TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/3 LVwG-AV-583/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

BAO §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs2
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 30. April 2019 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. März 2019, ohne Zahl, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018, R.Nr. ***, Konto: ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum von 10 Monaten per Juli 2018 für die Liegenschaft ***, ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheides bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Am 1. Oktober 2017 wurde der auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eingebaute Wasserzähler Nr. *** abgelesen und ein Stand von 250 m³ ermittelt.

1.1.2.

Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) teilte mit E-Mail vom 28. Juli 2018 der Stadtgemeinde *** mit, dass sie um Veranlassung einer Zwischenabrechnung der Wasserbezugsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ersuche, da sie im Juni einen Wasserrohrbruch gehabt habe und die Abrechnung für die Versicherung brauche.

Am 30. Juli 2018 wurde der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingebaute Wasserzähler von einem Mitarbeiter des Wasserwerkes abgelesen und ein Stand von 6.401 m³ abgelesen.

1.1.3.

Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018, R.Nr. ***, Konto: ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Miteigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr.***, KG: ***), für den Abrechnungszeitraum per Juli 2018 für 10 Monate eine Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 10.641,23 (zzgl. USt.) festgesetzt. Der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wurden eine verbrauchte Wassermenge von 6.151 m³ und eine Grundgebühr von € 1,73. Dieser Bescheid enthält weiters den Hinweis, dass, sofern diese Bescheidausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 1 BAO).Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018, R.Nr. ***, Konto: ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Miteigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr.***, KG: ***), für den Abrechnungszeitraum per Juli 2018 für 10 Monate eine Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 10.641,23 (zzgl. USt.) festgesetzt. Der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wurden eine verbrauchte Wassermenge von 6.151 m³ und eine Grundgebühr von € 1,73. Dieser Bescheid enthält weiters den Hinweis, dass, sofern diese Bescheidausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt (Paragraph 101, Absatz eins, BAO).

1.1.4.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018 rechtzeitig Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** und führte begründend aus, dass der Rohrbruch auf öffentlichem Gut erfolgt sei. Die Stadtgemeinde *** sei ihrer Warnpflicht

nicht nachgekommen, da dieser (auf Grund des ihr bekannten Wasserrohrbruches) exorbitante Wasserverbrauch rechtzeitig hätte auffallen müssen.

Mit Schreiben vom 13. November 2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter unter anderem vor, dass die gegenständliche Liegenschaft auch im Eigentum des Herrn C stehe. Daher ersuche sie im Hinblick auf seine finanzielle Stärke diesen vorrangig zur Begleichung der Abgabenschuld heranzuziehen.

1.1.5.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. März 2019, ohne Zahl, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei Aufgabe der Behörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde

gewesen, sie rechtzeitig vom Wassergebrechen zu informieren, entgegenzuhalten sei, dass im Gegensatz zur Anschlussleitung, welche im Eigentum der Gemeinde stehe, die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum der Anschlusspflichtigen stehe. Daher treffe diese auch die Erhaltungspflicht. Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 sei eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung habe, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten höheren) Verbrauch zu informieren. Auf Grund der Tatsache, dass der daraus resultierende hohe Wasserverbrauch vom Wasserzähler erfasst wurde, sei er jedenfalls an der Hausleitung der Beschwerdeführerin eingetreten. Der Wasserverbrauch sei somit ordnungsgemäß festgestellt und der daraus resultierende Bescheid zu Recht erlassen worden. Hinsichtlich des Ersuchens, den Miteigentümer C vorrangig zur Begleichung der Abgabenschuld heranzuziehen, wird ausgeführt, dass auf Grund der Zustellfiktion des § 101 Abs. 1 BAO die Zustellung auch an diesen als vollzogen gelte und somit dieser gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand hafte.gewesen, sie rechtzeitig vom Wassergebrechen zu informieren, entgegenzuhalten sei, dass im Gegensatz zur Anschlussleitung, welche im Eigentum der Gemeinde stehe, die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum der Anschlusspflichtigen stehe. Daher treffe diese auch die Erhaltungspflicht. Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 sei eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung habe, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten höheren) Verbrauch zu informieren. Auf Grund der Tatsache, dass der daraus resultierende hohe Wasserverbrauch vom Wasserzähler erfasst wurde, sei er jedenfalls an der Hausleitung der Beschwerdeführerin eingetreten. Der Wasserverbrauch sei somit ordnungsgemäß festgestellt und der daraus resultierende Bescheid zu Recht erlassen worden. Hinsichtlich des Ersuchens, den Miteigentümer C vorrangig zur Begleichung der Abgabenschuld heranzuziehen, wird ausgeführt, dass auf Grund der Zustellfiktion des Paragraph 101, Absatz eins, BAO die Zustellung auch an diesen als vollzogen gelte und somit dieser gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand hafte.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 30. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es unrichtig sei, dass C und die Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand hafteten. Mit einstweiliger Verfügung des BG *** sei hinsichtlich des Hälfteanteils des C ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich einverleibt worden. Mit einer weiteren Verfügung des BG *** zu Zl. *** sei das Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe gesichert worden, dass C jegliche Eingriffe in die Ehewohnung zu unterlassen habe. Dies vor dem Hintergrund, dass der Hälfteeigentümer alle Maßnahmen zu treffen habe, die der Erhaltung der Ehewohnung dienten. Aufgrund der entsprechenden dinglichen Wirkung der einstweiligen Verfügungen, die der BAO in dem Fall vorgingen, haftet nur C und nicht die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Wasserrechnung.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. Mai 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.4. Feststellungen:

Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen und in das Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsaktes und aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin konnte Folgendes festgestellt werden:

Die Beschwerdeführerin war im Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. Juli 2018 Miteigentümerin der Liegenschaft ***, ***. Der Zählerstand von 250 m³ am 1. Oktober 2017 und von 6.151 m³ am 30. Juli 2018 wurde jeweils von einem Mitarbeiter der Stadtwerke abgelesen. Die Zählerstände sind unstrittig.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (Punkt 1.4.) nicht entgegentritt. Von der Beschwerdeführerin wird vor allem der gemessene Verbrauch von 6.151 m³ nicht in Abrede gestellt. Eine Überprüfung des Wasserzählers wurde ebenso nicht beantragt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).Paragraph 6, (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101, (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Paragraph 184, (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Paragraph 207, (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. …(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. …

§ 208. (1) Die Verjährung beginntParagraph 208, (1) Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; …a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBI 101/2015:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBI 101/2015:

Wasserbezugsgebühr

§ 10. (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.Paragraph 10, (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.

(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.

(...)

(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.

(...)

Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

§ 15. (4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des § 11 Abs. 3 sinngemäß.Paragraph 15, (4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des Paragraph 11, Absatz 3, sinngemäß.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

2.3. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 9. September 2014:2.3. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom 9. September 2014:

Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr

§ 7. (1) Die Grundgebühr gemäß § 10 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, i.d.g.F., wird für 1 m³ Wasser mit 1,45 Euro festgesetzt. …Paragraph 7, (1) Die Grundgebühr gemäß Paragraph 10, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, i.d.g.F., wird für 1 m³ Wasser mit 1,45 Euro festgesetzt. …

§ 8. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, i.d.g.F., berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 1. Oktober und endet mit 30. September des darauffolgenden Jahres.Paragraph 8, (1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß Paragraph 11, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, i.d.g.F., berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 1. Oktober und endet mit 30. September des darauffolgenden Jahres.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3; 2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2. 3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1. Grundsätzliches:

Zunächst ist auszuführen, dass im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2017 und 30. Juli 2018 (Zähler Nr. 17.926.917) ein Verbrauch von 6.151 m³ Wasser erfolgt ist, der auch durch den Wasserzähler (richtig) gemessen wurde. Die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Schließlich wurde von ihr auch keine Überprüfung des Wasserzählers urgiert.

Vor diesem Hintergrund ist der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Zählerstand von 6.151 m³ für den Zeitraum von 1. Oktober 2017 und 30. Juli 2018 dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

3.1.2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2017 und 30. Juli 2018 geltenden Fassung der Vorschreibung zugrunde gelegt haben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2017 und 30. Juli 2018 geltenden Fassung der Vorschreibung zugrunde gelegt haben.

3.1.3.

Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus § 10 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl. Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein. Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.

Gemäß § 8 der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** in der maßgeblichen Fassung vom 27. Juni 2018 beträgt der Ablesungszeitraum zwölf Monate; er beginnt mit 1. Oktober eines Jahres und endet mit 30. September des Folgejahres. Im vorliegenden Fall wurde zudem von der Beschwerdeführerin schon nach 10 Monaten eine ao. Ablesung (infolge des festgestellten Rohrbruches) urgiert.Gemäß Paragraph 8, der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** in der maßgeblichen Fassung vom 27. Juni 2018 beträgt der Ablesungszeitraum zwölf Monate; er beginnt mit 1. Oktober eines Jahres und endet mit 30. September des Folgejahres. Im vorliegenden Fall wurde zudem von der Beschwerdeführerin schon nach 10 Monaten eine ao. Ablesung (infolge des festgestellten Rohrbruches) urgiert.

Daraus folgt, dass die Richtigkeit der angewendeten Gebührensätze nicht beanstandet wurde. Vielmehr wurde vorgebracht, dass der hohe Wasserverbrauch nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könne, da sie die Behörden der Stadtgemeinde *** nicht umgehendst vom Rohrgebrechen bzw. dem hohen Verbrauch informiert hätten. Eine unrichtige Anwendung von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wurde weder behauptet, noch konnte eine solche vom erkennenden Landesverwaltungsgericht festgestellt werden.

3.1.4.

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie darlegt, dass es nicht ihre Aufgabe gewesen ist, die Beschwerdeführerin rechtzeitig vom Wassergebrechen zu informieren. Dies deshalb, da im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen steht (vgl. VwGH Zl. 2013/07/0034). Daher trifft diesen auch die Erhaltungspflicht. Der Eigentümer eines Bauwerkes (inklusive der darin befindlichen Leitungen) hat nämlich gemäß § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl. VwGH 2012/05/0064). Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 ist eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung hat, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie darlegt, dass es nicht ihre Aufgabe gewesen ist, die Beschwerdeführerin rechtzeitig vom Wassergebrechen zu informieren. Dies deshalb, da im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen steht vergleiche VwGH Zl. 2013/07/0034). Daher trifft diesen auch die Erhaltungspflicht. Der Eigentümer eines Bauwerkes (inklusive der darin befindlichen Leitungen) hat nämlich gemäß Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (bzw. Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird vergleiche VwGH 2012/05/0064). Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 ist eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung hat, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.

3.1.5.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass sie als Miteigentümerin die Zahlungsverpflichtung nur zur Hälfte treffe, so übersieht sie, dass sie gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 iVm § 6 BAO als Gesamtschuldnerin anzusehen ist. Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 6 Anm. 3, VwGH 2008/17/0115).Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass sie als Miteigentümerin die Zahlungsverpflichtung nur zur Hälfte treffe, so übersieht sie, dass sie gemäß Paragraph 15, Absatz 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in Verbindung mit Paragraph 6, BAO als Gesamtschuldnerin anzusehen ist. Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß Paragraph 6, BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ Paragraph 6, Anmerkung 3, VwGH 2008/17/0115).

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Würden nun dadurch, dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht (damit nicht iSd Gesetzes), würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden (vgl. VwGH 2013/16/0028).Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Würden nun dadurch, dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht (damit nicht iSd Gesetzes), würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden vergleiche VwGH 2013/16/0028).

3.1.6.

Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. März 2019 unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beschwerde nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beschwerde nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verbrauch; Abgabenschuld; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.583.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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