RS Vwgh 2004/12/22 2001/12/0179

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
DVG 1984 §8;
PG 1965 §4 Abs3 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7;

Rechtssatz

Die Pensionsbehörde ist auf Grund der Verfahrensbestimmungen des § 8 DVG in Verbindung mit § 37 AVG verpflichtet, sich ein möglichst umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt zu beschaffen, um die in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 normierten Anspruchsvoraussetzungen beurteilen zu können. Diese Pflicht bezieht sich jedenfalls auf jene medizinischen Unterlagen, die in zeitlichem Naheverhältnis zu diesem Zeitpunkt stehen und von denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass aus ihnen Rückschlüsse für die von der Pensionsbehörde zu beurteilenden Fragen gezogen werden können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120179.X01

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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