RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0128

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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E6J
L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;
LAO Wr 1962 §127;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §144 Abs1;
LAO Wr 1962 §145;
LAO Wr 1962 §185 Abs3;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 21/2005, 477 bis 478;

Rechtssatz

Kann die vorgenommene Kalkulation und damit die Frage der Überwälzung der Getränkesteuer an Hand der vorgelegten Unterlagen allein nicht beantwortet werden, dann bedarf es eines von Amts wegen weiter zu führenden Ermittlungsverfahrens. In einem solchen Verfahren kann ein Rückzahlungswerber im Wege der Parteienvernehmung (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 6, 6. Teilstrich zu § 166 BAO) konkret befragt werden, wie er die Kalkulation konkret vorgenommen hat und wie er dabei die von den Konsumenten erhaltene Getränkesteuer (allenfalls auch vergleichbare Steuern) im Rechtsbehelfszeitraum berücksichtigt hat. Diese Aussagen werden dann mit den übrigen Beweisergebnissen zu würdigen sein. Erst wenn die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Rückzahlung der Getränkesteuer nach Durchführung eines solchen Verfahrens nicht ermitteln oder berechnen kann und wenn die Voraussetzungen für die Schätzung dieser Grundlagen vorliegen, dann sind diese zu schätzen. Die Beweiswürdigung sowie die vorgenommene Schätzung ist sodann schlüssig und nachvollziehbar in der Begründung des Bescheides, in dem über den Antrag auf Rückzahlung abgesprochen wird, darzustellen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0147 Weber's Wine World VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160128.X06

Im RIS seit

27.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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