Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
WRG 1959 §42 Abs1Rechtssatz
Im Überprüfungsverfahren können die vom Projektwerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien geltend machen, dass die Ausführung nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimmt und sie dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt seien (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216).Im Überprüfungsverfahren können die vom Projektwerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien geltend machen, dass die Ausführung nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimmt und sie dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt seien vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsverfahren; Regulierungswasserbauten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.128.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017