Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.10.2019Norm
BauO NÖ 1996 §6 Abs1Rechtssatz
Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut des § 18 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 1996 ist bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauverfahren auf ihrem Grundstück nicht mehr erforderlich (VwGH 2009/05/0301).Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 1996 ist bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauverfahren auf ihrem Grundstück nicht mehr erforderlich (VwGH 2009/05/0301).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Wohnungseigentum; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.435.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019