Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Liegen schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor, so zieht dies nach der Judikatur des VwGH nach sich, dass es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers mehr bedarf (vgl. VwGH 2007/04/0137sowie 2009/04/0303).Liegen schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor, so zieht dies nach der Judikatur des VwGH nach sich, dass es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers mehr bedarf vergleiche VwGH 2007/04/0137sowie 2009/04/0303).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1347.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018