RS Lvwg 2018/10/17 LVwG-AV-296/001-2018

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
KlGG NÖ 1988 §9
KlGG NÖ 1988 §10 Abs3
KlGG NÖ 1988 §14
AVG 1991 §38
ABGB §297

Rechtssatz

Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine bei der Erlassung eines Abbruchauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd § 38 AVG. Hat die Behörde eine amtswegige Prüfung der Eigentümerschaft am betroffenen Bauwerk nicht vorgenommen, belastet sie den baupolizeilichen Auftrag mit Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 2008/06/0097).Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine bei der Erlassung eines Abbruchauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG. Hat die Behörde eine amtswegige Prüfung der Eigentümerschaft am betroffenen Bauwerk nicht vorgenommen, belastet sie den baupolizeilichen Auftrag mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 2008/06/0097).

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Beseitigungsauftrag; Superädifikat; Kleingarten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.296.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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