RS Lvwg 2018/10/17 LVwG-AV-296/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
KlGG NÖ 1988 §9
KlGG NÖ 1988 §10 Abs3
KlGG NÖ 1988 §14
AVG 1991 §38
ABGB §297

Rechtssatz

Bestreitet jemand Eigentümer einer vom Beseitigungsauftrag erfassten Baulichkeit zu sein, so hat die Behörde sachverhaltsbezogene Feststellungen zur (fehlenden) Belassungsabsicht betreffend das Bauwerk schon zum Zeitpunkt der Bauführung unter Einbeziehung derer Erscheinungsbilder, Zweckwidmung sowie des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu treffen (vgl auch VwGH 2005/05/0180).Bestreitet jemand Eigentümer einer vom Beseitigungsauftrag erfassten Baulichkeit zu sein, so hat die Behörde sachverhaltsbezogene Feststellungen zur (fehlenden) Belassungsabsicht betreffend das Bauwerk schon zum Zeitpunkt der Bauführung unter Einbeziehung derer Erscheinungsbilder, Zweckwidmung sowie des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu treffen vergleiche auch VwGH 2005/05/0180).

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Beseitigungsauftrag; Superädifikat; Kleingarten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.296.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten