RS Lvwg 2019/9/9 LVwG-AV-570/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Rechtssatz

Ist die Entscheidung der Kollegialbehörde [hier: Disziplinarkommission gemäß § 160 ÄrzteG] nicht von der erforderlichen kollegialen Willensbildung getragen, ist sie – der Rechtsprechung des VwGH zur Kollegialbehörde „Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds“ nach dem ÄrzteG 1998 folgend – als Nichtbescheid zu qualifizieren (vgl VwGH 2012/11/0082, Punkt 2.3.3.3. und Punkt 2.3.3.4.; 2012/11/0232; Ra 2015/11/0096; Ra 2017/11/0246).Ist die Entscheidung der Kollegialbehörde [hier: Disziplinarkommission gemäß Paragraph 160, ÄrzteG] nicht von der erforderlichen kollegialen Willensbildung getragen, ist sie – der Rechtsprechung des VwGH zur Kollegialbehörde „Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds“ nach dem ÄrzteG 1998 folgend – als Nichtbescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH 2012/11/0082, Punkt 2.3.3.3. und Punkt 2.3.3.4.; 2012/11/0232; Ra 2015/11/0096; Ra 2017/11/0246).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarvergehen; Verfahrensrecht; Kollegialbehörde; Beschlussdeckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.570.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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