Entscheidungsdatum
24.09.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs2Text
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Juli 2019, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung beschlossen:
Rechtsgrundlagen:
§§ 10, 12, 21 Abs. 3 und 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 10, 12, 21, Absatz 3 und 102 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)
§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1, 59 Abs. 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) Paragraphen 37, 39, Absatz 2, 52, Absatz eins, 59, Absatz eins, 76, Absatz eins, 77, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins bis 3, 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 3. November 2003, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem B die bis 23. Oktober 2013 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von insgesamt 4.160 m³ Wasser aus einem Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zu landwirtschaftlichen Bewässerungszwecken. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens hatte der Antragsteller Angaben über einen von ihm selbst durchgeführten Pumpversuch vorgelegt. Darin wird auch davon berichtet, dass der der Wasserentnahmestelle nächstliegende Brunnen der Familie A vom Antragsteller gemeinsam mit A zu drei bestimmten Zeitpunkten begutachtet worden sei. Weiters wurde eine mit 5. September 2003 datierte Einverständniserklärung, unterfertigt von C und A vorgelegt, in der bestätigt wurde, dass eine selbständige und nachweisliche Überprüfung durch die Grundbesitzer während des Pumpversuchs durchgeführt worden sei und keinerlei Einschränkungen festgestellt worden seien. In einer Einverständniserklärung der Marktgemeinde *** ist davon die Rede, dass es in deren Brunnen während des Pumpversuches zu einer Absenkung des Wasserspiegels um 13 cm gekommen sei.
Eine geohydrologische Begutachtung wurde im Zuge des genannten Bewilligungs-verfahrens nicht durchgeführt.
1.2. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von 4.160 m³/Jahr, wobei im Spruch festgehalten wurde, dass es sich um eine Wiederverleihung handelte. Aus der Projektsbeschreibung ist ersichtlich, dass von einer maximalen Entnahmemenge von 0,9 l/s und 26 m³/Tag ausgegangen wurde. Dieser Bescheid wurde der Aktenlage dem A, dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zugestellt.
1.3. Mit Ansuchen vom 21. April 2019 beantragte B die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Speicherteiches mit einem Fassungsvermögen von 2.500 m³ für eine Frostberegnung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wobei die Wasserentnahme aus dem bestehenden Brunnen erfolgen solle. Die Befüllung des Teiches sei „in der regenreichen Zeit“ von September bis Februar geplant. Auf den „im Jahr 2004 wie damals verlangt“ (gemeint wohl: im Jahr 2003) durchgeführten Pumpversuch wird hingewiesen. Bei den Projektsunterlagen befindet sich neben Lageplan und Schnitten auch ein ingenieurgeologisches Gutachten des D. Darin wird ausgeführt, dass der projektierte Standort hinsichtlich der Standsicherheit des Untergrundes für die Errichtung eines foliengedichteten Speicherteichs geeignet sei. Das verfügbare Material (Löß) sei bei Einhaltung der Vorgaben bezüglich Böschungsneigungen und „bei umsichtiger Behandlung (s. Empfehlungen) als Schüttmaterial für einen Homogendamm geeignet“. An die Dichtheit der Folien seien hohe Anforderungen zu stellen, da der Löß nicht erosionsstabil sei, sondern bei Durchsickerung zu innerer Erosion neige. Da keine Hochwasserentlastung vorgesehen ist, müsse ein Freibord von 1 m eingehalten werden. Dies erfordere eine laufende Kontrolle des Speicherspiegels bzw. eine automatisierte Begrenzung des Füllvorganges. Anschließend finden sich eine Reihe von Empfehlungen für Bauausführungen und Betrieb. So wird etwa vor Beginn der Arbeiten die Erbringung eines Standsicherheitsnachweises mit dem vorhandenen Schüttmaterial gefordert. Weiters wird ausgeführt, dass bei Starkregen mit Abschwemmungen aus den darüber liegenden Anbauflächen gerechnet werden müsse, weshalb überlegt werden sollte, bergseitig einen Leitdamm zu errichten, der Niederschlagswässer am Becken vorbeileitet und dadurch das Einzugsgebiet drastisch verkleinere.
1.4. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) holte in der Folge ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, wobei sie den Sachverständigen kein konkretes Beweisthema stellte. Im Befund des Gutachtens vom 21. Mai 2019 gibt der Amtssachverständige auszugsweise das Projekt wieder und hält fest, dass das nächstgelegene Wasserrecht im Ortsgebiet von *** ein Nutzwasserbrunnen der Marktgemeinde *** in einer Entfernung von etwa 100 Meter in südliche Richtung sei. Weiters findet sich die Feststellung, dass „soweit aus der Hangwasserkarte des NÖ Atlas entnommen werden“ könne, seien im Bereich des Speicherteiches keine Zuflüsse von Oberflächenwasser zu erwarten.
Im Gutachtensteil der Stellungnahme geht der Amtssachverständige davon aus, dass es sich gegenständlich um eine Erhöhung einer bestehenden Konsenswassermenge handle und im Entnahmezeitraum „allenfalls im Ortsgebiet vorhandene“ Grundwassernutzungen nur sehr untergeordnet erfolgen würden. Auf Grund der Untergrundverhältnisse und der Ergiebigkeit bzw. Entnahmeleistung des Brunnens (wobei auf den durchgeführten Pumpversuch verwiesen wird) seien Auswirkungen auf den Grundwasserbereich innerhalb des Ortsgebietes bzw. auf die im Umgebungsbereich vorhandenen Grundwassernutzungen nicht zu erwarten. Weiters führt der Amtssachverständige aus, dass die Empfehlungen im vorliegenden ingenieurgeologischen Gutachten einzuhalten wären. Bei Beachtung dieser Vorgaben könne davon ausgegangen werden, dass es zu keinen nachteiligen Beeinflussungen fremder Rechte oder öffentlicher Interessen käme. In der Folge schlägt der Amtssachverständige verschiedene Auflagen vor.
1.5. Mit Schreiben vom 2. Juni 2019 äußerte sich der mit dem Ansuchen und dem Gutachten konfrontierte A ablehnend zum Vorhaben des B. Er führte dabei an, dass
1.6. Die belangte Behörde befasste in der Folge neuerlich den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der zu den einzelnen Punkten des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Äußerung abgab. Mit Bezug auf die behauptete Beeinträchtigung eines Brunnens verweist der Amtssachverständige dabei auf den im Jahr 2003 durchgeführten Pumpversuch und die vorgelegten Einverständniserklärungen. Da der Entnahmebrunnen mit der bereits vorhandenen Pumpe auch zur Speicherteichbefüllung bepumpt würde und weder beim damaligen Pumpversuch noch durch die zwischenzeitlich praktizierte Entnahme zur Beregnung nachteilige Auswirkungen auf den Brunnen A gegeben gewesen wären, seien solche auch künftig nicht zu erwarten. Auf Grund nicht zu erwartenden Auswirkungen sei auch eine mögliche längere Zeitdauer (als eine 10 Stunden-Entnahme pro Tag) nicht von Relevanz.
Eine Gefahr einer Überlastung des Speicherteiches im Zusammenhang mit Starkregenereignissen bestehe angesichts des vorgesehenen Freibordes von 1 Meter schon im Hinblick auf die Gesamtjahresniederschläge am Ort im Ausmaß von durchschnittlich 600 mm nicht. Darüber hinaus in den Zeiten, in denen üblicherweise mit Starkregenereignissen zu rechnen sei, wegen der Entnahme zur Frostberegnung bzw. in Folge von Verdunstungsverlusten nicht mit einer Vollfüllung des Teiches zu rechnen.
Hinsichtlich zu befürchtender Oberflächenwasserabläufe führt der Amtssach-verständige aus, dass „soweit dies beim Lokalaugenschein ersichtlich war und auch aus den Planunterlagen entnommen werden kann“ diesbezüglich keine Beeinträchtigungen des Anwesens A zu erwarten wären; noch dazu liege zwischen Speicherteich und dem Anwesen A die Hofzufahrt B, welche eine Unterbrechung bzw. Ablenkung eines theoretischen Wasserabflusses bewirken würde. Eine Dotation des Teiches mit Oberflächenwasser sei weder vorgesehen noch möglich, sodass auch diesbezüglich keine Gefahr einer Überflutung oder Überlastung des Teiches bestehe.
Der Abstand der Brunnen sei „im Endeffekt nicht von Relevanz“, weil sich die Abstände seit der ersten Bewilligung und der Durchführung des Pumpversuchs im Jahr 2003 nicht geändert hätten.
Weiters geht der Amtssachverständige auf das Thema „Lärmbelästigung“ ein.
1.7. In einer Stellungnahme vom 21. Juni 2019 äußerte sich der nunmehrige Beschwerdeführer weiterhin ablehnend. In der Sache bringt er überdies vor, dass der Vergleich einer punktuellen Bewässerung mit dem Befüllen eines Speicherteichs unzulässig sei.
1.8. Mit Bescheid vom 9. Juli 2019, ***, erteilte die Bezirkshaupt-mannschaft Korneuburg dem B die wasserrechtliche Bewilligung „für die Erweiterung des Wasserbenutzungsrechtes, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirks Korneuburg unter PZ *** (Bescheid vom 24. Oktober 2013, ***)“ durch Errichtung eines Speicherteiches auf Parzelle ***, KG ***, zur Frostberegnung einer Obstkultur sowie die „Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung auf insgesamt 6.660 m³/Jahr“.
Die in den Spruch aufgenommene Projektsbeschreibung enthält unter anderem die Angabe, dass aus dem bestehenden Brunnen mit der vorhandenen Pumpe mit einer Entnahmeleistung von ca. 1 l/s Wasser „normalerweise“ maximal während zehn Stunden pro Tag entnommen werden solle, wobei die Gesamtentnahmemenge 2.500 m³/Jahr betrage. Weiters wird angegeben, dass das nächstgelegene Wasserrecht in einer Entfernung von 100 Meter in südliche Richtung der Nutzwasserbrunnen der Marktgemeinde *** wäre und, „soweit aus der Hangwasserkarte des NÖ Atlas entnommen werden“ könne, im Bereich des Speicherteichs keine Zuflüsse von Oberflächenwasser zu erwarten wären.
In der Folge finden sich die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen, darunter als Punkt 1. die Vorgabe, die im ingenieurgeologischen Gutachten des D angeführten Empfehlungen zu berücksichtigen. In der Auflage 3 findet sich die Verpflichtung zur Überprüfung der Dichtflächen und des Dammkörpers; während der Bespannung des Teiches seien die Überprüfungen zusätzlich „regelmäßig“ durchzuführen. In der Auflage 6 findet sich die Verpflichtung, den Wasserstand laufend zu kontrollieren und derart zu steuern, dass der Maximalwasserstand nicht überschritten werde.
In der Begründung gibt die Behörde den Verfahrensverlauf zusammengefasst wieder, zitiert wörtlich das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und die Äußerung des Beschwerdeführers dazu sowie die Anmerkungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu jener Stellungnahme.
In rechtlicher Hinsicht zitiert die Behörde angewendete Rechtsvorschriften. Zu den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wird auf das Gutachten und die Ausführungen des Amtssachverständigen zu den Einwendungen verwiesen, welche „auf anerkannten Denkgesetzen“ beruhten und in sich schlüssig und nachvollziehbar wären. Dem sei der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es seien daher negative Auswirkungen auf die wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers nicht zu erwarten; der Lärmschutz stelle kein Schutzinteresse im Sinne des WRG 1959 dar. Im Übrigen seien die „Sorgen der Einwender“ durch den Amtssachverständigen entkräftet worden. Die Beiziehung weiterer Amtssachverständiger sei auf Grund des Ermittlungsergebnisses nicht erforderlich.
1.9. Dagegen richtet sich die innerhalb der vierwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides eingebrachte Beschwerde des A vom 8. August 2019. Darin macht er geltend, dass sich durch die Errichtung des Speicherteiches
Weiters wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.
Schließlich beantragt der Einschreiter, das Vorhaben des B auf Parzelle Nr. *** nicht zu genehmigen.
1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerde-führer auf, darzulegen, für welche Zwecke sein Brunnen verwendet würde und – sofern nicht die Bewilligungsbefreiung nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 geltend gemacht würde – die Bezug habende wasserrechtliche Bewilligung vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit den Unterlagen betreffend den Pumpversuch aus dem Jahr 2003 konfrontiert.1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerde-führer auf, darzulegen, für welche Zwecke sein Brunnen verwendet würde und – sofern nicht die Bewilligungsbefreiung nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 geltend gemacht würde – die Bezug habende wasserrechtliche Bewilligung vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit den Unterlagen betreffend den Pumpversuch aus dem Jahr 2003 konfrontiert.
1.11. In einer Äußerung vom 9. September 2019 führte der Beschwerdeführer, soweit sachlich relevant, aus, dass sein Brunnen als bewilligungsfreier Hausbrunnen verwendet würde. Zum Pumpversuch im Jahre 2019 teilte er mit, dass er zu den in der Bestätigung angeführten Zeiten „seines Wissens nach“ in der Arbeit und nicht vor Ort gewesen sei, gleiches gelte für seine Mutter C, die ebenfalls zu dieser Zeit in der Arbeit gewesen sei. Es erscheine ihm auch merkwürdig, dass der Zählerstand bei Pumpbeginn 93.833 Liter betragen haben und schließlich 96.088 Liter Wasser im Laufe des Pumpversuchs entnommen worden sein solle. Er vermute eher, dass letzterer Wert der Zählerstand zu Ende des Pumpversuches gewesen sei. An den Pumpversuch könne sich weder er noch seine Mutter erinnern. Die Unterfertigung der Einverständniserklärung aus 2003 hätte „keinen kausalen Zusammenhang“ mit der jetzigen Verdoppelung der Wasserentnahme und der Errichtung des Speicherteiches. Seines Wissens sei der besagte Brunnen von Herrn B sehr selten für Beregnungszwecke verwendet worden; der Vergleich dieser Wasserentnahme von einigen Litern mit der nunmehr vorgesehenen Entnahmemenge sei unzutreffend.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und sind – insoweit – unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.
WRG 1959
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Paragraph 10, (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Absatz 2,
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Absatz eins, der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.
§ 21. (…)Paragraph 21, (…)
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:
ferner
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VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
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AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig istParagraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39, (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77, (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Gegenständlich hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 für eine Grundwasserbenutzungsanlage erteilt, wobei sie vom Vorliegen einer „Erweiterung“ einer bestehenden Anlage ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der im Spruch angeführte Bescheid vom 24. Oktober 2013, ***, der Aktenlage zufolge dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist. Da die belangte Behörde es verabsäumt hat, im Verfahren, welches zu diesem Bescheid geführt hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, was bei entsprechend ordnungsgemäßer Kundmachung gemäß § 42 AVG zur Präklusion möglicher Parteien hätte führen können, hat der Beschwerdeführer eine mögliche Parteistellung in jenem Verfahren nicht verloren. Es kann ihm mangels Zustellung des Bescheides auch nicht die Rechtskraft der genannten Bewilligung entgegengehalten werden. Vielmehr wäre er aber weiterhin berechtigt eine allfällige Parteistellung geltend zu machen und den Bescheid vom 24. Oktober 2013 im Fall der Behauptung einer Rechtsverletzung mit Beschwerde zu bekämpfen (die Berücksichtigung fremder Rechte hat auch im Wiederverleihungsverfahren zu erfolgen, st.Rspr., z.B. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0030).Gegenständlich hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 für eine Grundwasserbenutzungsanlage erteilt, wobei sie vom Vorliegen einer „Erweiterung“ einer bestehenden Anlage ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der im Spruch angeführte Bescheid vom 24. Oktober 2013, ***, der Aktenlage zufolge dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist. Da die belangte Behörde es verabsäumt hat, im Verfahren, welches zu diesem Bescheid geführt hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, was bei entsprechend ordnungsgemäßer Kundmachung gemäß Paragraph 42, AVG zur Präklusion möglicher Parteien hätte führen können, hat der Beschwerdeführer eine mögliche Parteistellung in jenem Verfahren nicht verloren. Es kann ihm mangels Zustellung des Bescheides auch nicht die Rechtskraft der genannten Bewilligung entgegengehalten werden. Vielmehr wäre er aber weiterhin berechtigt eine allfällige Parteistellung geltend zu machen und den Bescheid vom 24. Oktober 2013 im Fall der Behauptung einer Rechtsverletzung mit Beschwerde zu bekämpfen (die Berücksichtigung fremder Rechte hat auch im Wiederverleihungsverfahren zu erfolgen, st.Rspr., z.B. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0030).
Für den vorliegenden Fall ändert dies, soweit es um die Rechte des Beschwerdeführers geht, insofern nichts, als das mit dem angefochtenen Bescheid verliehene Recht auch ohne die Entnahmebewilligung vom 24. Oktober 2013 existieren kann, kann doch der Speicherteich und die Frostbewässerung mit einer darauf entfallenen Entnahmemenge von jährlich bis zu 2.500 m³ unabhängig von der mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 bewilligten Wasserentnahme von 4.160 m³ für Bewässerungszwecke betrieben werden.
Wie sich aus § 102 Abs. 1 lit.b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt, ist die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (von weiteren im Gesetz aufgezählten, hier von vornherein nicht relevante Fälle, wie Fischereiberechtigte nach § 15 Abs. 1 WRG 1959; Gemeinden nach § 13 Abs. 3 leg.cit; wasser-wirtschaftliches Planungsorgan nach § 102 Abs. 1 lit.h leg.cit) neben dem Antragsteller auf die Inhaber der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte beschränkt. Beim Interesse auf den Schutz vor Lärm- oder Geruchsbelästigungen, welche von einer zu bewilligenden Anlage ausgehen könnten, handelt es sich um kein wasserrechtlich geschütztes Recht (vgl. VwGH 15.11.2007, 2006/07/0124; 23.05.2013, 2001/07/0254). Gleiches gilt auch in Bezug auf eine befürchtete daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigung. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer Belästigungen durch Insekten (Gelsen…) mit Aussicht auf Erfolg im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu relevieren.Wie sich aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ergibt, ist die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (von weiteren im Gesetz aufgezählten, hier von vornherein nicht relevante Fälle, wie Fischereiberechtigte nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959; Gemeinden nach Paragraph 13, Absatz 3, leg.cit; wasser-wirtschaftliches Planungsorgan nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, leg.cit) neben dem Antragsteller auf die Inhaber der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angeführten Rechte beschränkt. Beim Interesse auf den Schutz vor Lärm- oder Geruchsbelästigungen, welche von einer zu bewilligenden Anlage ausgehen könnten, handelt es sich um kein wasserrechtlich geschütztes Recht vergleiche VwGH 15.11.2007, 2006/07/0124; 23.05.2013, 2001/07/0254). Gleiches gilt auch in Bezug auf eine befürchtete daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigung. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer Belästigungen durch Insekten (Gelsen…) mit Aussicht auf Erfolg im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu relevieren.
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer somit zulässigerweise lediglich die Verletzung seines Grundeigentums sowie seiner Grundwassernutzungsbefugnis geltend machen. Bezüglich ersteres ist zu beachten, dass die Geltendmachung einer allfälligen Wertminderung einer Liegenschaft nicht erfolgversprechend ist, es sei denn, sie resultierte aus der Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums. § 12 Abs. 2 WRG 1959 schützt hinsichtlich des Grundeigentums nämlich nur dessen Substanz (ständige Rechtsprechung, zB 07.05.1991, 87/07/0128; 21.10.2004, 2003/07/0105).Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer somit zulässigerweise lediglich die Verletzung seines Grundeigentums sowie seiner Grundwassernutzungsbefugnis geltend machen. Bezüglich ersteres ist zu beachten, dass die Geltendmachung einer allfälligen Wertminderung einer Liegenschaft nicht erfolgversprechend ist, es sei denn, sie resultierte aus der Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 schützt hinsichtlich des Grundeigentums nämlich nur dessen Substanz (ständige Rechtsprechung, zB 07.05.1991, 87/07/0128; 21.10.2004, 2003/07/0105).
Auf das Beschwerderecht einer auf die Geltendmachung bestimmter subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkten Partei geht über diese Rechte nicht hinaus.
Nach Lage des Falles vermag der Beschwerdeführer im Lichte dieser Überlegungen mit Aussicht auf Erfolg einerseits die Verletzung seiner Grundwassernutzungs-befugnis (Beeinträchtigung seines Hausbrunnens, soweit dieser bewilligungsfrei nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 betrieben wird) sowie die Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Überflutungen, ausgehend vom Speicherteich des Antragstellers (etwa Überströmen des Dammes bzw. im Falle eines Dammbruches) geltend zu machen. Das darüber hinaus gehende Vorbringen des Beschwerdeführers (Lärmbelästigung und daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Auswirkungen auf den Wert seines Grundstückes; Belästigung durch Gelsen etc.) betrifft im wasserrechtlichen Verfahren nicht zu beachtende Interessen und geht daher ins Leere. Nach Lage des Falles vermag der Beschwerdeführer im Lichte dieser Überlegungen mit Aussicht auf Erfolg einerseits die Verletzung seiner Grundwassernutzungs-befugnis (Beeinträchtigung seines Hausbrunnens, soweit dieser bewilligungsfrei nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 betrieben wird) sowie die Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Überflutungen, ausgehend vom Speicherteich des Antragstellers (etwa Überströmen des Dammes bzw. im Falle eines Dammbruches) geltend zu machen. Das darüber hinaus gehende Vorbringen des Beschwerdeführers (Lärmbelästigung und daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Auswirkungen auf den Wert seines Grundstückes; Belästigung durch Gelsen etc.) betrifft im wasserrechtlichen Verfahren nicht zu beachtende Interessen und geht daher ins Leere.
Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen – unter dem Gesichtspunkt fremder Rechte –
nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren
geschützten fremden Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) entweder von vornherein nicht geschützten fremden Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) entweder von vornherein nicht
berührt oder der betroffene Inhaber des Rechts dem Eingriff zustimmt oder
entgegenstehende Rechte durch die Einräumung von Zwangsrechten überwunden
werden können (vgl. VwGH 26.04.1968, 1834/67; 08.04.1997, 96/07/0195; werden können vergleiche VwGH 26.04.1968, 1834/67; 08.04.1997, 96/07/0195;
23.02.2012, 2008/07/0169; 08.07.2004, 2004/07/0002).
Die belangte Behörde hatte daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzungen zu befürchten sind. Maßgeblich ist dabei nicht die bloße Denkmöglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten, sondern es kommt darauf an, ob sich die behauptete Rechtsverletzung zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet (VwGH 08.04.1997, 95/07/0174; 20.02.2014, 2012/07/0139). Um diese Beurteilung vornehmen zu können, hatte die belangte Behörde entsprechend tragfähige Sachverhaltsfest-stellungen zu treffen, was nach Lage des Falles die Einholung von Gutachten von Sachverständigen der entsprechenden Fachgebiete erforderte, da die dabei auftauchenden Fragen nicht ohne entsprechendes Fachwissen zu beantworten sind.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nur das Vorliegen eines
mängelfreien Gutachtens der Behörde erlaubt, die Aussage eines Sachverständigen
ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 21.05.1996, 95/04/0215). Jedes
Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die
Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde
und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Gutachten
im engeren Sinn).
Wesentlich ist die Nachvollziehbarkeit (z. B. VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055), die
eine Nachprüfung des Gutachtens auf Schlüssigkeit erlaubt. Ein
Gutachten, dass sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die
Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie sie beschafft wurden,
erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel
unbrauchbar (VwGH 27.06.1972, 577/72). Eine Behörde, die eine so geartete
Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und
Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht (vgl. auch Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht vergleiche auch
Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 52 RZ 59 und die dort zitierte Judikatur).Hengstschläger/ Leeb, AVG, Paragraph 52, RZ 59 und die dort zitierte Judikatur).
Derartige geeignete Feststellungen hat die belangte Behörde jedoch schon in Bezug auf das vom Beschwerdeführer behauptete Grundwassernutzungsrecht nicht bzw. bestenfalls ansatzweise getroffen.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass im Hinblick auf die vorgesehenen Entnahmemengen und Entnahmezeiträume ein Trockenfallen seines Brunnens zu erwarten wäre. Es wäre daher zu prüfen gewesen, welcher Art das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht ist und ob dessen Beeinträchtigung mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben ist. Dazu liegen tragfähige Feststellungen jedoch nicht vor. Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage der Auswirkung einer Wasserentnahme auf ein anderes Grundwassernutzungsrecht eine Frage aus dem Fachgebiet der Geohydrologie handelt, vermögen die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen das von ihm angenommene Unterbleiben einer Auswirkung auf den Brunnen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar zu erklären. Der Amtssachverständige stützt seine Einschätzung der möglichen Auswirkungen auf den konkreten Brunnen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, dass weder beim Pumpversuch im Jahre 2003 noch während des Betriebes des Beregnungsbrunnens in den letzten 15 Jahren nachteilige Auswirkungen auf den Brunnen des Beschwerdeführers gegeben gewesen seien und dies auch in Zukunft nicht zu erwarten wäre, weil auch künftig die selbe Pumpe verwendet würde. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen, nämlich einerseits, von welchen Fakten in Bezug auf Pumpversuch und bisherige Entnahmepraxis ausgegangen werden kann, und andererseits nach deren Eignung als Prognosegrundlage für das vorliegende Projekt. Zu ersterem liegen keine konkreten Feststellungen der Behörde vor, die zweitere Frage wäre durch einen Sachverständigen des entsprechenden Fachgebiets, nämlich der Geohydrologie zu beantworten. In Bezug auf den Pumpversuch stellt sich konkret die Frage, wie dieser durchgeführt werden muss, um aussagekräftige Resultate zu liefern, namentlich mit welcher Leistung über welchen Zeitraum gepumpt werden muss und welche Beobachtungen zu treffen sind. Dazu kommt noch im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer gerade die angegebene Pumpmenge bezweifelt und eine Verwechslung mit dem Wasserzählerstand vermutet. Weiters relativiert er die Angaben über seine Beteiligung an der Beweissicherung. Soweit sich diese Punkte für eine geohydrologische Begutachtung als ausschlaggebend erweisen (worüber der Sachverständige zweckmäßigerweise in einem ersten Schritt zu befragen wäre), bedarf es konkreter Feststellungen über die Abwicklung und Ergebnisse des im Jahre 2003 durchgeführten Pumpversuches. Solche Feststellungen fehlen. Gleiches gilt auch für die Relevanz der bisherigen Entnahmen. Auch dazu bedarf es eines Eingehens auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die tatsächliche Entnahme (weil sehr gering) und deren Auswirkungen ließen keinen Schluss auf mögliche Folgen der nach der angefochtenen Entscheidung zulässigen Entnahmemengen zu. Angesichts des Fehlens derartiger Feststellungen, auf denen ein Gutachten aufbauen hätte können, kann dem Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei einem schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (z.B. VwGH 25.04.2019, Ra 2017/07/0214).
Gegenständlich erscheint dem Gericht auch der lapidare Hinweis auf die Untergrundverhältnisse und die Ergiebigkeit bzw. Entnahmeleistung des Brunnens, weshalb Auswirkungen auf den Grundwasserbereich innerhalb des Ortsgebietes bzw. auf die im Umgebungsbereich vorhandenen Grundwassernutzungen nicht zu erwarten wären (Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 21. Mai 2019), schon mangels Darlegung der konkreten Untergrundergebnisse und der festgestellten Ergiebigkeit (etwa, dass ein derart mächtiger Grundwasserkörper vorliege, dass die geplante Entnahme nicht ins Gewicht fiele, was freilich mit der Behauptung des Beschwerdeführers zur Ergiebigkeit seines Brunnens im Widerspruch stünde) nicht nachvollziehbar, noch dazu, wo die Pumpversuchsergebnisse des Jahres 2003 eine Auswirkung auf den 100 m entfernten Gemeindebrunnen indizieren. Weshalb der Amtssachverständige dennoch die vorerwähnte Schlussfolgerung ziehen konnte, ist nicht ersichtlich. Wenn er in der Äußerung zum Vorbringen des Beschwerdeführers meint, die geringere Entfernung des Brunnes des Beschwerdeführers (der im Befund vom 21. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden ist), sei nicht relevant, weil sich die Abstände seit 2003 nicht geändert hätte, ist – wie oben bereits erörtert – die Frage der Zuverlässigkeit und Repräsentativität der Ergebnisse des Pumpversuches zu stellen.
Darüber hinaus hat die Behörde (bzw. ihr Amtssachverständiger) keinerlei Feststellungen zum (Haus)brunnen des Beschwerdeführers getroffen; dies wäre jedenfalls dann nötig, wenn nicht jede projektsbedingte Veränderung des Grundwasserstandes von vorherein ausgeschlossen werden kann. Wie eine solche Schlussfolgerung mit der im Jahre 2003 beobachteten Auswirkung auf den Brunnen der Gemeinde vereinbar wäre, bedürfte jedenfalls einer entsprechend nachvollziehbaren fachlichen Erklärung.
Schon im Hinblick auf diese Feststellungsmängel erweist sich das Verfahren der belangten Behörde als grob lückenhaft.
Darüber hinaus erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall auch die geltend gemachte mögliche Beeinträchtigung des Grundeigentums nicht hinreichend aufgeklärt.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers befürchtet er eine Überflutung seines Grundstückes in Folge des „Übergehens“ des Teiches im Fall eines Starkregenereignisses bzw. auf Grund eines Dammbruches.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt zum Thema „Zuflüsse von Oberflächenwasser“ an, dass solche nicht zu erwarten wären, „soweit aus der Hangwasserkarte des NÖ Atlasses entnommen werden“ könne. Auf Grund dieser Formulierung drängt sich die Frage auf, ob eine Zufluss von Oberflächenwässern denkbar ist, der nicht aus der besagten Hangwasserkarte zu entnehmen ist. Sofern nicht der genannten Hangwasserkarte ausreichende Zuverlässigkeit für den konkreten Fall zuzubilligen ist (gegebenenfalls stellt sich dann die Frage, weshalb der Amtssachverständige die besagte einschränkende Formulierung getroffen hat), bedürfte es konkreter Feststellungen zur konkreten Situation beim Teich des Antragstellers (auch die spätere Bezugnahme auf einen Lokalaugenscheint steht unter einem in gleicher Weise formulierten Vorbehalt, arg. „soweit“). In diesem Zusammenhang ist auf die Empfehlungen auf Seite 10 des Gutachtens des D hinzuweisen. Darin ist davon die Rede, dass überlegt werden solle, einen Leitdamm zu errichten, der Niederschlagswässer am Becken vorbeileitet und dadurch Einzugsgebiet drastisch verkleinere und Einschwemmung von Erdreich verhindere. Es scheint daher aufklärungsbedürftig, ob insoweit ein Widerspruch zur Annahme vorliegt, dass keine Zuflüsse von Oberflächenwässern zu erwarten wären. Angemerkt sei, dass für den Fall, dass der genannte Leitdamm zum Schutz des Grundeigentums des Beschwerdeführers erforderlich wäre, eine entsprechende definitive konkrete Vorschreibung zu erfolgen hätte und dem mit einem bloßen Hinweis, die Errichtung eines Dammes sollte „überlegt werden“ nicht genüge getan ist, da daraus noch keine hinreichend präzise Verpflichtung zur Herstellung eines allenfalls erforderlichen Dammes resultiert. Dabei wäre auch zu prüfen, ob die Vorschreibung eines derartigen Dammes nicht den Charakter einer Projektsänderung hätte und den zulässigen Inhalt einer Auflage überschritte.
Generell ist zu beachten, dass es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (z.B. VwGH 16.10.2003, 99/07/0034). Die Behörde hat daher auch darauf zu achten, dass die Projektsunterlagen in jeder (wasserrechtlich relevanter) Hinsicht eine vollständige Beurteilung ermöglichen. Eine Begutachtung unter der Einschränkung „soweit aus den Unterlagen ersichtlich“ genügt dem nicht.
Was die Dammsicherheit anbelangt, erhebt sich die Frage, ob das gegenständliche Vorhaben mit Blick auf den Schutz der Rechte des Beschwerdeführers tatsächlich dem Stand der Technik entspricht. Bedenken begegnen der via Verweis im Punkt 1. der Auflagen verbindlich gemachten ersten Empfehlung im ingenieurgeologischen Gutachten des D, wonach vor Beginn der Arbeiten ein Standsicherheits-nachweis mit dem vorhandenen Schüttmaterial zu erbringen ist. Da es hiebei offensichtlich nicht um die (grundsätzlich zulässige) Verpflichtung zum Beleg einer projektsgemäßen Ausführung geht, sondern um einen vorweg zu erbringenden Nachweis, stellt sich die Frage nach der konkreten Begründung für diese Vorgabe. Sollten nämlich Zweifel über die erzielbare Standsicherheit bestehen, müssen dieses im Bewilligungsverfahren geklärt werden und wäre der Standsicherheitsnachweis im Rahmen der Projektsunterlagen zu erbringen.
Aufklärungsbedürftig bzw. ergänzungsbedürftig erscheint dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Dammsicherheit auch die Vorgabe in Auflage 3, die Überprüfungen „regelmäßig“ durchzuführen. Diese Formulierung lässt nicht erkennen, in welchen konkreten Abständen die Überprüfung vorgenommen werden muss, damit nach fachlicher Voraussicht ein Schaden am Damm so zeitgerecht erkannt werden kann, dass die Gefahr eines Dammbruchs nicht auftritt.
Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.
Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammen-hang vor.
Wie bereits oben näher dargelegt, fehlt es an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Auswirkungen auf das Grundwassernutzungsrecht des Beschwerdeführers praktisch zur Gänze. Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Angelegenheit, bei der die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welche hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). In ähnlicher Weise hat die belangten Behörde vorliegend keine tragfähigen Feststellungen zum Grundwassernutzungsrecht des Beschwerdeführers und dessen möglicher Verletzung getroffen. Diese Fragen sind absehbar nicht bloß durch Einholung einer ergänzenden Begutachtung eines geohydrologischen Amtssachverständigen zu treffen, sondern werden, sofern nach Einschätzung des Geohydrologen der Pumpversuch aus dem Jahre 2003 als Beurteilungsgrundlage in Betracht kommt (und nicht etwa ein neuerlicher durchzuführen ist) Feststellungen zum konkreten Ablauf und den Ergebnissen dieses Pumpversuches erforderlich sein. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner im Jahre 2003 abgegebenen Erklärung festzuhalten, dass sich das Einverständnis selbstredend nur auf jenes Vorhaben beziehen kann, für das es erklärt worden ist. Allerdings enthält die genannte Erklärung auch eine Bestätigung zu damals durchgeführten Überprüfungen durch „die Grundbesitzer“, welchen für die Aussagekraft des damaligen Pumpversuches Bedeutung zukommen kann. Wenn der Beschwerdeführer seine Erklärung nun insoweit relativiert, wird dies zusammen mit gegebenenfalls weiteren aufzunehmenden Beweisen der Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde zu unterziehen sein.Wie bereits oben näher dargelegt, fehlt es an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Auswirkungen auf das Grundwassernutzungsrecht des Beschwerdeführers praktisch zur Gänze. Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Angelegenheit, bei der die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welche hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint, einen Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). In ähnlicher Weise hat die belangten Behörde vorliegend keine tragfähigen Feststellungen zum Grundwassernutzungsrecht des Beschwerdeführers und dessen möglicher Verletzung getroffen. Diese Fragen sind absehbar nicht bloß durch Einholung einer ergänzenden Begutachtung eines geohydrologischen Amtssachverständigen zu treffen, sondern werden, sofern nach Einschätzung des Geohydrologen der Pumpversuch aus dem Jahre 2003 als Beurteilungsgrundlage in Betracht kommt (und nicht etwa ein neuerlicher durchzuführen ist) Feststellungen zum konkreten Ablauf und den Ergebnissen dieses Pumpversuches erforderlich sein. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner im Jahre 2003 abgegebenen Erklärung festzuhalten, dass sich das Einverständnis selbstredend nur auf jenes Vorhaben beziehen kann, für das es erklärt worden ist. Allerdings enthält die genannte Erklärung auch eine Bestätigung zu damals durchgeführten Überprüfungen durch „die Grundbesitzer“, welchen für die Aussagekraft des damaligen Pumpversuches Bedeutung zukommen kann. Wenn der Beschwerdeführer seine Erklärung nun insoweit relativiert, wird dies zusammen mit gegebenenfalls weiteren aufzunehmenden Beweisen der Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde zu unterziehen sein.
Darüber hinaus bedarf es im skizierten Rahmen der Ergänzung der wasserbautechnischen Begutachtung.
Sohin kommt das Gericht zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen.Sohin kommt das Gericht zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – auf Basis von dem AVG entsprechenden Gutachten der betroffenen Fachgebiete – zu prüfen haben, ob eine Verletzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des § 12 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemachten Rechte zu befürchten ist oder nicht. Dazu wird es die oben aufgeworfenen Fragen zu klären haben. Was die Umstände bei Durchführung des Pumpversuches aus dem Jahre 2003 und die tatsächliche Wasserentnahme im Laufe des Betriebes der Bewässerungsanlage anlangt, wird es der Behörde obliegen, durch Aufnahme entsprechender Feststellungen dem geohydrologischen Amtssachverständigen die entsprechende Grundlage zur Verfügung stellen. Es handelt sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung, die nicht dem Sachverständigen, sondern der Behörde obliegen. Freilich ist zu beachten, dass es zweckmäßig sein wird, den Amtssachverständigen nach der grundsätzlichen Eignung derartiger Angaben als Beurteilungsgrundlage zu befragen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, aber auch den Antragsteller zu hören haben. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das weitere Verfahren auch ergeben könnte, dass durch eine entsprechende abgeänderte Gestaltung des Projektes, etwa in Richtung einer zeitlichen Beschränkung der Entnahme oder die Vornahme einer Beweissicherung (an die entsprechende Verhaltensregel geknüpft sind) Beeinträchtigungen des Brunnens des Beschwerdeführers von vornherein hintangehalten werden können. In Bezug auf die Grundwassernutzung durch den Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass diesem nicht das Recht auf einen ungestörten Wasserstand in seinem Hausbrunnen zukommt, sondern lediglich das Recht, bei der Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. dazu LVwG NÖ vom 19.02.2019, LVwG-AV-32/001-2019 und LVwG-AV-32/002-2019, mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH und des OGH) nicht beeinträchtigt zu werden.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – auf Basis von dem AVG entsprechenden Gutachten der betroffenen Fachgebiete – zu prüfen haben, ob eine Verletzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geltend gemachten Rechte zu befürchten ist oder nicht. Dazu wird es die oben aufgeworfenen Fragen zu klären haben. Was die Umstände bei Durchführung des Pumpversuches aus dem Jahre 2003 und die tatsächliche Wasserentnahme im Laufe des Betriebes der Bewässerungsanlage anlangt, wird es der Behörde obliegen, durch Aufnahme entsprechender Feststellungen dem geohydrologischen Amtssachverständigen die entsprechende Grundlage zur Verfügung stellen. Es handelt sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung, die nicht dem Sachverständigen, sondern der Behörde obliegen. Freilich ist zu beachten, dass es zweckmäßig sein wird, den Amtssachverständigen nach der grundsätzlichen Eignung derartiger Angaben als Beurteilungsgrundlage zu befragen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, aber auch den Antragsteller zu hören haben. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das weitere Verfahren auch ergeben könnte, dass durch eine entsprechende abgeänderte Gestaltung des Projektes, etwa in Richtung einer zeitlichen Beschränkung der Entnahme oder die Vornahme einer Beweissicherung (an die entsprechende Verhaltensregel geknüpft sind) Beeinträchtigungen des Brunnens des Beschwerdeführers von vornherein hintangehalten werden können. In Bezug auf die Grundwassernutzung durch den Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass diesem nicht das Recht auf einen ungestörten Wasserstand in seinem Hausbrunnen zukommt, sondern lediglich das Recht, bei der Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche dazu LVwG NÖ vom 19.02.2019, LVwG-AV-32/001-2019 und LVwG-AV-32/002-2019, mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH und des OGH) nicht beeinträchtigt zu werden.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der angefochtene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Das Schicksal der wasserrechtlichen Bewilligung teilt im Hinblick auf die Akzessorietät der Kostenentscheidung (§ 59 Abs. 1 AVG) auch der Ausspruch betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren. Erst am Ende des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt sich beurteilen, welche Verfahrenskosten erforderlich und vom Antragsteller zu tragen sind.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der angefochtene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Das Schicksal der wasserrechtlichen Bewilligung teilt im Hinblick auf die Akzessorietät der Kostenentscheidung (Paragraph 59, Absatz eins, AVG) auch der Ausspruch betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren. Erst am Ende des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt sich beurteilen, welche Verfahrenskosten erforderlich und vom Antragsteller zu tragen sind.
Da gegenständlich keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.Da gegenständlich keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG.
Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wiederverleihung; Wasserbenutzungsrecht; fremde Rechte; Ermittlungsverfahren; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.840.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019