Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.07.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG, folgenden
BESCHLUSS
Begründung:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.07.2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wurde ausgesprochen, dass allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt einliegenden Rückschein am 02.07.2019 an der Adresse ***, ***, zugestellt, ist auf dem Rückschein die Rubrik „Empfänger“ angekreuzt, die darauf ersichtliche Unterschrift ist nicht leserlich. In dem Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden oder der Polizeiinspektion *** abzugeben. Zumal der Führerschein bis zum 04.07.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft nicht einlangte, beauftragte diese die Polizeiinspektion *** den Führerschein einzuziehen und der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Am 09.07.2019 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Baden ein Schreiben der Frau B, der Mutter des Beschwerdeführers, ein, in welchem diese ausführte, dass ihr Sohn am 05.06.2019 nach Rumänien zu seinem Onkel gefahren sei, und sich seit 05.07.2019 in Griechenland aufhalte. Er sei daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits ortsabwesend gewesen. Die Behörde forderte Frau B auf, eine Vollmacht vorzulegen, damit ihre Eingabe als Beschwerde gewertet werden könne., Dieser Bescheid wurde laut im Akt einliegenden Rückschein am 02.07.2019 an der Adresse ***, ***, zugestellt, ist auf dem Rückschein die Rubrik „Empfänger“ angekreuzt, die darauf ersichtliche Unterschrift ist nicht leserlich. In dem Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden oder der Polizeiinspektion *** abzugeben. Zumal der Führerschein bis zum 04.07.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft nicht einlangte, beauftragte diese die Polizeiinspektion *** den Führerschein einzuziehen und der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Am 09.07.2019 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Baden ein Schreiben der Frau B, der Mutter des Beschwerdeführers, ein, in welchem diese ausführte, dass ihr Sohn am 05.06.2019 nach Rumänien zu seinem Onkel gefahren sei, und sich seit 05.07.2019 in Griechenland aufhalte. Er sei daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits ortsabwesend gewesen. Die Behörde forderte Frau B auf, eine Vollmacht vorzulegen, damit ihre Eingabe als Beschwerde gewertet werden könne.
Am 10.07.2019 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Baden der Bericht der Polizeiinspektion *** ein, worin ausgeführt ist, dass an der Adresse in ***, ***, lediglich die Schwester des A, C, die an derselben Adresse wohnhaft sei, angetroffen worden sei, diese angegeben hätte, dass ihr Bruder nach Verbüßung seiner Haftstrafe bereits seit Mitte Juni auf Urlaub in Rumänien wäre und mit dessen Rückkehr erst im September zu rechnen sei. C habe angegeben, dass sie den Entzugsbescheid am 02.07.2019 für ihren Bruder übernommen habe.
Am 31.07.2019 langte die Vollmacht des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser seine Mutter Frau B im Verfahren *** zu vertreten bevollmächtigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch, in der Verhandlung wurde der Verwaltungsakt der Behörde verlesen, wurden der Beschwerdeführer und die Zustellerin, D, (als Zeugin) einvernommen.
Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er nach Entlassung aus der Strafvollzuganstalt *** am 18.12.2018 eine Fußfessel tragen habe müssen, dies bis Ende Mai 2019. Während dieses Zeitraumes habe er auch in *** in einer Logistik-Firma gearbeitet, dann sei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden. Am 05.06.2019 sei er nach Rumänien gefahren, um dort seinen Onkel, dieser sei eigentlich der Ex-Mann der Schwester seiner Mutter, zu besuchen, habe er sich anschließend ca. fünf Wochen in Griechenland aufgehalten und sei am 01.09.2019 nach Österreich zurückgekehrt. Den Bescheid betreffend Entziehung seiner Lenkberechtigung habe seine Schwester C übernommen.
Die als Zeugin einvernommene Zustellerin, D, gab an, dass auf den Rückscheinen in der Regel sie die Kreuze mache, bei RSb-Briefen dürften ja auch Familienangehörige die Briefe übernehmen. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wer das Dokument übernommen habe. Auch bei Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer könne sie sich nicht mehr daran erinnern, wer das Dokument übernommen habe, sei es jedenfalls jemand aus dem Haus des Adressaten gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu nachfolgenden Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, dem 02.07.2019, sich nicht an seinem Wohnsitz in ***, in der ***, sondern im Ausland aufgehalten hat, am 01.09.2019 nach *** zurückgekehrt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers, C, den Bescheid übernommen hat.
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin. Diese sagte aus, dass sie auf den Rückscheinen die Rubriken ankreuze, war sich offensichtlich der Unterschiede zwischen Empfänger, Mitbewohner und der sonstigen auf den Rückscheinen befindlichen Adressaten nicht bewusst, und entstand in der Verhandlung auch der Eindruck, dass diese sich nicht im Klaren ist, dass diese Unterschiede rechtserheblich sind.
Rechtlich wurde wie folgt erwogen: , Rechtlich wurde wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 16 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017, lautet:Paragraph 16, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, lautet:
"Ersatzzustellung
§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
§ 7 Zustellgesetz: Paragraph 7, Zustellgesetz:
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 des Zustellgesetzes an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Zustellgesetzes an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (vgl. VwGH vom 22. Februar 2001, 2000/04/0171, VwSlg. 15.559 A, mwH). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich eine Person (etwa aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes) allenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufhält, weil in einem derartigen Fall eine (Ersatz-)Zustellung an ihre Wohnung unter Umständen nicht in Betracht kommt. Ob ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle vorliegt, hat das Verwaltungsgericht anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 22.9.2017, Ra 2017/02/0085, mwH).Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen vergleiche VwGH vom 22. Februar 2001, 2000/04/0171, VwSlg. 15.559 A, mwH). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich eine Person (etwa aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes) allenfalls über einen längeren Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufhält, weil in einem derartigen Fall eine (Ersatz-)Zustellung an ihre Wohnung unter Umständen nicht in Betracht kommt. Ob ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle vorliegt, hat das Verwaltungsgericht anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH 22.9.2017, Ra 2017/02/0085, mwH).
Eine Ersatzzustellung ist ferner nur unter den in § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind (vgl. idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A).Eine Ersatzzustellung ist ferner nur unter den in Paragraph 16, Absatz 2, des Zustellgesetzes normierten Voraussetzungen zulässig vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in Paragraph 16, Absatz 2, des Zustellgesetzes normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind vergleiche idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A).
Bei dem vorliegenden Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein unbedenklicher - d.h. die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutungen der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. VwGH 30.1.2014, 2012/03/0018 mwH).Bei dem vorliegenden Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein unbedenklicher - d.h. die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutungen der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges vergleiche VwGH 30.1.2014, 2012/03/0018 mwH).
Wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, bedarf es freilich zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes für den Ersatzempfänger erfüllt wurden (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). Sollte eine Ersatzzustellung unzulässiger Weise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß § 7 des Zustellgesetzes eingetreten ist (vgl. nochmals VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH).Wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, bedarf es freilich zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, des Zustellgesetzes für den Ersatzempfänger erfüllt wurden vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). Sollte eine Ersatzzustellung unzulässiger Weise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß Paragraph 7, des Zustellgesetzes eingetreten ist vergleiche nochmals VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH).
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass im Zeitpunkt der Zustellung kein regelmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers als Empfänger des Bescheides der Behörde an der in Rede stehenden Abgabestelle vorlag, zumal der Empfänger längere Zeit (von Anfang Juni bis Anfang September 2019) von der Abgabestelle abwesend war. Aufgrund dieses Umstandes durfte auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (vgl. VwGH vom 22.02.2001, 2000/04/0170, 0171). Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass im Zeitpunkt der Zustellung kein regelmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers als Empfänger des Bescheides der Behörde an der in Rede stehenden Abgabestelle vorlag, zumal der Empfänger längere Zeit (von Anfang Juni bis Anfang September 2019) von der Abgabestelle abwesend war. Aufgrund dieses Umstandes durfte auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen vergleiche VwGH vom 22.02.2001, 2000/04/0170, 0171).
Aufgrund der falschen Übernahmebestätigung kann der vorliegende Rückschein, der die Schwester des Beschwerdeführers als Empfänger ausweist, nicht als unbedenklicher Zustellnachweis qualifiziert werden (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwH). , Aufgrund der falschen Übernahmebestätigung kann der vorliegende Rückschein, der die Schwester des Beschwerdeführers als Empfänger ausweist, nicht als unbedenklicher Zustellnachweis qualifiziert werden (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwH).
Durch die mündliche Mitteilung von der Existenz des Bescheides an den im Ausland aufhältigen Beschwerdeführer konnte auch keine Heilung im Sinne des
§ 7 Zustellgesetz eintreten, da der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zukommen muss (VwGH 27.09.2000, 2000/04/0117). Der Bescheid war daher zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht rechtswirksam erlassen.
Paragraph 7, Zustellgesetz eintreten, da der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zukommen muss (VwGH 27.09.2000, 2000/04/0117). Der Bescheid war daher zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht rechtswirksam erlassen. ,
Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist die Existenz eines anfechtbaren Bescheides. Da ein solcher, wie bereits oben ausgeführt, noch nicht erlassen war, war es auch nicht möglich dagegen eine Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen. Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist die Existenz eines anfechtbaren Bescheides. Da ein solcher, wie bereits oben ausgeführt, noch nicht erlassen war, war es auch nicht möglich dagegen eine Beschwerde zu erheben. , , Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Ersatzzustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.915.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019