Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
LDG 1984 §115f Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als
Einzelrichter über die Beschwerde von Schulrat OLNMS HN, BEd MSc, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21.12.2016, Zl. I/Pers.-0213378/111-2016, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als , Einzelrichter über die Beschwerde von Schulrat OLNMS HN, BEd MSc, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21.12.2016, Zl. I/Pers.-0213378/111-2016, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17, und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 Paragraph 115 f, Absatz 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
Entscheidungsgründe
1. Verwaltungsverfahren:
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und steht seit 01.03.1986 als Landeslehrer – nunmehr als Oberlehrer an Neuen Mittelschulen – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom 19.12.2017, stellte er gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom 19.12.2017, stellte er gemäß Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984 den Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21.12.2016, Zl. I/Pers.-0213378/111-2016, wurde festgestellt, dass seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Dezember 2016 33 Jahre, 1 Monat und 17 Tage beträgt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Diesen Bescheid focht der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 20.01.2017 mit folgender Begründung an:
„…
Folgende Karenzzeiten wurden mir nicht berücksichtigt:
a. Klippert Trainer (im Auftrag des LSR NÖ)
b. Fachbezogener Bildungsmanager Bereich Mathematik (Universität *** im Auftrag des damaligen BSI MSe)
c. Master Lehrgang e-learning e-teaching (***) erworben habe.
Obwohl es im Landeslehrer Dienstrecht heißt:
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige RechteAuf Grund meiner momentanen Tätigkeiten für den LSR – Fachreferent für Informationstechnologie für die Pflichtschulen in NÖ – waren das aus meiner Sicht eindeutig Zeiten die der Ausbildung dienten – einige davon sogar im Auftrag des LSR NÖ.
Ich ersuche daher mir diese Zeiten anzurechnen.
…“
Mit Schreiben vom 14.02.2017 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
2. Feststellungen:
Aus dem vorgelegten Personalakt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer für folgende Zeiten (in den nachstehend wiedergegebenen Tabellen aufgelistet) jeweils mit Bescheid des Landesschulrates gemäß § 58 LDG 1984 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt und jeweils ausgesprochen wurde, dass die jeweilige Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist: Aus dem vorgelegten Personalakt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer für folgende Zeiten (in den nachstehend wiedergegebenen Tabellen aufgelistet) jeweils mit Bescheid des Landesschulrates gemäß Paragraph 58, LDG 1984 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt und jeweils ausgesprochen wurde, dass die jeweilige Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 03.06.1989 einen einjährigen Karenzurlaub beginnend mit dem 04.09.1989 gemäß § 58 LDG 1984 beantragt. Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 03.06.1989 einen einjährigen Karenzurlaub beginnend mit dem 04.09.1989 gemäß Paragraph 58, LDG 1984 beantragt.
Der beantragte Karenzurlaub wurde zwar mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.06.1989, GZ: I/Pers.-0213.378/39-1989, vorerst bis 02.09.1990 gemäß § 58 LDG 1984 gewährt und in der Folge mit zwei weiteren Bescheiden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert, in allen drei Bescheiden wurde jedoch auch ausgesprochen, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.Der beantragte Karenzurlaub wurde zwar mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.06.1989, GZ: I/Pers.-0213.378/39-1989, vorerst bis 02.09.1990 gemäß Paragraph 58, LDG 1984 gewährt und in der Folge mit zwei weiteren Bescheiden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert, in allen drei Bescheiden wurde jedoch auch ausgesprochen, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Für diese liegen im von der belangten Behörde vorgelegten Personalakt jeweils Bewilligungsbescheide vor, in denen jeweils auch ausgesprochen wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht behauptet, dass diese Bescheide ihm nicht zugestellt worden seien. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch nicht und wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er jemals einen Antrag gestellt hätte, den Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
3. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der hier für die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit relevante
§ 115f LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, lautet:
„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter GesamtdienstzeitDie nachfolgend angeführten Bestimmungen (in den hier jeweils relevanten Fassungen) betreffen die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen:
§ 121d LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet (Unterstreichungen nicht im Original):Paragraph 121 d, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet (Unterstreichungen nicht im Original):
„Karenzurlaub§ 58 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung lautet:Paragraph 58, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung lautet:
„Karenzurlaub§ 58 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.06.1996 bis 30.06.1997 geltenden Fassung lautet:Paragraph 58, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der vom 01.06.1996 bis 30.06.1997 geltenden Fassung lautet:
„Karenzurlaub
§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 58, (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 58 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.07.1997 bis 31.12.1997 geltenden Fassung lautet:Paragraph 58, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der vom 01.07.1997 bis 31.12.1997 geltenden Fassung lautet:
„Karenzurlaub
§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 58, (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 58a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.07.1997 bis 31.07.2001 geltenden Fassung lautete:Paragraph 58 a, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der vom 01.07.1997 bis 31.07.2001 geltenden Fassung lautete:
„Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 58 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
§ 58a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001 in Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2003, lautete:Paragraph 58 a, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, in Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2003, lautete:
„Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 58 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
§ 58a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 in Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004, lautete:Paragraph 58 a, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, in Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004, lautete:
„Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 58 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
§ 58a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 in Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2012, lautete (Unterstreichungen nicht im Original):Paragraph 58 a, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, in Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2012, lautete (Unterstreichungen nicht im Original):
„Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte4. Erwägungen:
Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat (Tabelle).Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat (Tabelle).
Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.Gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.01.1989, Zl I/Pers.-0213387/26-1986, wurden gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, 7 Jahre, 10 Monate und 24 Tage unbedingt und 3 Monate und 18 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.01.1989, Zl I/Pers.-0213387/26-1986, wurden gemäß Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, 7 Jahre, 10 Monate und 24 Tage unbedingt und 3 Monate und 18 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Die darin angeführten Schul- und Studienzeiten sind von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Schul- und Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt
(§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984), die auch selbst im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind. (Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984), die auch selbst im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 6, LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind.
Somit sind gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 5 Jahre, 5 Monate und 4 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Somit sind gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 5 Jahre, 5 Monate und 4 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Die im bekämpften Bescheid zur Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit herangezogenen Ruhegenussvordienstzeiten wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch, dass ihm Zeiten von gemäß § 58 LDG 1984 gewährten Karenzurlauben nicht als Landesdienstzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 zur beitragsgeeckten Gesamtdienstzeit angerechnet wurden, obwohl es sich um Karenzurlaube zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch, dass ihm Zeiten von gemäß Paragraph 58, LDG 1984 gewährten Karenzurlauben nicht als Landesdienstzeiten gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984 zur beitragsgeeckten Gesamtdienstzeit angerechnet wurden, obwohl es sich um Karenzurlaube zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung gehandelt habe.
Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit die ruhegenussfähige Landesdienstzeit.Gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit die ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
Gemäß § 106 Abs. 1 LDG 1984 gelten für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrpersonen u.a. das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gemäß § 106 Abs. 2 LDG 1984 mit der Maßgabe, dass anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zum Land tritt.Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984 gelten für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrpersonen u.a. das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gemäß Paragraph 106, Absatz 2, LDG 1984 mit der Maßgabe, dass anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zum Land tritt.
Demnach gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 PG 1965 die Zeit, die die Landeslehrperson im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme unter anderem eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Demnach gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 die Zeit, die die Landeslehrperson im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme unter anderem eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 121d Abs. 1 LDG 1984 ist auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30.06.1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.Nach Paragraph 121 d, Absatz eins, LDG 1984 ist auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 58, in der bis zum Ablauf des 30.06.1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, Paragraph 58, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Gemäß Abs. 2 ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann gemäß Abs. 3 verfügt werden, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Gemäß Absatz 2, ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann gemäß Absatz 3, verfügt werden, dass die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
Die dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung gewährte und von ihm in Anspruch genommene Karenzzeit vom 04.09.1989 bis 06.09.1992 kann bei der Feststellung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mangels einer nach § 58 Abs. 3 LDG 1984 erfolgten (positiven) Verfügung, wonach die gemäß § 58 Abs. 2 LDG 1984 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen – dass nämlich die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist – nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, nicht berücksichtigt werden.Die dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung gewährte und von ihm in Anspruch genommene Karenzzeit vom 04.09.1989 bis 06.09.1992 kann bei der Feststellung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mangels einer nach Paragraph 58, Absatz 3, LDG 1984 erfolgten (positiven) Verfügung, wonach die gemäß Paragraph 58, Absatz 2, LDG 1984 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen – dass nämlich die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist – nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, nicht berücksichtigt werden.
Eine Gesetzesbestimmung, die allgemein – abweichend von dem im § 58 Abs. 2 LDG 1984 normierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung der im Karenzurlaub zurückgelegten Zeiten für die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte – die gänzliche oder teilweise Anerkennung dieser Zeit als ruhegenussfähige Dienstzeit des Landeslehrers vorsieht, gibt es nicht. Ihre Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit kommt daher nur auf Grund einer Verfügung (der Dienstbehörde) nach § 58 Abs. 3 LDG in Betracht (vgl. VwGH vom 16.10.1989, Zl. 89/12/0094).Eine Gesetzesbestimmung, die allgemein – abweichend von dem im Paragraph 58, Absatz 2, LDG 1984 normierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung der im Karenzurlaub zurückgelegten Zeiten für die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte – die gänzliche oder teilweise Anerkennung dieser Zeit als ruhegenussfähige Dienstzeit des Landeslehrers vorsieht, gibt es nicht. Ihre Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit kommt daher nur auf Grund einer Verfügung (der Dienstbehörde) nach Paragraph 58, Absatz 3, LDG in Betracht vergleiche VwGH vom 16.10.1989, Zl. 89/12/0094).
Im Spruch der rechtskräftigen Bescheide des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.06.1989, GZ: I/Pers.-0213.378/39-1989, vom 27.03.1990, GZ: I/Pers.-0213378/45-1990, und vom 13.08.1991, GZ: I/Pers.-0213376/45-1990, mit denen gemäß § 58 LDG 1984 die Karenzurlaube für die Zeit vom 04.09.1989 bis 06.09.1992 gewährt wurden, wurde vielmehr jeweils ausgesprochen, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.Im Spruch der rechtskräftigen Bescheide des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.06.1989, GZ: I/Pers.-0213.378/39-1989, vom 27.03.1990, GZ: I/Pers.-0213378/45-1990, und vom 13.08.1991, GZ: I/Pers.-0213376/45-1990, mit denen gemäß Paragraph 58, LDG 1984 die Karenzurlaube für die Zeit vom 04.09.1989 bis 06.09.1992 gewährt wurden, wurde vielmehr jeweils ausgesprochen, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Daher war die Zeit dieser Karenzurlaube nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Daher war die Zeit dieser Karenzurlaube nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Nach § 121d Abs. 3 LDG 1984 ist § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.Nach Paragraph 121 d, Absatz 3, LDG 1984 ist Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
Nach § 121d Abs. 4 LDG 1984 lief für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, die Frist für eine Antragstellung nach Nach Paragraph 121 d, Absatz 4, LDG 1984 lief für Karenzurlaube nach Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 58 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, die Frist für eine Antragstellung nach
§ 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.Paragraph 58 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.
Nach § 121d Abs. 6 LDG 1984 sind auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube § 58a jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Demnach bedarf in den Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.Nach Paragraph 121 d, Absatz 6, LDG 1984 sind auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube Paragraph 58 a, jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Demnach bedarf in den Fällen des Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
Für die weiteren in der oben dargestellten Tabelle angeführten Karenzurlaube gemäß § 58 LDG 1984 ab dem 10.11.1997 liegt im von der belangten Behörde vorgelegten Personalakt jeweils ein Bewilligungsbescheid vor, wobei jeweils auch ausgesprochen wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Damit wurde aber auch bereits über die (Nicht-)Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte abgesprochen. Für die weiteren in der oben dargestellten Tabelle angeführten Karenzurlaube gemäß Paragraph 58, LDG 1984 ab dem 10.11.1997 liegt im von der belangten Behörde vorgelegten Personalakt jeweils ein Bewilligungsbescheid vor, wobei jeweils auch ausgesprochen wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Damit wurde aber auch bereits über die (Nicht-)Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte abgesprochen.
Selbst ist, auch wenn der Karenzurlaub zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, und es gemäß § 58 Abs. 3 LDG 1984 in der jeweils geltenden Fassung für die Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte eines Antrages bedurfte, so ist mit den Bescheiden die Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte ausgeschlossen worden.Selbst ist, auch wenn der Karenzurlaub zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, und es gemäß Paragraph 58, Absatz 3, LDG 1984 in der jeweils geltenden Fassung für die Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte eines Antrages bedurfte, so ist mit den Bescheiden die Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte ausgeschlossen worden.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich darüber hinaus auch nicht, und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer jemals einen Antrag gestellt hätte, den Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, oder dass ein entsprechender Bescheid über einen solchen Antrag jemals erlassen worden wäre.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich darüber hinaus auch nicht, und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer jemals einen Antrag gestellt hätte, den Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, oder dass ein entsprechender Bescheid über einen solchen Antrag jemals erlassen worden wäre. ,
Somit war auch die Zeit dieser Karenzurlaube nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Somit war auch die Zeit dieser Karenzurlaube nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte somit – jedenfalls im Umfang des Beschwerdevorbringens – bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.179.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017