TE Vfgh Beschluss 1980/10/8 B369/80

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Veröffentlicht am 08.10.1980
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
GewO 1973 §360 Abs2

Leitsatz

GewO 1973, keine Parteistellung des Nachbarn im Verfahren nach §360 Abs2

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Beschwerdeführer sind nach ihrem Vorbringen Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage, deren Schließung gemäß §360 Abs2 GewO 1973 die Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Mur mit Bescheid vom 5. März 1978 verfügt hatte. Der dagegen erhobenen Berufung der Inhaberin der Betriebsanlage gab der Landeshauptmann von Stmk. mit Bescheid vom 17. April 1980 - ausgenommen im Kostenabspruch - Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid.

Dieser Berufungsbescheid, der - abgesehen von Behördenverständigungen - ausschließlich an die Berufungswerberin erging, bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit den Anträgen auf Bescheidaufhebung und - hilfsweise - auf Beschwerdeabtretung an den VwGH.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, da den Beschwerdeführern die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung fehlt.

1. Wie der VfGH schon ausgesprochen hat, kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (s. VfGH 29. 2. 1980 B58/76 mit den dortigen Rechtsprechungsnachweisen). Diese Voraussetzung ist bei den Beschwerdeführern nicht gegeben.

2. Gemäß §360 Abs2 GewO 1973 hat die Behörde in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum, die durch eine den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, oder in Fällen unzumutbarer Belästigung der Nachbarn, die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursacht worden ist, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder der Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, einer mit der Betriebsführung beauftragten Person oder des Eigentümers der Anlage, oder wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in §23 Abs7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist.

Im Hinblick auf diese Vorschrift hat der VwGH im Erk. vom 28. April 1976, VwSlg. 9045/A, (s. auch dessen Beschl. vom 18. 1. 1978, Z 2577, 2578/77) hervorgehoben, daß sie die Behörde zu einem amtswegigen Einschreiten verpflichtet und einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen zum Gegenstand hat, die gemäß §360 Abs3 leg. cit. mangels einer kürzeren Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tag der Rechtskraft des sie verfügenden Bescheides an gerechnet, außer Wirksamkeit treten. Nach der Rechtsauffassung des VwGH läßt eine solche Bestimmung nicht darauf schließen, daß dem Nachbarn ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre. Dieser Ansicht schließt sich der VfGH an und vermeint überdies, daß der Nachbar auch keinen bloßen Anspruch auf Teilnahme an dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren besitzt, das der etwaigen Verfügung vorangeht. Denn die Annahme eines derartigen prozessualen Rechtes bedeutet die Inkaufnahme eines verhältnismäßig umständlichen, zeitaufwendigen Verfahrens, was jedoch mit dem deutlich erklärten Verfahrensziel unvereinbar wäre, erforderlichenfalls durch eine einstweilige Maßnahme unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß dem Nachbarn im Verfahren nach §360 Abs2 GewO 1973 weder ein materiell-rechtlicher noch ein verfahrensrechtlicher Anspruch zukommt, er also nicht Partei iS des §8 AVG 1950 ist.

3. Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B369.1980

Dokumentnummer

JFT_10198992_80B00369_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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