Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrätin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 03.10.2017, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.10.2017, Zl. ***, die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig vorliegenden Bestrafungen wegen Änderung und Betriebes der gewerblich genehmigten Betriebsanlage im gegenständlichen Standort ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung, weiters des Betriebes der gegenständlichen Anlage trotz bescheidmäßig verfügter Schließung der Betriebsanlage am 2.1.2017 und sechs weiterer anhängiger Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsmittelwerber in Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, der Beschwerdeführer die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.11.2017. Darin führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Bescheidbegründung nicht ausreichend sei und er das Ansehen des Berufsstandes nicht verletzt habe. Er bemühe sich die für die gegenständliche Betriebsanlage vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen, was aufgrund der total heruntergekommenen Betriebsanlage samt Müll und Altlasten nicht immer in der vorgegebenen Zeit möglich sei.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2018 teilte die Behörde mit, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei und führte ergänzend aus, dass zahlreiche weitere rechtskräftige Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Bestimmungen des AschG vorlägen, die in der behördlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass bis dato nicht alle erforderlichen Projektunterlagen betreffend die offenen Änderungsverfahren vorgelegt worden seien.
Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er ist wohnhaft in der ***, ***. Er übt das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ am Standort ***, ***, seit 2015 aus. Er handelt mit Flurförderfahrzeugen, die er ankauft und nach Servicierung wieder verkauft. Er beschäftigt einen Mitarbeiter im Ausmaß von 12 Wochenstunden.
Folgende Verwaltungsübertretungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegen den Beschwerdeführer erlassen und sind rechtskräftig:
Zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen ist wie folgt festzustellen:
Zu 1.) Der Beschwerdeführer hat am 29.06.2016 in der bestehenden Einstellhalle einen eigenen Raum in Form einer Holzkonstruktion mit ausgefachten Blechpaneelen hergestellt, wobei festgestellt wurde, dass es sich um einen Arbeitsraum für einen Tapeziererbetrieb handelt, welcher an einen anderen Gewerbetreibenden für betriebliche Zwecke vermietet wird. In diesem Raum befinden sich 2 handelsübliche Druckluftkompressoren, 3 Nähmaschinen, eine Bügelstation sowie zwei Druckluftlacker und diverse Werkbänke sowie Lagerregale. Diese Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines eigenen Raumes in der Einstellhalle und Verwendung dieses Raumes als Tapeziererbetrieb stellte aufgrund der potentiellen Lärmbelästigung durch die verwendeten Geräte eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360,-- Euro verhängt.
Zu 2.) Der Beschwerdeführer hat am 29.06.2016 am gegenständlichen Standort nordwestlich entlang der Betriebsanlage einen Streifen von ca. 14m Breite straßenbaumäßig befestigt (recyceltes Asphaltmischgut), welcher für betriebliche Zwecke genützt wird. Diese Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes/Verkehrsweges stellte aufgrund der potentiellen Einwirkung auf Gewässer eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe über 360,-- Euro verhängt.
Zu 3.) Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2016 seine Betriebsanlage nach erfolgter Änderung ohne gewerberechtliche Genehmigung betrieben. Es wurde nämlich bei einer unangekündigten Überprüfung festgestellt, dass die Heizungsanlage für das gesamt Objekt (Betriebsanlage und Wohnhaus) im gewerblich genutzten Teil des Objektes situiert ist und der Heizraum auch für betriebliche Zwecke (Kasten für Mitarbeiter) genutzt wurde. Diese – durch eine Situierung der Heizungsanlage im betrieblich genutzten Teil der Anlage in nicht brandschutzmäßiger getrennter Ausführung war nicht genehmigt.
Zu 4.) Der Beschwerdeführer hat von 20.03.2016 bis 18.01.2017 am gegenständlichen Standort seine Betriebsanlage nach erfolgter Änderung ohne Genehmigung als Werkstätte betrieben. Aufgrund der erfolgten Änderungen sind Belästigungen der Nachbarn durch Lärm zu befürchten bzw. bereits eingetreten. Weiters hat der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung überschritten, indem er nicht nur gewerbsmäßig mit Staplern gehandelt, sondern diese auch repariert hat bzw. durch seinen Arbeitnehmer reparieren hat lassen.
Mit Erkenntnis des LVwG NÖ wurden die von der Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils 720,-- Euro auf 500,-- betreffend Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung und auf 200,-- betreffend Umfang der Gewerbeberechtigung herabgesetzt.
Zu 5.) Der Beschwerdeführer hat vom 29.11.2016 bis 03.01.2017 am gegenständlichen Standort ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung seine Betriebsanlage betrieben, indem er einen ca. 14m breiten recycelten Asphaltmischgutstreifen, der für betriebliche Zwecke genützt wird und eine potentielle Einwirkung auf Gewässer ermöglicht, errichtete. Bereits mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2016 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden zustand herzustellen. Bis dato wurde der Behörde noch nicht die vollständigen Unterlagen für ein entsprechendes Projekt übermittelt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 720,-- Euro verhängt.
Zu 6.) Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2017 und am 18.01.2017 entgegen der von der Behörde verfügten Betriebssperre der gesamten Betriebsanlage, diese nicht geschlossen und einen Arbeitnehmer ebendort beschäftigt, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 545,-- Euro über ihn verhängt wurde.
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich auf Grund der am 29.01.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. ***, der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in das Beweisverfahren einbezogen wurde, sowie auf Grund der Einsichtnahme insbesondere in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inneliegend sind:
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der Betriebsanlage, diese in einen vermüllten Zustand war und er seit Jahren den abgelagerten Müll laufend beseitigt.
Seinem Einwand, dass eigentlich alle Projektunterlagen für nachträgliche Bewilligungsverfahren bei der Behörde liegen, kann allerdings nicht gefolgt werden, zumal die Behörde mit Schreiben vom 25. Jänner 2018 mitteilte, dass eben die am 28.06.2017 beantragten Änderungen mangels vollständiger Projektsunterlagen bis dato nicht genehmigt werden konnten. Auch führt der Beschwerdeführer nach Rückfrage aus, dass er betreffend die Bewilligung der Werkstätte tatsächlich noch nicht alle Unterlagen eingereicht hat. Insgesamt stellte der Beschwerdeführer die von der Behörde verhängten Bestrafungen in Frage.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt:
Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 87 Abs. 1 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 lautet auszugsweise:
Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
…
3.der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
…
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 3, liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 10, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, SBBG vorliegt.
Zur Frage, ob schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorliegen:
Zu berücksichtigen war, dass die oben angeführten Verstöße gegen die Gewerbeordnung
Gerade die geringe Strafhöhe lässt die Verstöße zunächst als geringfügig erscheinen.
Nach der Intention des Gesetzgebers soll nicht jede geringe Verletzung einer Rechtsvorschrift bei der Gewerbeausübung schon zur Entziehung führen, vielmehr müssen im Anwendungsbereich der Z 3 leg cit schwerwiegende Verstöße vorliegen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll nicht jede geringe Verletzung einer Rechtsvorschrift bei der Gewerbeausübung schon zur Entziehung führen, vielmehr müssen im Anwendungsbereich der Ziffer 3, leg cit schwerwiegende Verstöße vorliegen.
Durch die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße soll sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann (vgl. VwGH 19.03.1996, 94/04/0193, vgl. auch VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013).Durch die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße soll sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann vergleiche VwGH 19.03.1996, 94/04/0193, vergleiche auch VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013).
Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt (LVwG NÖ 28.03.2017, LVwG-AV-328/001-2017).
Liegen jedoch solche schwerwiegende Verstöße vor, so zieht dies nach der Judikatur des VwGH nach sich, dass es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers mehr bedarf (vgl VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137sowie 24.02.2010, 2009/04/0303). Deshalb ist es zB auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird (VwGH 28.02.2012, 2011/04/0171).Liegen jedoch solche schwerwiegende Verstöße vor, so zieht dies nach der Judikatur des VwGH nach sich, dass es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers mehr bedarf vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137sowie 24.02.2010, 2009/04/0303). Deshalb ist es zB auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird (VwGH 28.02.2012, 2011/04/0171).
Insoweit sind zunächst die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisse als Grundlage für die Frage, ob schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 verstoßen wurde, heranzuziehen.
§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO erfordert hierbei einen hinreichenden Konnex zu gewerberechtlichen Vorschriften. Dieser liegt im gegenständlichen Verfahren zweifellos vor, zumal alle Verwaltungsstrafen, auf die sich die Behörde stützte, aufgrund von Verstößen gegen die Gewerbeordnung 1994 ergangen sind.Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO erfordert hierbei einen hinreichenden Konnex zu gewerberechtlichen Vorschriften. Dieser liegt im gegenständlichen Verfahren zweifellos vor, zumal alle Verwaltungsstrafen, auf die sich die Behörde stützte, aufgrund von Verstößen gegen die Gewerbeordnung 1994 ergangen sind.
Im Hinblick auf die hiezu ergangene Judikatur (zB VwGH 17.06.2014, Ro 2014/04/0025) erreichen die Verstöße nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ einen Schweregrad, der einem schwerwiegenden Verstoß gleichkommt. Dies liegt darin begründet, dass trotz der geringen Strafhöhe nicht übersehen werden kann, dass bedeutende Schutzinteressen (Gesundheit von Menschen, Umweltschutz, rechtskonformes Verhalten) wiederholt verletzt wurden. Diese Verletzungen erfolgten derart gedrängt, dass sie als schwerwiegend angesehen werden müssen.
Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 GewO 1994 (…ist…zu entziehen…) wird der Behörde (gegenständlich dem erkennenden Gericht) bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde (das erkennende Gericht) die Gewerbeberechtigung zu entziehen (LVwG NÖ 28.02.2017, LVwG-AV-25/001-2017).Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 (…ist…zu entziehen…) wird der Behörde (gegenständlich dem erkennenden Gericht) bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde (das erkennende Gericht) die Gewerbeberechtigung zu entziehen (LVwG NÖ 28.02.2017, LVwG-AV-25/001-2017).
Auch ist das erkennende Gericht an die rechtskräftigen Strafverfügungen und Straferkenntnisse gebunden, weshalb sämtliche Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafen unbeachtlich sind.
Zum Unterbleiben der Zuverlässigkeitsprüfung:
Wie oben ausgeführt konnte ein Abstellen auf die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die hiezu ergangen höchstgerichtliche Judikatur unterbleiben.
Doch sogar wenn eine solche geboten gewesen wäre, so fiele diese - aus folgenden Gründen - gegen den Beschwerdeführer aus:
Angesichts der Häufigkeit der Verstöße und dem vom Verwaltungsgerichtshof als ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit gewerteten Rückfall bei mehreren gleichartigen Verstößen (VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137), wie sie vom Beschwerdeführer begangen wurden, kann der Beschwerdeführer nicht als zuverlässig iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 angesehen werden. Bis zur mündlichen Verhandlung waren notwendige Unterlagen für die gewerbebehördliche Genehmigung nicht beigebracht worden, was auf eine auffällige Sorglosigkeit im Umgang mit gewerberechtlichen Verpflichtungen schließen lässt. Darüber hinaus hat er trotz Sperre seiner Betriebsanlage diese weiter betrieben und verschiedene genehmigungspflichtige Änderungen an der Anlage ohne diese vorab zu genehmigen vorgenommen. Trotz behördlicher Überprüfungen und in der Folge verhängte Strafen verhielt sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht gesetzeskonform, sodass ein zukünftiges zuverlässiges Verhalten nicht zu erwarten ist. Angesichts der Häufigkeit der Verstöße und dem vom Verwaltungsgerichtshof als ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit gewerteten Rückfall bei mehreren gleichartigen Verstößen (VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137), wie sie vom Beschwerdeführer begangen wurden, kann der Beschwerdeführer nicht als zuverlässig iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 angesehen werden. Bis zur mündlichen Verhandlung waren notwendige Unterlagen für die gewerbebehördliche Genehmigung nicht beigebracht worden, was auf eine auffällige Sorglosigkeit im Umgang mit gewerberechtlichen Verpflichtungen schließen lässt. Darüber hinaus hat er trotz Sperre seiner Betriebsanlage diese weiter betrieben und verschiedene genehmigungspflichtige Änderungen an der Anlage ohne diese vorab zu genehmigen vorgenommen. Trotz behördlicher Überprüfungen und in der Folge verhängte Strafen verhielt sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht gesetzeskonform, sodass ein zukünftiges zuverlässiges Verhalten nicht zu erwarten ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1347.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018