Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
28.02.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden, nämlich, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (noch) besitzt, ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in weiterer Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137).Für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden, nämlich, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (noch) besitzt, ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in weiterer Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.25.001.2017Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017