Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
BauO NÖ 2014 §14Rechtssatz
Bestreitet jemand Eigentümer einer vom Beseitigungsauftrag erfassten Baulichkeit zu sein, so hat die Behörde sachverhaltsbezogene Feststellungen zur (fehlenden) Belassungsabsicht betreffend das Bauwerk schon zum Zeitpunkt der Bauführung unter Einbeziehung derer Erscheinungsbilder, Zweckwidmung sowie des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu treffen (vgl auch VwGH 2005/05/0180).Bestreitet jemand Eigentümer einer vom Beseitigungsauftrag erfassten Baulichkeit zu sein, so hat die Behörde sachverhaltsbezogene Feststellungen zur (fehlenden) Belassungsabsicht betreffend das Bauwerk schon zum Zeitpunkt der Bauführung unter Einbeziehung derer Erscheinungsbilder, Zweckwidmung sowie des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu treffen vergleiche auch VwGH 2005/05/0180).
Schlagworte
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Beseitigungsauftrag; Superädifikat; Kleingarten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.296.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018