Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Rechtssatz
Eine Treppenanlage, die vorrangig dem Zugang zu den Gleisen und zu einer Brücke zu Wartungszwecken und somit unmittelbar der Abwicklung, der Sicherung und des Betriebes einer Eisenbahn dient, stellt eine Eisenbahnanlage im Sinn des § 10 EisbG 1957 dar.Eine Treppenanlage, die vorrangig dem Zugang zu den Gleisen und zu einer Brücke zu Wartungszwecken und somit unmittelbar der Abwicklung, der Sicherung und des Betriebes einer Eisenbahn dient, stellt eine Eisenbahnanlage im Sinn des Paragraph 10, EisbG 1957 dar.
Schlagworte
Baurecht; bewilligungspflichtiges Bauvorhaben; Eisenbahnanlage; Bewilligung; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1588.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018