Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Nach dem System des § 31 WRG 1959 ist zunächst jedermann, dessen Anlagen oder Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. In Betracht kommt sowohl der Eigentümer, als auch der Bestandnehmer, welcher eine Anlage betreibt (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/07/0076; 28.05.1991, 91/07/0025).Nach dem System des Paragraph 31, WRG 1959 ist zunächst jedermann, dessen Anlagen oder Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. In Betracht kommt sowohl der Eigentümer, als auch der Bestandnehmer, welcher eine Anlage betreibt vergleiche VwGH 02.07.1998, 98/07/0076; 28.05.1991, 91/07/0025).
Schlagworte
Umweltrecht; Verfahrensrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.572.002.2017Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017