Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.08.2017Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Insoweit bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt ist, dass nicht jeder Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung berufen ist, sondern ab der Gründung die Geschäftsführung und die Vertretung nur einem Gesellschafter als alleinigem Betriebsführer oblag und die Stellung des anderen Gesellschafters auf jene eines Kommanditisten im Sinne der §§ 161 ff UGB eingeschränkt wurde, ist rechtlich nicht ableitbar, dass dieser andere Gesellschafter als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Erstattung einer Meldung nach § 33 ASVG verpflichtet gewesen wäre.Insoweit bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt ist, dass nicht jeder Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung berufen ist, sondern ab der Gründung die Geschäftsführung und die Vertretung nur einem Gesellschafter als alleinigem Betriebsführer oblag und die Stellung des anderen Gesellschafters auf jene eines Kommanditisten im Sinne der Paragraphen 161, ff UGB eingeschränkt wurde, ist rechtlich nicht ableitbar, dass dieser andere Gesellschafter als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Erstattung einer Meldung nach Paragraph 33, ASVG verpflichtet gewesen wäre.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Dienstgeber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3319.001.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017