Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
KFG 1967 §14 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch C, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:
Entscheidungsgründe:
1.1. Am 27. Februar 2017, gegen 16:50 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Land Rover Discovery im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Nach einer „gründlichen technischen Kontrolle“ (so die Ausführungen in der Anzeige) nahmen die beiden Polizeibeamten an, dass Gasentladungslampen (Xenon) im Kfz verbaut seien, wobei weder die „Scheinwerfer zertifiziert“ noch eine „Höhenregulierung“ vorhanden gewesen seien. In der Folge sei die Beschwerdeführerin (so die Anzeige weiter) zu einer nahe gelegenen Werkstatt begleitet worden, wo eine Umrüstung der Scheinwerfer erfolgte.
1.2. Nach den von der belangten Behörde unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten waren ihr die vorgeworfenen Unzulänglichkeiten iZm dem seitens der Polizeibeamten angenommenen Verbau der Gasentladungslampen nicht bewusst, da sich nur ihr Vater bzw. die Werkstätte um das Auto kümmern (vgl. die Aussagen einschreitenden Polizeibeamten AS *** und ***).1.2. Nach den von der belangten Behörde unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten waren ihr die vorgeworfenen Unzulänglichkeiten iZm dem seitens der Polizeibeamten angenommenen Verbau der Gasentladungslampen nicht bewusst, da sich nur ihr Vater bzw. die Werkstätte um das Auto kümmern vergleiche die Aussagen einschreitenden Polizeibeamten AS *** und ***).
1.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG zu 1. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG
zu 2. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFGzu 2. Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 50,00 10 Stunden § 134 Abs. 1 KFGzu 1. € 50,00 10 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG
zu 2. € 50,00 10 Stunden § 134 Abs. 1 KFGzu 2. € 50,00 10 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00
Gesamtbetrag: € 120,00“
1.4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem näher begründeten Aufhebung- und Einstellungsantrag.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Kfz-Lenker zumutbar iSd § 102 Abs. 1 KFG äußerlich erkennbare Mängel des Kfz, wie die Funktionstüchtigkeit der Scheinwerfer, vor Inbetriebnahme des Kfz festzustellen (vgl. VwGH vom 18. April 1975, 1554/74, sowie vom 23. Mai 1975, 0804/74). Der iZm dem Einbau von Gasentladungslampen erhobene Tatvorwurf betreffend den fehlenden Einbau einer „automatischen Leuchtweitenregulierung“ sowie der Einbau einer „Gasentladungslampe (Xenon) in Halogenscheinwerfergehäuse (HCR)“ ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch kein für den Lenker „äußerlich erkennbarer Mangel“ iSd Rechtsprechung und geht auch über eine Funktionstüchtigkeitsprobe hinaus. Eine dahingehende Prüfungspflicht für den Lenker ist daher mangels Zumutbarkeit iSd § 102 Abs. 1 erster Satz KFG zu verneinen.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Kfz-Lenker zumutbar iSd Paragraph 102, Absatz eins, KFG äußerlich erkennbare Mängel des Kfz, wie die Funktionstüchtigkeit der Scheinwerfer, vor Inbetriebnahme des Kfz festzustellen vergleiche VwGH vom 18. April 1975, 1554/74, sowie vom 23. Mai 1975, 0804/74). Der iZm dem Einbau von Gasentladungslampen erhobene Tatvorwurf betreffend den fehlenden Einbau einer „automatischen Leuchtweitenregulierung“ sowie der Einbau einer „Gasentladungslampe (Xenon) in Halogenscheinwerfergehäuse (HCR)“ ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch kein für den Lenker „äußerlich erkennbarer Mangel“ iSd Rechtsprechung und geht auch über eine Funktionstüchtigkeitsprobe hinaus. Eine dahingehende Prüfungspflicht für den Lenker ist daher mangels Zumutbarkeit iSd Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz KFG zu verneinen.
Es bedarf daher keiner Klärung, ob tatsächlich, was von der Beschwerdeführerin in ihrer – durch ihren Vater als Vertreter eingebrachten – Beschwerde bestritten wird, „Xenonlichter“ verbaut waren.
Das angefochtene Straferkenntnis ist somit – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – aufzuheben und die zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis ist somit – gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – aufzuheben und die zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Mangel; automatische Leuchtweitenregulierung; Xenonlicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1904.001.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019