Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr wurde vom Gesetzgeber insoweit Bedacht genommen, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2010, 2010/11/0101).Auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr wurde vom Gesetzgeber insoweit Bedacht genommen, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden darf, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist vergleiche VwGH vom 19. Oktober 2010, 2010/11/0101).
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.71.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017