RS Lvwg 2019/10/15 LVwG-AV-435/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs1
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1
ABGB §431
WEG 2002 §5 Abs3
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut des § 18 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 1996 ist bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauverfahren auf ihrem Grundstück nicht mehr erforderlich (VwGH 2009/05/0301).Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 1996 ist bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauverfahren auf ihrem Grundstück nicht mehr erforderlich (VwGH 2009/05/0301).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Wohnungseigentum; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.435.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten