RS Vwgh 2004/11/30 2001/18/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/21/0157 E 19. November 2003 RS 2 (Hier: Die belBeh hat sich inhaltlich lediglich im Zusammenhang mit den Folgen einer Wehrdienstverweigerung mit der Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien befasst. Mit der Frage, ob der Fremde dort im Fall seiner Rückkehr Gefahr liefe nicht wegen der Wehrdienstverweigerung, sondern allgemein wegen seiner Eigenschaft als Kosovo-Albaner von der serbischen Polizei verhaftet und inhaftiert zu werden (Hinweis E 8.9.1999, 99/01/0126 und 98/01/0503), hat sie sich nicht auseinandergesetzt, weil sie aufgrund der angenommenen inneren Fluchtalternative im Kosovo eine Gefährdung des Fremden in der Bundesrepublik Jugoslawien (einschließlich des Kosovo) ausgeschlossen hat. Angesichts dessen, dass sich die Entscheidung nach § 75 Abs 1 FrG 1997 als das fremdenpolizeiliche Gegenstück zur Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 darstellt, erweist sich die Nichtbehandlung der Verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als verfehlt und verletzt den Fremden in Rechten, weil der Spruch des bekämpften Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auch in ein Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo ermöglicht, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stattgefunden hätte (Hinweis E 19. Mai 2004, 2001/18/0036).)

Stammrechtssatz

Beim Kosovo handelt es sich seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung um einen eigenen Herkunftsstaat iSd § 1 Z 4 AsylG 1997, der neben den Staat Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien) tritt (Hinweis E 9. Juli 2002, 2001/01/0550). Davon wird insbesondere auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 ausgegangen (Hinweis E 7. Juni 2000, 2000/01/0162). Das zieht als Konsequenz ua nach sich, dass Aussprüche nach § 8 AsylG 1997, die die "Bundesrepublik Jugoslawien" erfassen, sich jedoch inhaltlich auf die Beurteilung der Situation im Kosovo beschränken, mit Rechtswidrigkeit behaftet sind (Hinweis E 7. September 2000, 2000/01/0116).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180227.X01

Im RIS seit

30.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten