RS Vwgh 2004/12/20 2002/10/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §935;
ABGB §938;
ABGB §947;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;

Rechtssatz

"Gemischte Schenkungen" unterliegen den für Schenkungsverträge geltenden Bestimmungen des § 947 ABGB (vgl. OGH SZ 49/75). Ein Anspruch gemäß § 947 ABGB kommt bei einer "gemischten Schenkung" freilich nur in Ansehung jenes Teiles der Leistung in Betracht, der als geschenkt anzusehen ist (vgl. OGH SZ 24/26); bis zur Höhe des Entgelts liegt ein entgeltlicher Vertrag vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100052.X03

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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