober 2004, 2003/03/0150) die beiden vorgeworfenen Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Z. 7 bzw. § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG 1998 als eine Verwaltungsübertretung angesehen hat, für die eine Geldstrafe verhängt wurde, ändert an der Beurteilung der Frage einer allfälligen Verjährung des aufrechterhaltenen Tatvorwurfes nichts.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030312.X01

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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