TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/26 LVwG-S-1200/001-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §79 Abs3
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn GFW, vertreten durch Mag. Thomas Nitsch und Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. April 2016, Zl. BNS2-V-16 10208/5, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Feststellungen:

1.1.  Im Jahr 2007 übernahm die M Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: GmbH) die gegenständliche, im Übernahmezeitpunkt rechtskräftig genehmigte und in *** situierte Betriebsanlage. Da diverse Adaptierungen für den Betrieb der GmbH erforderlich waren, erfolgte im Jahr 2011 die Genehmigung für die Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durch den Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2011, Zl. BNW2-BA-06222/001. Dieser Bescheid wurde der GmbH zugestellt.

1.2.  Aufgrund anhaltender Probleme mit der Lärmentwicklung trotz Einhaltung des rechtskräftigen Konsens wurde der GmbH mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2012, Zl. BNW2-BA-06222/001, aufgetragen, binnen eines Monats ein Sanierungskonzept gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 zur Genehmigung vorzulegen.1.2.  Aufgrund anhaltender Probleme mit der Lärmentwicklung trotz Einhaltung des rechtskräftigen Konsens wurde der GmbH mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2012, Zl. BNW2-BA-06222/001, aufgetragen, binnen eines Monats ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 zur Genehmigung vorzulegen.

1.3.  Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2013, BNW2-BA-06222/001, wurde das von der GmbH vorgelegte Sanierungskonzept genehmigt. Der Spruch dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt (Anonymisierung in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

I. Genehmigung des Sanierungskonzeptes

Die [belangteBehörde] genehmigt Ihnen das mit Eingabe vom 15.10.2013 vorgelegte Sanierungskonzept hinsichtlich der Verwendung des Hochdruckreinigers (Errichtung einer Waschbox mit Aufstellung eines Hochdruckreinigers Fabrikat Falch, Type R 10/800, elektrischer Antrieb: Antriebsleistung 37 kW, maximale Wassermenge: 840 l/h, integrierter Wassertank mit einem Inhalt von 250 l, Betrieb mit einer Waschlanze samt aufgesetzter Reinigungsdüse/Rotationsdüse, abgestimmt hinsichtlich zulässigem Wasserdruck samt Wassermenge auf dem Hochdruckreiniger) im Standort […].

Die Anlage muss mit den Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und angeschlossen sind, sowie der Projektsbeschreibung übereinstimmen.

Projektsbeschreibung:

Ergänzend wird festgehalten:

Das ursprüngliche Sanierungskonzept wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2013 grundsätzlich von den Amtssachverständigen positiv beurteilt, wobei das diesbezügliche Bauverfahren […] nicht abgeschlossen wurde.

Nunmehr wurde ein neuerliches Sanierungskonzept zur Genehmigung vorgelegt, welches insbesonders ein Abrücken der Waschtätigkeit (Waschbox) in das Betriebsareal der [GmbH], und damit einen größeren Abstand zum Nachbargrundstück […], vorsieht.

Bei dieser Projektvorstellung wurde das gegenständliche Projekt dahingehend modifiziert, dass das vorgesehene Rolltor (500/500) ebenso auch die zusätzlichen Panele nicht zur Ausführung gelangen sollen (diese werden daher auch fachlich nicht beurteilt).

[…]

Sie sind verpflichtet die Umsetzung des Sanierungskonzeptes bis längstens 28.02.2014 durchzuführen.“

Gegen diesen Bescheid wurden mehrere Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Juli 2014, LVwG-AB-14-0176, teilweise ab, teilweise zurückgewiesen wurden. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

1.4.  Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2014, Zl. BNW2-BA-06222/002, wurde der GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im gegenständlichen Standort unter Auflagen erteilt. Dies durch Errichtung einer Waschbox für die Hochdruckreinigungsanlage und Aufstellung eines neuen Hochdruckreinigers „***“ mit der Rotationsdüse „***“, wobei der dabei energieäquivalente Dauerschallpegel von 55 DB für die Tagzeit (6 – 19 Uhr) und 50 DB für den Abendzeitraum (19 – 22 Uhr) bezogen auf die Grundgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG *** (Grundeigentümer K GmbH und OK) sowie die Betriebszeiten für den Betrieb dieses Hochdruckreinigers von Montag bis Freitag Werktags jeweils 6 – 22 Uhr und Samstag 6 – 15 Uhr einzuhalten seien. Dieser Bescheid wurde der GmbH am 30. Oktober 2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurden wiederum mehrere Beschwerden erhoben. Das Verfahren betreffend diese Beschwerden ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-785/001-2014 anhängig.

1.5.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

22.02.2016

Ort:

[…]

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführer der [GmbH] zu verantworten, dass in der Betriebsanlage […] ein Werkstück im Freien gewaschen wurde und somit das mit Bescheid vom 13.12.2013, BNW2-BA-06222/001 genehmigten Sanierungskonzept nicht umgesetzt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 368 GewO 1994 iVm Bescheid der BH Baden vom 13.12.2013, BNW2-BA-06222/001“Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Bescheid der BH Baden vom 13.12.2013, BNW2-BA-06222/001“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 155 Stunden) gemäß § 368 GewO 1994 verhängt sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 50,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 550,-- Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 155 Stunden) gemäß Paragraph 368, GewO 1994 verhängt sowie ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 50,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 550,-- Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.

1.6.  Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem näher begründeten Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 20. April 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die für die Feststellungen relevanten Teile des Betriebsanlagenaktes betreffend die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage.

3.
Rechtliche Erwägungen:

3.1.  Zur Strafbarkeit der „Nichteinhaltung des genehmigten Sanierungskonzeptes“:

3.1.1.  § 79 GewO 1994 lautet in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 22. Februar 2016 (auszugsweise):3.1.1.  Paragraph 79, GewO 1994 lautet in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 22. Februar 2016 (auszugsweise):

„§ 79.
  1. (1)Absatz eins,Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; […] Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; […] Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind.
  3. (3)Absatz 3,Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.Könnte der hinreichende Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

    […]“

3.1.2.  Die Vorschreibung gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994, ein Sanierungskonzept vorzulegen, ist für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten (VwGH vom 22. Juni 2011, 2006/04/0188).3.1.2.  Die Vorschreibung gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994, ein Sanierungskonzept vorzulegen, ist für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten (VwGH vom 22. Juni 2011, 2006/04/0188).

3.1.3.  Wird das (vorgelegte) Sanierungskonzept genehmigt und läuft die darin allenfalls bestimmte Frist zur Umsetzung dieses Konzeptes ab, darf die Betriebsanlage nur noch wie in diesem, das Sanierungskonzept genehmigenden Bescheid (Projektbeschreibung und Projektsunterlagen unter Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen) umschrieben betrieben werden.

Nach dem letzten Satz des § 79 Abs. 3 ist § 81 Abs. 1 GewO 1994 „auf diese Sanierung“ nicht anzuwenden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht noch zusätzlich ein Verfahren gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 durchzuführen ist, zumal sowohl § 79 Abs. 3 GewO 1994 als auch § 81 Abs. 1 GewO 1994 jeweils der Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen dienen (vgl. 575 BlgNR 20. GP 11).Nach dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 3, ist Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 „auf diese Sanierung“ nicht anzuwenden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht noch zusätzlich ein Verfahren gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 durchzuführen ist, zumal sowohl Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 als auch Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 jeweils der Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen dienen vergleiche 575 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 11).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Genehmigungsbescheides betreffend das Sanierungskonzept darf die Betriebsanlage nur noch im Rahmen der bisherigen Bewilligungen unter Beachtung der Änderung durch das Sanierungskonzept (und darin allenfalls vorgeschriebener Auflagen) betrieben werden.

3.1.4.  Die Nichteinhaltung des Sanierungskonzeptes durch einen dem umzusetzenden Sanierungskonzept nicht entsprechenden Betrieb stellt kein – wie von der belangten Behörde angenommen – nach § 368 GewO 1994 zu ahnendes Vergehen dar.3.1.4.  Die Nichteinhaltung des Sanierungskonzeptes durch einen dem umzusetzenden Sanierungskonzept nicht entsprechenden Betrieb stellt kein – wie von der belangten Behörde angenommen – nach Paragraph 368, GewO 1994 zu ahnendes Vergehen dar.

Die Nichteinhaltung eines rechtskräftig genehmigten Sanierungskonzeptes nach Ablauf der Umsetzungsfrist stellt vielmehr eine Änderung der Betriebsanlage dar. Sofern diese Änderung geeignet ist, Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen, ist dafür eine Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 erforderlich; ohne Änderungsgenehmigung liegt eine strafbare Handlung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor.Die Nichteinhaltung eines rechtskräftig genehmigten Sanierungskonzeptes nach Ablauf der Umsetzungsfrist stellt vielmehr eine Änderung der Betriebsanlage dar. Sofern diese Änderung geeignet ist, Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu beeinträchtigen, ist dafür eine Genehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 erforderlich; ohne Änderungsgenehmigung liegt eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor.

3.1.5.  Das gegenständlich vorgeworfene „Waschen eines Werkstücks im Freien“ stellte daher allenfalls eine gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu ahnende Verwaltungsübertretung dar.3.1.5.  Das gegenständlich vorgeworfene „Waschen eines Werkstücks im Freien“ stellte daher allenfalls eine gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu ahnende Verwaltungsübertretung dar.

3.2.  Zur Unzulänglichkeit des erhobenen Tatvorwurfs:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zB VwGH vom 02. Juni 1999, 99/04/0095 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dargelegt hat, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche zB VwGH vom 02. Juni 1999, 99/04/0095 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984).

Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 für viele VwGH vom 23. Juni 1995, 94/04/0080).Nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 für viele VwGH vom 23. Juni 1995, 94/04/0080).

An die Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0020 mit ausführlicher Begründung), wobei ein Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (vgl. VwGH vom 5. September 2013, 2013/09/0065).An die Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0020 mit ausführlicher Begründung), wobei ein Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist vergleiche VwGH vom 5. September 2013, 2013/09/0065).

Der von der Rechtsprechung verlangte Hinweis auf eine Interessenbeeinträchtigung (im vorerwähnten Sinn) findet sich weder in der Tatbeschreibung (noch der Begründung) des angefochtenen Straferkenntnisses noch in einer anderen Verfolgungshandlung. Eine Sanierung dieses Mangels ist dem Landesverwaltungsgericht außerdem verwehrt, da es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde (vgl. zu einem dem gegenständlichen Fall ähnlich gelagerten abermals VwGH vom 23. Juni 1995, Zl. 94/04/0080).Der von der Rechtsprechung verlangte Hinweis auf eine Interessenbeeinträchtigung (im vorerwähnten Sinn) findet sich weder in der Tatbeschreibung (noch der Begründung) des angefochtenen Straferkenntnisses noch in einer anderen Verfolgungshandlung. Eine Sanierung dieses Mangels ist dem Landesverwaltungsgericht außerdem verwehrt, da es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde vergleiche zu einem dem gegenständlichen Fall ähnlich gelagerten abermals VwGH vom 23. Juni 1995, Zl. 94/04/0080).

Somit ist es auch gleichgültig, ob sich der einzuhaltende Konsens aus dem Sanierungskonzeptgenehmigungsbescheid vom 13. Dezember 2013, dessen Umsetzungsfrist am 28. Februar 2014 abgelaufen ist, ergibt oder, ob der Bescheid vom 28. Oktober 2014 das Sanierungskonzept mittlerweile überlagert. Infolge des Eintritts der Verfolgungsverjährung kann auch dahingestellt bleiben, ob das Waschen eines Werkstücks im Freien nach dem umzusetzenden Sanierungskonzept bzw. der Änderungsgenehmigung vom 28. Oktober 2014 generell nicht vom Konsens gedeckt ist (so offenkundig die Rechtsansicht der belangten Behörde) oder ob nur die Verwendung des Hochdruckreinigers „***“ im Freien rechtlich unzulässig ist (so die Rechtsansicht des Beschwerdeführers).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen wird, dass damit nicht ausgesagt wird, dass das vorgeworfene Verhalten rechtmäßig war.

3.3.  Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Wenngleich es zur Wirkung der Genehmigung eines Sanierungskonzeptes keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt aufgrund des klaren Wortlauts des letzten Satzes des § 79 Abs. 3 GewO 1994 nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in Fällen klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Wenngleich es zur Wirkung der Genehmigung eines Sanierungskonzeptes keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt aufgrund des klaren Wortlauts des letzten Satzes des Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in Fällen klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Sanierungskonzept;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1200.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten