Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
BAO §279Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide wohnhaft in ***, ***, vom 30. Mai 2019 gegen einen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 6. Mai 2019, KdNr.: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Verbandsobmanns des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 3. Jänner 2019, GZ: ***, betreffend die Neufestsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft in ***, ***, ab 1. Jänner 2019, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Frau A und Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in ***, *** (KG ***, EZ ***, GSt.Nr. ***).
Das auf der Liegenschaft vorhandene Einfamilienhaus wurde ca. 1982 errichtet.
Das gesamte Gebäude ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde *** angeschlossen. Schmutzwasseranschlüsse befinden sich im Erdgeschoß und im Untergeschoß (bzw. Kellergeschoß).
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmanns des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 3. Jänner 2019, GZ: ***, wurde den Beschwerdeführern die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, *** aus Anlass einer Änderung des Einheitssatzes ab 1. Jänner 2019 neu festgesetzt.
Für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals wurde ein Jahresbetrag von € 872,56 festgesetzt. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 335,60 m² für das bestehende Wohnhaus (2 angeschlossene Geschoße) sowie ein Einheitssatz von € 2,60.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2019 erhoben beide Beschwerdeführer gemeinsam dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Gegenüber der bisherigen Vorschreibung habe sich die Berechnungsfläche von 159 m² auf 335,6 m² mehr als verdoppelt. Insbesondere sei für die Berechnungsfläche nun auch die Kellergeschoßfläche herangezogen worden. Nach dem Kanalgesetz seien Kellergeschoße für die Flächenberechnung nicht zu berücksichtigen.
Das Haus sei 1982 nach der damaligen Bauordnung errichtet worden, im Bauplan seien ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß mit Wohnräumen sowie ein nicht ausgebautes Obergeschoß dokumentiert. Das Haus befinde sich zwischen zwei Gemeindestraßen, das Kellergeschoß liege bei der *** 1,8 Meter und an der ***,1 Meter unter diesem Niveau und daher überwiegend unter dem Niveau. Aufgrund einer Behinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers liege ein Härtefall vor. Mit einer jährlichen Abwassermenge von 92 m³ werde die Kläranlage nur gering belastet.
Beantragt wurde die Herabsetzung des Abgabenbescheides entsprechend der in den Vorjahren herangezogenen Berechnungsfläche von 159 m² (ohne Keller).
Mit der nunmehrigen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 6. Mai 2019 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
In der Begründung wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Kellergeschoßes im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 dargestellt. Im konkreten Fall sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die stattgefundenen örtlichen Begehungen hätten ergeben, dass das früher als Kellergeschoß bewertete Untergeschoß bisher für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht herangezogen worden sei. Da sich das Untergeschoß zum Großteil über Niveau befinde, handle es sich um ein Geschoß, welches eindeutig in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei. In der Begründung wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Kellergeschoßes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 dargestellt. Im konkreten Fall sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die stattgefundenen örtlichen Begehungen hätten ergeben, dass das früher als Kellergeschoß bewertete Untergeschoß bisher für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht herangezogen worden sei. Da sich das Untergeschoß zum Großteil über Niveau befinde, handle es sich um ein Geschoß, welches eindeutig in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern gemeinsam eingebrachte Beschwerde vom 30. Mai 2019.
Es liege eine willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnung des Niveaus vor, da das Straßenniveau nicht berücksichtigt worden sei.
Auf die Behinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. das Vorliegen eines Härtefalles nach dem Kanalgesetz sei in der Begründung gar nicht eingegangen worden.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben am 4. Juni 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Bei einer durch die belangte Behörde am 13. August 2019 durchgeführten Begehung wurde im Beisein des Beschwerdeführers festgestellt, dass mehr als 50 % der Wandflächen des Untergeschosses über Niveau liegen. Die Dokumentation dieses Ortsaugenscheines wurde dem Landesverwaltungsgericht am 26. August 2019 vorgelegt.
Dieser Sachverhalt konnte aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgabenaktes festgestellt werden.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230:
§ 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(…)
§ 5b Vermeidung von HärtefällenParagraph 5 b, Vermeidung von Härtefällen
(1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt.
§ 14 AbgabenbescheidParagraph 14, Abgabenbescheid
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
…
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8); b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren; c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;
(…)
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.(4) Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. Kanalabgabenordnung:
Gemäß § 5 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 11. Dezember 2018 ist ab 1. Jänner 2019 der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,60 festgesetzt.Gemäß Paragraph 5, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 11. Dezember 2018 ist ab 1. Jänner 2019 der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,60 festgesetzt.
2.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
3. Würdigung:
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmanns vom 3. Jänner 2019 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung keine Folge gegeben“) – abgesprochen.
Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, *** ab 1. Jänner 2019 im Jahresbetrag von € 872,56 wurde bestätigt.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2019.
Unmittelbarer Anlass der Neufestsetzung war die durch das Inkrafttreten der Änderung der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** per 1. Jänner 2019 eingetretene Veränderung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr.
Den Abgabenbehörden war es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung der Einheitssätze nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen.Den Abgabenbehörden war es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung der Einheitssätze nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen.
In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen (vgl. VwGH 9.9.2013, 2010/17/0105).In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen vergleiche VwGH 9.9.2013, 2010/17/0105).
Bei dem der nunmehrigen Neufestsetzung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen unabhängiges Abgabenverfahren, weshalb es den Abgabenbehörden auch freistand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch den Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH vom 26.1.1973, Zl. 1107/72).Bei dem der nunmehrigen Neufestsetzung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen unabhängiges Abgabenverfahren, weshalb es den Abgabenbehörden auch freistand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch den Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat vergleiche VwGH vom 26.1.1973, Zl. 1107/72).
Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde das Ausmaß der für die Berechnung zugrunde gelegten Fläche, wobei von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgebracht wurde, dass das Kellergeschoß infolge seiner teilweisen unterirdischen Lage nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfe. Der Berechnung dürfe lediglich die Geschoßfläche des Erdgeschoßes (159 m²) zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße wird nicht berücksichtigt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße wird nicht berücksichtigt.
Gemäß § 1a Z.6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen des Geschoßes ergebende Fläche. Gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen des Geschoßes ergebende Fläche.
Der Begriff der Geschoßfläche wird im Kanalgesetz definiert und kann nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen wie z.B. Wohnfläche oder Nutzfläche gleichgesetzt werden.
Demgemäß wird die Geschoßfläche durch die äußersten Begrenzungen einer in einer Ebene liegenden Fläche gebildet. Räume mit einem Niveauunterschied bis zur halben Höhe eines Raumes innerhalb einer Ebene werden zu einem Geschoß gezählt. Die Geschoßfläche ergibt sich aus dem äußersten Umriss eines Geschoßes, d.h., dass die Mauerstärke zur Geschoßfläche zählt (auch allenfalls an der Außenmauer angebrachte Dämmstoffe und Verputzschichten zählen zur Geschoßfläche). Die Geschoßfläche wird in ihrem gesamten Ausmaß herangezogen, unabhängig von der baulichen Gestaltung, Ausbaustufe oder Nutzung der einzelnen Räume. Außerhalb der Außenmauern, somit außerhalb der Geschoßfläche liegende Flächen (z.B. Balkone, Terrassen, Loggien) zählen, selbst wenn sie überdacht sind, nicht zur Geschoßfläche. Ebenso wären nicht existente Flächen, z.B. bei einem Atrium oder wenn Geschoße nicht in allen Ebenen gleichmäßig ausgeführt werden, nicht zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Geschoßflächen der beiden angeschlossenen Geschoße (Erdgeschoß, Untergeschoß) steht unbestritten fest.
Fraglich ist, ob das Untergeschoß (von den Beschwerdeführern als "Kellergeschoß" bezeichnet) ein Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 darstellt, welches trotz Vorhandensein von Kanalanschlüssen im Geschoß bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätte. Fraglich ist, ob das Untergeschoß (von den Beschwerdeführern als "Kellergeschoß" bezeichnet) ein Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 darstellt, welches trotz Vorhandensein von Kanalanschlüssen im Geschoß bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätte.
In den in § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 enthaltenen Begriffsbestimmungen findet sich keine Definition des Begriffes “Kellergeschoß”. Auch verweist das NÖ Kanalgesetz insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der Bauordnung. In den in Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 enthaltenen Begriffsbestimmungen findet sich keine Definition des Begriffes “Kellergeschoß”. Auch verweist das NÖ Kanalgesetz insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der Bauordnung.
Die Privilegierung der angefochtenen Kellergeschoße geht auf die 5. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 zurück, welche vom Landtag am 27. Juni 1996 beschlossen wurde. Am selben Tag wurde die Stammfassung der NÖ Bauordnung 1996 ebenfalls vom Landtag beschlossen. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber dieser Novelle den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden haben wollte, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Stammfassung LGBl. 8200-0 verwendete (vgl. hiezu in Ansehung des Begriffes “angeschlossene Geschoßflächen” das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1999, Zl. 98/17/0329). Damit ist aber der Begriff des “Kellergeschoßes” in § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 auszulegen. § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 definiert den Begriff Kellergeschoß nicht ausdrücklich, nennt aber das “Kellergeschoß” als Beispiel eines Nebengeschoßes und damit eines Geschoßes, welches den Anforderungen an ein Hauptgeschoß nicht entspricht. Für das Vorliegen eines Hauptgeschoßes ist nach § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung wiederum vorausgesetzt, dass es zum einen die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe aufweist, und zum anderen, dass seine Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind. Die Privilegierung der angefochtenen Kellergeschoße geht auf die 5. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 zurück, welche vom Landtag am 27. Juni 1996 beschlossen wurde. Am selben Tag wurde die Stammfassung der NÖ Bauordnung 1996 ebenfalls vom Landtag beschlossen. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber dieser Novelle den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden haben wollte, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Stammfassung LGBl. 8200-0 verwendete vergleiche hiezu in Ansehung des Begriffes “angeschlossene Geschoßflächen” das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1999, Zl. 98/17/0329). Damit ist aber der Begriff des “Kellergeschoßes” in Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung Landesgesetzblatt 8200-0 auszulegen. Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung Landesgesetzblatt 8200-0 definiert den Begriff Kellergeschoß nicht ausdrücklich, nennt aber das “Kellergeschoß” als Beispiel eines Nebengeschoßes und damit eines Geschoßes, welches den Anforderungen an ein Hauptgeschoß nicht entspricht. Für das Vorliegen eines Hauptgeschoßes ist nach Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung wiederum vorausgesetzt, dass es zum einen die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe aufweist, und zum anderen, dass seine Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind.
Für die Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr sind demnach die auf Grund ihrer vorwiegend unterirdischen Lage eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten solcher Geschoße (die bei typisierender Betrachtungsweise auch zu einem im Vergleich mit oberirdisch angelegten Geschoßen geringeren Abwasseranfall führen) maßgeblich.
Es ist daher davon auszugehen, dass § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung des LGBl. 8200-0 unter Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2002, Zl. 2001/17/0178).Es ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung des LGBl. 8200-0 unter Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 an (vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2002, Zl. 2001/17/0178).
Überlegenswert erscheint, ob - abgesehen der Lage des Geschoßes - auch seine Nutzung in die Beurteilung einfließen kann oder muss, es also einer bestimmten Nutzung (einer „typischen Kellernutzung“) bedarf, um einen Keller im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 annehmen zu können bzw. ob bei Vorliegen einer entsprechenden Nutzung auch ein großteils oberirdisch gelegenes Geschoß als Keller zu betrachten sein kann.Überlegenswert erscheint, ob - abgesehen der Lage des Geschoßes - auch seine Nutzung in die Beurteilung einfließen kann oder muss, es also einer bestimmten Nutzung (einer „typischen Kellernutzung“) bedarf, um einen Keller im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 annehmen zu können bzw. ob bei Vorliegen einer entsprechenden Nutzung auch ein großteils oberirdisch gelegenes Geschoß als Keller zu betrachten sein kann.
Richtigerweise kann es jedoch - da das Gesetz bestimmten Nutzungsarten ausdrücklich Bedeutung beimisst - nur in den Fällen auf die Nutzung ankommen, in denen es das Gesetz auch ausdrücklich vorsieht, in allen anderen Fällen nicht. Während daher ein unterirdisches Geschoß auch dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird, macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß. Auf eine bestimmte Nutzung (oder „Widmung“) des Geschoßes kommt es daher - abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen - nicht an.
Auch ob eine andere bauliche Gestaltung eines Geschoßes im Gelände aufgrund des Geländeverlaufs oder der sonstigen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Bodenbeschaffenheit, Grundwasserspiegel) überhaupt möglich gewesen wäre, stellt kein im Gesetz normiertes Kriterium dar und ist daher unbeachtlich.
Ob ein Geschoß als Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 zu qualifizieren ist, ist daher ausschließlich anhand der baulichen Gestaltung, d.h. anhand der Lage dieses Geschoßes im Gelände zu ermitteln. Ob ein Geschoß als Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 zu qualifizieren ist, ist daher ausschließlich anhand der baulichen Gestaltung, d.h. anhand der Lage dieses Geschoßes im Gelände zu ermitteln.
Nur Geschoße, deren Außenwände überwiegend unter Niveau sind, sind als Kellergeschoße zu qualifizieren. Zur Feststellung der Kellereigenschaft ist das Verhältnis zwischen der Gesamtfläche der Außenwände des zu beurteilenden Geschoßes und der von außen nicht sichtbaren Fläche dieses Geschoßes zu ermitteln. Entfallen mehr als 50 % auf den sichtbaren (oberirdischen) Teil, so liegt kein Kellergeschoß vor. Daran könnten weder eine "kellertypische" Nutzung noch eine für Aufenthaltsräume nicht ausreichende Raumhöhe oder eine Benennung des Geschoßes als „Kellergeschoß“ im baubehördlich bewilligten Einreichplan (Bauplan) etwas ändern.
Es war daher im Besonderen zu prüfen, in welchem Ausmaß das Untergeschoß des gegenständlichen Gebäudes tatsächlich über oder unter dem umgebenden Gelände der Liegenschaft liegt.
Im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens konnte festgestellt werden, dass die Außenwände des verfahrensgegenständlichen Geschoßes zu mehr als 50 % über dem Gelände der Liegenschaft liegen, das heißt, dass mehr als die Hälfte der Außenwände des Geschoßes von außen sichtbar sind. Auf das Niveau der angrenzenden Straßenzüge kommt es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht an.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei dem fraglichen Untergeschoß infolge der überwiegend oberirdischen Lage dieses Geschoßes nicht um ein Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt und daher die Geschoßfläche dieses angeschlossenen Untergeschoßes bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei dem fraglichen Untergeschoß infolge der überwiegend oberirdischen Lage dieses Geschoßes nicht um ein Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt und daher die Geschoßfläche dieses angeschlossenen Untergeschoßes bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen ist.
Es sind daher die Geschoßflächen beider angeschlossenen Geschoße (Erdgeschoß und Untergeschoß) in die Berechnung einzubeziehen. Die Berechnungsfläche der gegenständlichen Liegenschaft als Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen wurde daher von den Abgabenbehörden richtigerweise mit 335,60 m² festgesetzt.
Ein Härtefall, der zur Verminderung der flächenbezogen berechneten Gebühr führen könnte, liegt gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 in einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand. Ein Härtefall, der zur Verminderung der flächenbezogen berechneten Gebühr führen könnte, liegt gemäß Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 in einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand.
Eine weitere Verminderung der Kanalbenützungsgebühr auf der Grundlage des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 kommt im gegenständlichen Fall aus dem Grunde des § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht in Betracht, da die Berechnungsfläche nicht mehr als 700 m² beträgt, was die Anwendbarkeit dieser Härteklausel von Vorneherein ausschließt.Eine weitere Verminderung der Kanalbenützungsgebühr auf der Grundlage des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 kommt im gegenständlichen Fall aus dem Grunde des Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht in Betracht, da die Berechnungsfläche nicht mehr als 700 m² beträgt, was die Anwendbarkeit dieser Härteklausel von Vorneherein ausschließt.
Eine Verminderung der (objektsbezogenen) Kanalbenützungsgebühr, aus Gründen die in der Person eines Abgabepflichtigen gelegen sind (z.B. Behinderung, geringes Einkommen), kommt mangels entsprechender Rechtsgrundlage im NÖ Kanalgesetz 1977 nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
4. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Neufestsetzung; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.623.001.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019