TE Lvwg Beschluss 2019/9/9 LVwG-AV-570/001-2018

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen die auf 28. Februar 2018 datierte und als Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, bezeichnete schriftliche Erledigung, zugestellt am 13. April 2018, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

1.
Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.:
§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.:    § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)ad 2.: Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

         Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Begründung:

1.
Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein Facharzt für Urologie, wurde mit auf 28. Februar 2018 datierter und als Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, bezeichneter schriftlicher Erledigung, zugestellt mit Begleitschreiben vom 5. April 2018 am 13. April 2018, wie folgt bestraft:

„Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig.

Er hat im Zeitraum von 1.9.2013 bis 31.8.2016 keine 150 DFP Punkte auf seinem Fortbildungskonto und auch kein am 1.9.2016 gültiges Fortbildungsdiplom erworben und damit seine Berufspflicht gemäß § 49 Abs 2c ÄrzteG in Verbindung mit § 28 Abs 3 der Verordnung über ärztliche Fortbildung idF der 1. Novelle vom 1.7. 2013 verletzt.Er hat im Zeitraum von 1.9.2013 bis 31.8.2016 keine 150 DFP Punkte auf seinem Fortbildungskonto und auch kein am 1.9.2016 gültiges Fortbildungsdiplom erworben und damit seine Berufspflicht gemäß Paragraph 49, Absatz 2 c, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, der Verordnung über ärztliche Fortbildung in der Fassung der 1. Novelle vom 1.7. 2013 verletzt.

Er hat dadurch das Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen und wird hiefür gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einerEr hat dadurch das Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen und wird hiefür gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer

Geldstrafe von € 4.000,-

verurteilt.

Gemäß § 139 Abs 3 ÄrzteG wird ein Teil der Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren verhängt.Gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG wird ein Teil der Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren verhängt.

Gemäß § 163 Abs 1 ÄrzteG hat er die mit € 1.000,- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat er die mit € 1.000,- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Begründung:

Der Disziplinarbeschuldigte hat der Führung eines individuellen Fortbildungsskontos nicht widersprochen. Demgemäß wurde von der Österreichischen Akademie der Ärzte für den Disziplinarbeschuldigten ein Fortbildungskonto eingerichtet. Im Zeitraum von 1.9.2013 bis 31.8.2016 wurden nur 60 Fortbildungspunkte (DFP Punkte) erworben.

Am 15. 7. 2015 und am 17.2.2016 wurden alle niederösterreichischen Ärzte, die kein Fortbildungsdiplom besitzen, somit auch der Disziplinarbeschuldigte, mit einem persönlichen Schreiben von der gesetzlichen Verpflichtung, am 1. September 2016 die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen, informiert. Im September, Oktober, November 2014, im Mai 2015 und im Oktober 2016 erschienen ausführliche Artikel in der Zeitschrift ***, die alle niederösterreichischen Ärzte, somit auch der Disziplinarbeschuldigte erhalten. In diesen Artikeln wurde die gesetzliche Verpflichtung, am 1. September 2016 die Erfüllung der FortbiIdungsverpflichtung nachzuweisen, dargestellt. Es wurde in diesen Artikeln auch das Fortbildungskonto erklärt und auf welche Art und Weise DFP Punkte erworben und im Fortbildungskonto erfasst werden.

Im Mai 2015, im September 2015 und im April 2016 wurden alle Ärzte, die kein gültiges Fortbildungsdiplom besitzen, somit auch der Disziplinarbeschuldigte, von der Österreichischen Akademie der Ärzte über die Verpflichtung informiert, am 1.9.2016 die absolvierten Fortbildungen nachzuweisen. Darin wurde auch auf das Fortbildungskonto hingewiesen.

Im September 2016 wurden alle Ärzte, deren Fortbildungskonten keine 150 Punkte aufwiesen und die kein gültiges Fortbildungsdiplom besaßen, somit auch der Disziplinarbeschuldigte mit einem Schreiben der Österreichischen Akademie der Ärzte nochmals an die Nachweispflicht zum 1. September 2016 erinnert und aufgefordert, diese Nachweise beim Fortbildungsreferat der zuständigen Landesärztekammer oder bei der Österreichischen Akademie der Ärzte nachzureichen.

Schließlich wurden im Anschluss alle Ärzte, die die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung zum 1.9.2016 auch bis 1. Dezember 2016 nicht nachgewiesen haben, somit auch der Disziplinarbeschuldigte, mit Mahnschreiben aufgefordert, den Fortbildungsnachweis unverzüglich nachzureichen.

Dennoch weist das Fortbildungskonto des Disziplinarbeschuldigten nach wie vor nur die eingangs festgestellten Fortbildungspunkte auf.

lm Zeitraum von 1.9.2016 bis 31. August 2017 hat der Disziplinarbeschuldigte 137 DFP Punkte erworben.

Der Disziplinarbeschuldigte ist am *** geboren, FA für Urologie, am LKH *** angestellt und hat ein monatliches Durchschnittseinkommen von Euro 5.000,00 netto. An Vermögen besitzt er 1/3 seines Wohnhauses mit einem Wert von wahrscheinlich circa 500.000 Euro, er hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.

Diese Feststellungen beruhen auf folgender

Beweiswürdigung:

Die auf dem Fortbildungskonto aufgebuchten DFP Punkte folgen aus der Auswertung der Österreichischen Akademie der Ärzte, die im Akt einliegt. Die Informationen der Ärzte und des Disziplinarbeschuldigten über ihre Fortbildungspflicht ergeben sich aus dem diesbezüglichen Urkundenkonvolut, das ebenfalls im Akt liegt.

Der aktuelle Stand an Fortbildungspunkten folgt aus den Unterlagen, die anlässlich der Disziplinarverhandlung vom Disziplinarbeschuldigten vorgelegt wurde.

Die übrigen Feststellungen beruhen auf der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 49 Abs 2c ÄrzteG haben Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum AbIauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2 c, ÄrzteG haben Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum AbIauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten.

Die Österreichische Ärztekammer hat gemäß § 117b Abs 2 Z 9 lit a ÄrzteG die Verordnung über ärztliche Fortbildung erlassen. ln der hier anzuwendenden Fassung (1. Novelle vom 1.7.2013) ist in § 28 Abs. 2 angeordnet, dass zum Zwecke der Glaubhaftmachung der Fortbildung von der Österreichischen Akademie der Ärzte für jeden in die Ärzteliste eingetragenen Arzt ein Fortbildungskonto zu führen ist. Gemäß § 28 Abs 3 der Verordnung kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gemäß § 49 Abs 2c ÄrzteG nach, wenn er der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widerspricht und in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraums zumindest 150 DFP Punkte auf dem Fortbildungskonto aufgebucht sind, oder zu dem Stichtag ein gültiges DFP Diplom vorliegt.Die Österreichische Ärztekammer hat gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, ÄrzteG die Verordnung über ärztliche Fortbildung erlassen. ln der hier anzuwendenden Fassung (1. Novelle vom 1.7.2013) ist in Paragraph 28, Absatz 2, angeordnet, dass zum Zwecke der Glaubhaftmachung der Fortbildung von der Österreichischen Akademie der Ärzte für jeden in die Ärzteliste eingetragenen Arzt ein Fortbildungskonto zu führen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, der Verordnung kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 c, ÄrzteG nach, wenn er der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widerspricht und in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraums zumindest 150 DFP Punkte auf dem Fortbildungskonto aufgebucht sind, oder zu dem Stichtag ein gültiges DFP Diplom vorliegt.

Der Disziplinarbeschuldigte hat bis heute nur 60 DFP Punkte im Sammelzeitraum erworben und auch kein DFP Diplom. Damit hat er seine Berufspflicht, die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 49 Abs 2c ÄrzteG nachzuweisen, verletzt.Der Disziplinarbeschuldigte hat bis heute nur 60 DFP Punkte im Sammelzeitraum erworben und auch kein DFP Diplom. Damit hat er seine Berufspflicht, die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 c, ÄrzteG nachzuweisen, verletzt.

Somit hat er das Disziplinarvergehen des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.Somit hat er das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen.

Deshalb ist über ihn gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG die tat-und schuldangemessene Geldstrafe vonDeshalb ist über ihn gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG die tat-und schuldangemessene Geldstrafe von

€ 4.000,-

zu verhängen.

Dabei war auf die besondere Bedeutung der ärztlichen Fortbildung Bedacht zu nehmen.

Mildernd war in diesem Zusammenhang die disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis zu berücksichtigen, sowie, dass der Disziplinarbeschuldigte nunmehr der Verpflichtung, seine Fortbildung nachzuweisen, ausreichend nachkommt.

Weil der Disziplinarbeschuldigte seiner Verpflichtung, seine Fortbildung nachzuweisen, nunmehr ausreichend nachkommt, ist anzunehmen, dass es nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken, und dass die Androhung dieses Teils der Strafe in Höhe von € 2500,- genügt, um den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.“

1.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen noch im April 2018 eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde („Einspruch gegen die Erkenntnis des Disziplinarrates der Ärztekammer für NÖ, unterfertigt per 5.4.2018“), in der – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wurde:

Er habe rechtzeitig ein umfangreiches Konvolut mit Kongress-Bestätigungen und
E-Learning-Protokollen eingereicht und seine Bringschuld damit erfüllt. Auch wenn er die Nachweise nicht in entsprechender Form eingebracht habe, habe er sich sicher nicht mangelhaft fortgebildet. Die von ihm verursachten Verfahrenskosten müsse er akzeptieren, aber keine Bestrafung oder Geldbuße, was aus seiner Sicht ein gerechter gangbarer Weg auch für die Behörde sein sollte.
Er habe rechtzeitig ein umfangreiches Konvolut mit Kongress-Bestätigungen und , E-Learning-Protokollen eingereicht und seine Bringschuld damit erfüllt. Auch wenn er die Nachweise nicht in entsprechender Form eingebracht habe, habe er sich sicher nicht mangelhaft fortgebildet. Die von ihm verursachten Verfahrenskosten müsse er akzeptieren, aber keine Bestrafung oder Geldbuße, was aus seiner Sicht ein gerechter gangbarer Weg auch für die Behörde sein sollte.

1.3. Mit E-Mail vom 30. April 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Fortbildungen nun auch Eingang am DFP-Konto gefunden hätten. Er habe die ganze Zeit gesagt, dass er sich ausreichend fortgebildet habe, jedoch sei das nicht gehört bzw. entsprechend gewürdigt worden. Er erwarte sich, dass sie Sache damit erledigt sei, wobei sein Diversions-Angebot bezüglich der Verfahrenskosten noch weiter gelte.

1.4. Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter gab dazu mit Schreiben vom 22. Mai 2018 eine Stellungnahme ab, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die Berufspflichtverletzung in der mangelnden Glaubhaftmachung der Fortbildung bestehe und Unkenntnis nicht von der Verantwortlichkeit befreie.

1.5. Der Disziplinarakt wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das den Disziplinarrat bzw. die Disziplinarkommission zur Stellungnahme aufforderte, ob die angefochtene Entscheidung (schriftliche Ausfertigung des am 28. Februar 2018 verkündeten Erkenntnisses) von der Kollegialbehörde „Disziplinarkommission“ beschlossen worden sei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im Verwaltungsakt lediglich ein Beratungsprotokoll betreffend die Erkenntnisverkündung enthalten sei, nicht aber ein Nachweis, dass sowohl Spruch als auch Begründung der ausgefertigten Entscheidung einer Beschlussfassung unterzogen worden wären.

1.6. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 wurde seitens der Behörde wie folgt ausgeführt: „In der Beilage übermitteln wir das, von den BeisitzerInnen unterfertigte, Erkenntnis vom 28.02.2018. Die seinerzeitige Beschlussfassung kann nicht mehr rekonstruiert werden. Dass die Disziplinarkommission das Erkenntnis beschlossen hat wurde durch die Unterschriften nachträglich dokumentiert.“

Vorgelegt wurde dazu eine der unter Punkt 1.1. wiedergegebenen Erledigung entsprechende Entscheidung, die auch von den Beisitzern unterfertigt wurde (unter einem neu hinzugefügten Satz, wonach die Beisitzer mit ihrer Unterschrift die Beschlussfassung bestätigen würden).

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte daraufhin die Behörde um ergänzende Mitteilung, wann die vorgelegte Entscheidung von den Beisitzern unterfertigt worden sei bzw. wann die nachträgliche Dokumentation vorgenommen worden sei. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, warum die Beschlussfassung bestätigt werde, obwohl zugleich angeführt werde, dass die seinerzeitige Beschlussfassung nicht mehr rekonstruiert werden könne. Ersucht wurde um Mitteilung, sollte betreffend die Frage der Beschlussfassung eine mündliche Verhandlung begehrt werden.

1.8. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass mangels Verfahrensakt keine Unterlagen über den seinerzeitigen Hergang der Fassung des Erkenntnisses vorliegen würden. Die Beisitzer hätten den Ausdruck am 19. Juni 2019 unterschrieben. Zur Erklärung für die Vorgehensweise sei auszuführen, dass die Disziplinarerkenntnisse nach dem ÄrzteG 1998 in der mündlichen Verhandlung zwingend zu verkünden seien. Unmittelbar davor finde die Beratung der Disziplinarkommission statt. Eine Abänderung der Entscheidung nach der Verkündung sei nicht zulässig. Die Ausformulierung der Entscheidung erfolge durch den Vorsitzenden in den Wochen nach der Verhandlung. Die Ausfertigung des Erkenntnisses gebe im Wesentlichen diese bereits gefasste Entscheidung samt Begründung wieder. Eine nochmalige Beratung vor der Abfertigung der schriftlichen Ausfertigung werde nicht durchgeführt, weil die in der Verhandlung erfolgte Entscheidung ja nicht mehr abgeändert werden könne. Selbst wenn die vom Vorsitzenden formulierte Begründung von jener der Verhandlung und Beratung abweichen sollte, würde dies auf das Erkenntnis keinen Einfluss haben. Auch das Verwaltungsgericht würde eine Entscheidung weder abändern noch aufheben, nur weil ein richtiges Ergebnis falsch begründet sei. Diese Vorgehensweise werde nicht nur in jedem gerichtlichen Verfahren nach der ZPO und StPO sondern auch im Disziplinarverfahren der Rechtsberufe (Richter und Staatsanwälte) sowie nach dem ÄrzteG 1998 bei allen anderen Disziplinarkommissionen so eingehalten.

1.9. Dem Disziplinaranwalt und dem Beschwerdeführer wurden die beiden Mitteilungen der Behörde zur Kenntnis und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter gab mit Schreiben vom 18. Juli 2019 bekannt, sich der Behördenstellungnahme vollinhaltlich anzuschließen. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 23. Juli 2019 seine Sichtweise des Verfahrens dar und er übermittelte dazu seine Beschwerde samt nachfolgendem E-Mail vom 30. April 2018, eine Auflistung der von ihm absolvierten Kongresse und Fortbildungen sowie eine Kopie seines DFP-Diploms.

2.
Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Niederösterreich verkündete gegenüber dem Beschwerdeführer, einem am Landesklinikum *** tätigen Facharzt für Urologie, in der Disziplinarverhandlung am 28. Februar 2018 ein Disziplinarerkenntnis mit folgendem Inhalt:

„A ist schuldig, er hat im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 anstatt der gesetzlich vorgesehenen 150 nur 60 DFP-Fortbildungspunkte nachgewiesen Er hat dadurch seine Verpflichtung gemäß § 49 Abs 2c ÄrzteG in Verbindung mit der Verordnung über die ärztliche Fortbildungsverpflichtung verletzt.„A ist schuldig, er hat im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 anstatt der gesetzlich vorgesehenen 150 nur 60 DFP-Fortbildungspunkte nachgewiesen Er hat dadurch seine Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 c, ÄrzteG in Verbindung mit der Verordnung über die ärztliche Fortbildungsverpflichtung verletzt.

Er hat dadurch das Disziplinarvergehen des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen und wird hierfür gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einer Geldstrafe von Er hat dadurch das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen und wird hierfür gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von

Euro 4.000,00

verurteilt.

Gemäß § 139 Abs 3 ÄrzteG wird ein Teil dieser Geldstrafe in der Hohe von Euro 2500,00 unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG wird ein Teil dieser Geldstrafe in der Hohe von Euro 2500,00 unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 163 Abs 1 ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit Euro 1000,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit Euro 1000,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“

Das verkündete Erkenntnis – das nur den wiedergegebenen Spruch, aber keine Begründung (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) enthält – beruht auf einer kollegialen Beschlussfassung der Disziplinarkommission in ihrer Sitzung vom 28. Februar 2018. Ein darüber hinausgehender Beschluss wurde nicht getroffen, insbesondere wurde eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen einer Beschlussfassung unterzogen.

Mit auf 28. Februar 2018 datierter schriftlicher Erledigung, bezeichnet als Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, „im Zeitraum von 1.9.2013 bis 31.8.2016 keine 150 DFP Punkte auf seinem Fortbildungskonto und auch kein am 1.9.2016 gültiges Fortbildungsdiplom erworben und damit seine Berufspflicht gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 der Verordnung über ärztliche Fortbildung idF der 1. Novelle vom 1.7.2013 verletzt“ zu haben. Es wurde deshalb über ihn eine teilbedingte Geldstrafe in Höhe von 4.000,-- Euro verhängt und es wurden Verfahrenskosten in Höhe von 1.000,-- Euro vorgeschrieben. Die Erledigung enthält dabei den unter Punkt 1.1. wörtlich wiedergegebenen Inhalt, dh. neben dem soeben wiedergegebenen Spruch auch eine ausführliche Begründung bestehend aus Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung. Mit auf 28. Februar 2018 datierter schriftlicher Erledigung, bezeichnet als Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, „im Zeitraum von 1.9.2013 bis 31.8.2016 keine 150 DFP Punkte auf seinem Fortbildungskonto und auch kein am 1.9.2016 gültiges Fortbildungsdiplom erworben und damit seine Berufspflicht gemäß Paragraph 49, Absatz 2 c, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, der Verordnung über ärztliche Fortbildung in der Fassung der 1. Novelle vom 1.7.2013 verletzt“ zu haben. Es wurde deshalb über ihn eine teilbedingte Geldstrafe in Höhe von 4.000,-- Euro verhängt und es wurden Verfahrenskosten in Höhe von 1.000,-- Euro vorgeschrieben. Die Erledigung enthält dabei den unter Punkt 1.1. wörtlich wiedergegebenen Inhalt, dh. neben dem soeben wiedergegebenen Spruch auch eine ausführliche Begründung bestehend aus Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung.

Diese Erledigung wurde keiner Beschlussfassung durch den Disziplinarrat bzw. der Disziplinarkommission unterzogen. Die Formulierung der Erledigung erfolgte durch den Vorsitzenden. Die Unterfertigung der Erledigung erfolgte durch den Vorsitzenden. Erst im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgte am 19. Juni 2019 eine Unterfertigung der Erledigung auch durch die auf der Erledigung aufscheinenden Beisitzer.

Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben des Vorsitzenden vom 5. April 2018 am 13. April 2018 zugestellt. Gegen diese Erledigung richtet sich die noch im April 2018 erhobene und als Einspruch bezeichnete Beschwerde („Einspruch gegen die Erkenntnis des Disziplinarrates der Ärztekammer für NÖ, unterfertigt per 5.4.2018“).

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf dem vorgelegten Disziplinarakt sowie auf dem hg. Gerichtsakt. Konkret ist Folgendes auszuführen:

Die Feststellungen zum am 28. Februar 2018 verkündeten Disziplinarerkenntnis beruhen auf dem vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterfertigten Verhandlungsprotokoll. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass nur der wiedergegebene Spruch, aber keine Begründung, verkündet wurde. Zur Beschlussfassung ergibt sich aus dem Beratungsprotokoll, dass die Verkündung auf einer kollegialen Beschlussfassung beruht. Ein darüber hinausgehender Beschluss ist im Beratungsprotokoll – das ausschließlich die Beschlussfassung des Verkündeten bestätigt und vom Vorsitzenden unterfertigt wurde – nicht dokumentiert. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt, das eine Begründung wenigstens in den Grundzügen einer Beschlussfassung unterzogen worden wäre.

Die über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen lassen an diesem Akteninhalt – wonach eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen einer Beschlussfassung unterzogen wurde – nicht zweifeln. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Disziplinarrat bzw. die Disziplinarkommission im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt, ob die angefochtene Entscheidung von der Kollegialbehörde Disziplinarkommission beschlossen wurde. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im Akt lediglich ein Beratungsprotokoll betreffend die Verkündung enthalten sei, nicht aber ein Nachweis, dass sowohl Spruch als auch Begründung der ausgefertigten Entscheidung einer Beschlussfassung unterzogen worden wären. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 wurde daraufhin einerseits eine von den Beisitzern unterfertigte Entscheidung mit einem neu hinzugefügten Satz, wonach die Beisitzer mit ihrer Unterschrift die Beschlussfassung bestätigen würden, vorgelegt und angegeben, dass dadurch die Beschlussfassung nachträglich dokumentiert worden sei. Andererseits wurde allerdings ausdrücklich angegeben, dass die seinerzeitige Beschlussfassung nicht mehr rekonstruiert werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Behörde daraufhin um ergänzende Mitteilung, wann die vorgelegte Entscheidung von den Beisitzern unterfertigt worden sei bzw. wann die nachträgliche Dokumentation vorgenommen worden sei. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, warum die Beschlussfassung bestätigt werde, obwohl zugleich angeführt werde, dass die seinerzeitige Beschlussfassung nicht mehr rekonstruiert werden könne. Dazu wurde mit Schreiben vom 10. Juli 2019 ausgeführt, dass mangels Verfahrensakt keine Unterlagen über den seinerzeitigen Hergang der Fassung des Erkenntnisses vorliegen würden und dass die Beisitzer den Ausdruck am 19. Juni 2019 unterschrieben hätten. Des Weiteren wurde die allgemeine behördliche Vorgehensweise dahingehend erklärt, dass unmittelbar vor einer Verkündung eine Beratung stattfinde, dass die Ausformulierung der Entscheidung durch den Vorsitzenden in den Wochen nach der Verhandlung erfolge und dass die Ausfertigung im Wesentlichen die bereits gefasste Entscheidung samt Begründung wiedergebe, wobei eine nochmalige Beratung vor der Abfertigung der schriftlichen Ausfertigung nicht mehr durchgeführt werde.

Weiters wurde zum Ausdruck gebracht, dass selbst ein Abweichen der vom Vorsitzenden formulierten Begründung von jener der Verhandlung und Beratung rechtlich keinen Einfluss auf das Erkenntnis habe. Zusammenfassend ergibt sich aus den beiden Behördenschreiben somit, dass die damalige Beschlussfassung (entgegen der zunächst noch angegebenen Bestätigung) aus Behördensicht nicht mehr rekonstruierbar ist und dass über den vorgelegten Disziplinarakt hinaus auch keine weiteren Unterlagen vorhanden sind. Aus der im Schreiben vom 10. Juli 2019 geschilderten allgemeinen Vorgehensweise ergibt sich zudem, dass lediglich unmittelbar vor einer Verkündung eine Beratung stattfindet, aber keine nochmalige Beratung vor der Abfertigung der schriftlichen Erledigung. Die schriftliche Erledigung wird dabei vom Vorsitzenden ausformuliert, inklusive der Begründung („Die Ausformulierung dieser Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden …“; „Selbst wenn die vom Vorsitzenden formulierte Begründung …“).

Es steht daher vor diesem Hintergrund fest, dass ein über das am 28. Februar 2018 Verkündete hinausgehender Beschluss nicht getroffen wurde und dass insbesondere eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen einer Beschlussfassung unterzogen wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich ferner auch nicht, dass die angefochtene schriftliche Erledigung – zu deren Inhalt sowie zur Anfechtung durch die vorliegende als Einspruch bezeichnete Beschwerde ist ebenso auf die Aktenlage zu verweisen – einer Beschlussfassung unterzogen worden wäre und es wurde im behördlichen Schreiben vom 10. Juli 2019 auch eindeutig bestätigt, dass eine nochmalige Beratung vor der Abfertigung der schriftlichen Erledigung nicht durchgeführt wird. Dass die Formulierung der Erledigung durch den Vorsitzenden und dass die Unterfertigung durch die Beisitzer erst im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 19. Juni 2019 erfolgte, ergibt sich in Übereinstimmung mit dem bereits Ausgeführten aus dem Schreiben vom 10. Juli 2019.

Festzuhalten ist schließlich noch, dass dem Inhalt eines Beratungsprotokolls große Bedeutung zuzusprechen ist, zumal ein solches Protokoll auch der Kontrolle des Stimmverhaltens der einzelnen Mitglieder dient (vgl. etwa VwGH 17.6.1993, 92/09/0391). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat seine Feststellungen zur Beschlussdeckung allerdings keineswegs nur auf Grund des Beratungsprotokolls und des Verhandlungsprotokolls getroffen, sondern auch auf Grund der Ausführungen der mit der Frage der Beschlussfassung konfrontierten Behörde (vgl. dazu etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028, Punkt III.2. letzter Satz). Festzuhalten ist schließlich noch, dass dem Inhalt eines Beratungsprotokolls große Bedeutung zuzusprechen ist, zumal ein solches Protokoll auch der Kontrolle des Stimmverhaltens der einzelnen Mitglieder dient vergleiche etwa VwGH 17.6.1993, 92/09/0391). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat seine Feststellungen zur Beschlussdeckung allerdings keineswegs nur auf Grund des Beratungsprotokolls und des Verhandlungsprotokolls getroffen, sondern auch auf Grund der Ausführungen der mit der Frage der Beschlussfassung konfrontierten Behörde vergleiche dazu etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028, Punkt römisch drei.2. letzter Satz).

Es waren daher – zumal sich auch aus den Ausführungen der übrigen Verfahrensparteien nichts anderes ergibt – die unter Punkt 2.1. ersichtlichen Feststellungen zu treffen.

3.
Maßgebliche Rechtslage:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF, lauten:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF, lauten:

„Disziplinarrat und Disziplinaranwalt

§ 140. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.Paragraph 140, (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.

(2) Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.

[…]“

„§ 160. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

(2) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; sie entscheidet nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(3) Die Entscheidungen der Disziplinarkommission (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.“

„§ 162. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.“

„Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

§ 167d. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.Paragraph 167 d, (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

[…]

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.“(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2, 64 a, 68, Absatz 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.“

4.
Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Beschwerdezurückweisung:

Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich, handelt es sich beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Disziplinarkommission für Niederösterreich um eine Kollegialbehörde.

 

Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl. VfSlg. 12.951/1991). Im Allgemeinen erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956). Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt vergleiche VfSlg. 12.951 aus 1991,). Im Allgemeinen erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086 aus 1956,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl. für viele etwa VwGH 21.6.2005, 2004/06/0203, und 13.12.2016, Ra 2016/05/0076; vgl. insb. auch VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082). Wird nicht sowohl Spruch als auch Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen, ist eine Erledigung, die eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0097, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung vergleiche für viele etwa VwGH 21.6.2005, 2004/06/0203, und 13.12.2016, Ra 2016/05/0076; vergleiche insb. auch VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082). Wird nicht sowohl Spruch als auch Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen, ist eine Erledigung, die eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt vergleiche , etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0097, mwN).

Die angefochtene schriftliche Erledigung weist – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – keine kollegiale Beschlussdeckung in diesem Sinne auf:

Das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis – das nur den wiedergegebenen Spruch, aber keine Begründung (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) enthält – beruht auf einer kollegialen Beschlussfassung der Disziplinarkommission in ihrer Sitzung vom 28. Februar 2018. Ein darüber hinausgehender Beschluss wurde aber nicht getroffen, insbesondere wurde eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen einer Beschlussfassung unterzogen.

Die angefochtene schriftliche Erledigung enthält hingegen neben dem Spruch auch eine ausführliche Begründung bestehend aus Feststellungen (insb. hinsichtlich der Führung eines individuellen Fortbildungskontos, Informationen zur Fortbildungsverpflichtung und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers), Beweiswürdigung (insb. hinsichtlich eines Verweis auf eine Auswertung der Österreichischen Akademie der Ärzte, auf aktenkundige Unterlagen und auf die offenbar als glaubhaft gewertete Verantwortung des Beschwerdeführers) und einer rechtlichen Beurteilung (insb. hinsichtlich der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung und der Strafbemessung). Diese Erledigung wurde keiner Beschlussfassung durch den Disziplinarrat bzw. der Disziplinarkommission unterzogen. Die Formulierung der Erledigung erfolgte durch den Vorsitzenden.

Davon abgesehen weicht auch schon der Spruch der angefochtenen Erledigung vom verkündeten Disziplinarerkenntnis ab (die schriftliche Erledigung enthält insbesondere die nicht verkündete Wortfolge „auch kein am 1.9.2016 gültiges Fortbildungsdiplom erworben“).

Zur im Juni 2019 erfolgten Unterfertigung der angefochtenen Erledigung durch die Beisitzer ist festzuhalten, dass eine nachträgliche Unterfertigung den zuvor kollegial zu bildenden Willen nicht zu ersetzen vermag und jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Willensbildung entspricht. Zum ergänzenden Behördenschreiben vom 10. Juli 2019 ist festzuhalten, dass es auch im Bereich der ZPO auf den Entscheidungswillen der dazu Berufenen ankommt (vgl. etwa OGH 25.10.2016, 8 Ob 99/16s) und dass auch bei der Ausfertigung eines Urteiles im Bereich der StPO der ausfertigende Vorsitzende inhaltlich an das gebunden ist, was vom Gericht beschlossen wurde (vgl. Danek in WK?StPO § 270 Rz 21, Stand Oktober 2009). Zur im Juni 2019 erfolgten Unterfertigung der angefochtenen Erledigung durch die Beisitzer ist festzuhalten, dass eine nachträgliche Unterfertigung den zuvor kollegial zu bildenden Willen nicht zu ersetzen vermag und jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Willensbildung entspricht. Zum ergänzenden Behördenschreiben vom 10. Juli 2019 ist festzuhalten, dass es auch im Bereich der ZPO auf den Entscheidungswillen der dazu Berufenen ankommt vergleiche etwa OGH 25.10.2016, 8 Ob 99/16s) und dass auch bei der Ausfertigung eines Urteiles im Bereich der StPO der ausfertigende Vorsitzende inhaltlich an das gebunden ist, was vom Gericht beschlossen wurde vergleiche , Danek in WK?StPO Paragraph 270, Rz 21, Stand Oktober 2009).

Darauf hinzuweisen ist zudem, dass die Unterfertigung einer Ausfertigung durch den Vorsitzenden nicht den erforderlichen kollegialen Beschluss ersetzt (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 [2010], S 432). Dementsprechend kann die Prüfung der Beschlussdeckung auch nicht durch den bloßen Hinweis auf die die ordnungsgemäße Fertigung einer Entscheidung unterbleiben (vgl. VwGH 5.11.2015, 2013/06/0086). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass die Unterfertigung einer Ausfertigung durch den Vorsitzenden nicht den erforderlichen kollegialen Beschluss ersetzt vergleiche , auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 [2010], S 432). Dementsprechend kann die Prüfung der Beschlussdeckung auch nicht durch den bloßen Hinweis auf die die ordnungsgemäße Fertigung einer Entscheidung unterbleiben vergleiche , VwGH 5.11.2015, 2013/06/0086).

Auch aus § 167d ÄrzteG 1998 und den darin enthaltenen Verweisungen ergibt sich schließlich keine andere Beurteilung (Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht).Auch aus Paragraph 167 d, ÄrzteG 1998 und den darin enthaltenen Verweisungen ergibt sich schließlich keine andere Beurteilung (Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht).

Die angefochtene Erledigung ist somit nicht von der erforderlichen kollegialen Willensbildung der dazu berufenen Kollegialbehörde getragen. Sie ist damit – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kollegialbehörde „Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds“ nach dem ÄrzteG 1998 folgend – als Nichtbescheid zu qualifizieren (s. insb. wiederum VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082, Punkt 2.3.3.3. und Punkt 2.3.3.4.; vgl. weiters auch VwGH 19.8.2015, 2012/11/0232; 1.12.2015, Ra 2015/11/0096; 3.11.2017, Ra 2017/11/0246). Die angefochtene Erledigung ist somit nicht von der erforderlichen kollegialen Willensbildung der dazu berufenen Kollegialbehörde getragen. Sie ist damit – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kollegialbehörde „Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds“ nach dem ÄrzteG 1998 folgend – als Nichtbescheid zu qualifizieren (s. insb. wiederum VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082, Punkt 2.3.3.3. und Punkt 2.3.3.4.; vergleiche weiters auch VwGH 19.8.2015, 2012/11/0232; 1.12.2015, Ra 2015/11/0096; 3.11.2017, Ra 2017/11/0246).

Die Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung wurde auch von keiner Verfahrenspartei begehrt. Davon abgesehen ist auch – zumal den Parteien und insbesondere der Behörde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Eine Verhandlung wurde auch von keiner Verfahrenspartei begehrt. Davon abgesehen ist auch – zumal den Parteien und insbesondere der Behörde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung (s. insb. Punkt 2.2.) vorgenommen und es folgen die Erwägungen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. insb. Punkt 4.1.).

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint allerdings die Rechtsfrage, ob die im vorliegenden Fall angefochtene Erledigung tatsächlich als Nichtbescheid zu qualifizieren ist, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bloßen Vernichtbarkeit von Erledigungen (Bescheiden), welche nach ihrem Erscheinungsbild intendieren einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden ohne dass ihnen ein entsprechender Beschluss dieses Organs zu Grunde liegt (s. etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 20.10.1992, 92/04/0188; 12.7.2012, 2011/06/0099; 5.11.2015, 2013/06/0086; vgl. auch etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 661, mwH), nicht abschließend geklärt. Die gegebene Rechtslage erscheint diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095).Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint allerdings die Rechtsfrage, ob die im vorliegenden Fall angefochtene Erledigung tatsächlich als Nichtbescheid zu qualifizieren ist, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bloßen Vernichtbarkeit von Erledigungen (Bescheiden), welche nach ihrem Erscheinungsbild intendieren einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden ohne dass ihnen ein entsprechender Beschluss dieses Organs zu Grunde liegt (s. etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 20.10.1992, 92/04/0188; 12.7.2012, 2011/06/0099; 5.11.2015, 2013/06/0086; vergleiche auch etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 661, mwH), nicht abschließend geklärt. Die gegebene Rechtslage erscheint diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde vergleiche zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarvergehen; Verfahrensrecht; Kollegialbehörde; Beschlussdeckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.570.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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