Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AWG 2002 §15 Abs3 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10. Juli 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10. Juli 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
01.04.2019, 09:39 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, GNR ***
Tatbeschreibung:
Sie haben vor dem 01.04.2019 in ***, GNR *** gefährlichen Abfall abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden: Autobatterie, Marke Panther.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 1 AWG 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 850,00
7 Stunden
§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. I Nr. 102/2002“Paragraph 79, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. römisch eins Nr. 102/2002“
Weiters wurde der Beschuldigte zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und darauf, dass bei der Kontrolle konkret eine Autobatterie, Marke Panther, vorgefunden worden sei, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 10 Jahren dort abgestellt gewesen wäre und dazu diene, das Tor offen zu halten. Nach Wiedergabe der Rechtfertigung des Rechtsmittelwerbers im verwaltungsbehördlichen Verfahren führte die belangte Behörde aus, dass die Verwendung einer alten Autobatterie als „Anschlag für das Tor, damit dieses offen bleibt“ nicht als widmungsgemäße Verwendung der Autobatterie bezeichnet werden könne. Die Autobatterie sei aus objektiver Sicht als gefährlicher Abfall einzustufen. Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde aus, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten wäre. Als erschwerend wäre die Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes anzusehen.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, sowie die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründet wurden diese Anträge insbesondere wie folgt:
„Wie sich aus der Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 4.6.2019 ergibt, wurde zum Zeitpunkt der Erhebung, am 23.5.2019, festgestellt, dass keine gefährlichen Abfälle vorgefunden wurden.
Es wurde weder die alte Batterie, noch ölige Fahrzeugteile vorgefunden.
Augenscheinlich wurde ein Stein zum Offenhalten des Tores verwendet.
Es konnten auch am Boden keine Ölverunreinigungen erkannt werden.
Diesbezüglich nimmt die Gewässeraufsicht auf Fotos im Polizeibericht Bezug.
Das bedeutet, dass zu keiner Zeit der Nachweis erbracht werden kann, dass tatsächliche eine Gefahr für Ölverunreinigungen bestanden hat. Eine konkrete Ölverunreinigung hat jedenfalls nicht vorgelegen.
Es kann bezüglich der Lagerung von ölbehafteten Fahrzeugleiten und einer allfälligen Ölverunreinigung des Bodens keine schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme abgegeben werden bzw. kann der diesbezügliche Beweis einer Verwaltungsübertretung nicht erbracht werden.
Es konnten auch diesbezüglich beim Lokalaugenschein am 23.5.2019 keine Wahrnehmungen gemacht werden.
Hinsichtlich der Autobatterie wird in der Stellungnahme der Gewässeraufsicht ausgeführt, dass die Autobatterie aus objektiver Sicht als gefährlicher Abfall einzustufen ist.
Die Autobatterie wird seit mehr als 10 Jahren als Anschlag für das Tor verwendet und handelt es sich im konkreten Fall um keinen gefährlichen Abfall.
Auch wenn Autobatterien in der Abfallverzeichnisverordnung unter der Abfallschlüsselnummer 35322 als gefährliche Abfälle aufgelistet sind, ist im konkreten Fall zu beurteilen, ob die Autobatterie konkret tatsächlich als gefährlicher Abfall bezeichnet werden kann. Es muss festgestellt werden, ob die Autobatterie befüllt war bzw. eine Gefahr hervorgehen kann.
Es kann dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, wenn von der Autobatterie keinerlei Gefahr für die Umwelt hervorgeht. Dies ist der Fall, wenn die Autobatterie mit keinerlei Flüssigkeiten befüllt ist und auch keine Flüssigkeit austreten kann.
Diesbezügliche Zweifel müssen zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden.
Das im Akt erliegende Bild 3 sowie Bild 4 und Bild 5 zeigt eine Autobatterie. Es ist konkret nicht ersichtlich, bei welchem Bestandteil es sich konkret um einen gefährlichen Abfall handelt sollte. Aus den Bauteilen, die aus einer Demontage von Fahrzeugen stammen, geht keine Gefahr hervor. Hierbei handelt es sich um keine gefährlichen Abfälle im Sinne des AWG.
Eine Ölverunreinigung geht aus diesen Bauteilen jedenfalls nicht hervor.
Die Autobatterie, welche seit 10 Jahren an Ort und Stelle abgestellt ist, dient zum Anstellen an das Tor. Eine Flüssigkeit kann aus dieser Batterie nicht austreten.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer hat vor dem 1.4.2019 in *** gefährliche Abfälle abgelagert, ist unrichtig.
Es ist zuerst zu klären, um welche konkreten Abfälle es sich im Sinne des § 2 AWG handeln sollte und ist diese Frage von einem Sachverständigen zu beurteilen.Es ist zuerst zu klären, um welche konkreten Abfälle es sich im Sinne des Paragraph 2, AWG handeln sollte und ist diese Frage von einem Sachverständigen zu beurteilen.
Gefährliche Abfälle sind jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG als gefährlich festgelegt sind.Gefährliche Abfälle sind jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG als gefährlich festgelegt sind.
Ausdrücklich wird bestritten, dass durch Bauteile Ölverunreinigungen in das Erdreich gelangen konnten.
Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung kann diesem im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden.“
Zumindest am 01. April 2019, 09.39 Uhr, lagerte der Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft mit der Liegenschaftsanschrift ***, Grundstück Nr. ***, eine alte Autobatterie, Marke Panther, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden konnte. Der Beschwerdeführer nutzte die Autobatterie als Anschlag für ein großes Tor. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Autobatterie zuvor dem Stand der Technik entsprechend schadstoffentfrachtet bzw. behandelt wurde. Der Rechtmittelwerber beabsichtigte jedenfalls nicht, die Autobatterie auf Dauer auf der Liegenschaft zurückzulassen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der Sachverhaltsanzeige der Polizeiinspektion *** sowie der Fotodokumentation. Der Grund der Lagerung der verfahrensgegenständlichen Autobatterie konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift glaubhaft vermitteln.
Dass die Autobatterie vor ihrer Verwendung als Toranschlag dem Stand der Technik entsprechend schadstoffentfrachtet bzw. behandelt wurde, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 regelt Folgendes:Die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, regelt Folgendes:
„Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.“„Wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.“
Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:
„Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch das gelagerte Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch das gelagerte Fahrzeug die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO ist eine Autobatterie, solange sie im Altfahrzeug eingebaut ist, der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen- und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)“ zuzuordnen und als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Nach der Entfernung ist für diese Abfallart nach Anlage 5 der AltfahrzeugeVO die Schlüsselnummer 35322, Bleiakkumulatoren, zu verwenden.
Altfahrzeuge und Altfahrzeugteile sind jedenfalls abfallrechtlich dann als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002). Altfahrzeuge und Altfahrzeugteile sind jedenfalls abfallrechtlich dann als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002).
Ein Altfahrzeug bzw. Teile davon gelten erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt (so auch LVwG 16.02.2018, LVwG-S-1173/001-2017). Punkt 4.1 der Anlage 1 dieser Rechtsverordnung sieht zur Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen für Batterien vor, dass eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen hat. Nach dem eine dem Stand der Technik entsprechende Behandlung der verfahrensgegenständlichen Autobatterie im Beschwerdeverfahren nicht erwiesen werden konnte, ist davon auszugehen, dass diese nicht (gänzlich) schadstoffentfrachtet wurde und deshalb noch relevante Mengen an umweltgefährdenden Stoffen im Tatzeitpunkt enthielt, weshalb sie als Abfall im objektiven Sinn anzusprechen ist.
Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung (vgl. VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035 mwN). Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung vergleiche VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035 mwN).
Der Beschwerdeführer hat sinngemäß vorgebracht, dass er die Autobatterie im Tatzeitpunkt als Anschlag für ein Tor verwendete. Zwar ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, es kann aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, als keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032). Keinesfalls entspricht die Verwendung einer alten Autobatterie als Anschlag für ein Tor einer bestimmungsgemäßen Verwendung eines solchen Fahrzeugbestandteiles.Der Beschwerdeführer hat sinngemäß vorgebracht, dass er die Autobatterie im Tatzeitpunkt als Anschlag für ein Tor verwendete. Zwar ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, es kann aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, als keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032). Keinesfalls entspricht die Verwendung einer alten Autobatterie als Anschlag für ein Tor einer bestimmungsgemäßen Verwendung eines solchen Fahrzeugbestandteiles.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Auch muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Auch muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065). Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065).
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die im Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die im Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu § 15 mwN). "Ablagern" bedeutet im AWG 2002 etwas Langfristiges, also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen (VwGH 27.05.2004, 2004/07/0038).Zu den Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu Paragraph 15, mwN). "Ablagern" bedeutet im AWG 2002 etwas Langfristiges, also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen (VwGH 27.05.2004, 2004/07/0038).
Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinesfalls die Intention hatte, die verfahrensgegenständliche alte Autobatterie auf Dauer auf seiner Liegenschaft zurückzulassen. Vielmehr bestand im Tatzeitpunkt der Wille, diesen Altfahrzeugbestandteil als Anschlag für ein Tor zu nutzen. Die Autobatterie wurde somit im rechtlichen Sinne lediglich „gelagert“, da der Rechtsmittelwerber diese dort nicht auf Dauer ablagern wollte, sondern nur so lange, als diese als Anschlag für das Tor verwendet wird. Die festgestellte Tathandlung ist demnach als „lagern“ und nicht als „ablagern“ aus abfallrechtlicher Sicht zu werten, sodass dieses Verhalten dem „Verbot des Lagerns entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002“ widerspricht und § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 strafbar ist.Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinesfalls die Intention hatte, die verfahrensgegenständliche alte Autobatterie auf Dauer auf seiner Liegenschaft zurückzulassen. Vielmehr bestand im Tatzeitpunkt der Wille, diesen Altfahrzeugbestandteil als Anschlag für ein Tor zu nutzen. Die Autobatterie wurde somit im rechtlichen Sinne lediglich „gelagert“, da der Rechtsmittelwerber diese dort nicht auf Dauer ablagern wollte, sondern nur so lange, als diese als Anschlag für das Tor verwendet wird. Die festgestellte Tathandlung ist demnach als „lagern“ und nicht als „ablagern“ aus abfallrechtlicher Sicht zu werten, sodass dieses Verhalten dem „Verbot des Lagerns entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002“ widerspricht und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 strafbar ist.
Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da dem Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht stellt eine unzulässige Auswechslung der Tat und eine Überschreitung der "Sache" des Verfahrens iSd
§ 50 VwGVG dar.Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da dem Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht stellt eine unzulässige Auswechslung der Tat und eine Überschreitung der "Sache" des Verfahrens iSd , Paragraph 50, VwGVG dar.
Aus diesem Grund hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat des Ablagerns von Abfälle nicht begangen, sodass das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß aufzuheben und entsprechend der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0271) das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Tatvorwurf des Ablagerns einzustellen ist. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat des Ablagerns von Abfälle nicht begangen, sodass das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß aufzuheben und entsprechend der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0271) das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Tatvorwurf des Ablagerns einzustellen ist.
Innerhalb der offenen Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG iVm § 81 Abs. 1 AWG 2002 hat die belangte Behörde eine Verfolgungshandlung bezüglich der rechtswidrigen Lagerung des Altfahrzeugebestandteiles noch nicht gesetzt. Innerhalb der offenen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 hat die belangte Behörde eine Verfolgungshandlung bezüglich der rechtswidrigen Lagerung des Altfahrzeugebestandteiles noch nicht gesetzt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Autobatterie; Lagerung; Ablagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1697.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019