Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
BAO §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 20. Mai 2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24. April 2018, AZ: ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2017, Kundennummer ***, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Juli 2017) keine Folge gegeben worden war, zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Eingangs ist festzuhalten, dass Herr A Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, ist.
Her B ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***.
1.2.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2017, Kundennummer ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Liegenschaft ***, *** gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 306,96 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde am 29. Juni 2017 zugestellt.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2017, Kundennummer ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Liegenschaft ***, *** gemäß Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 306,96 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde am 29. Juni 2017 zugestellt.
1.3.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Mitteilung der teilweise fehlenden Bescheidbegründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO betreffend diesen Abgabenbescheid.Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Mitteilung der teilweise fehlenden Bescheidbegründung gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO betreffend diesen Abgabenbescheid.
1.4.
Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2018 wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mitgeteilt, dass die Begründung des Abgabenbescheides vom 21. Juni 2017 den gesetzlichen Anforderungen entspreche, ersichtlich sei, dass die Kanalbenützungsgebühr durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz berechnet worden sei. Es lasse sich eindeutig erkennen, welche Rechtsvorschriften zugrunde gelegt, welcher Sachverhalt angenommen und wie die vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr berechnet worden sei. Die Berechnung des Einheitssatzes sei jedenfalls nicht in den Abgabenbescheid aufzunehmen.
Diese Mitteilung wurde am 22. Jänner 2018 zugestellt.
1.5.
Mit am 24. Jänner 2018 bei der Abgabenbehörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** und begründete diese umfangreich.
1.6.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24. April 2018, AZ: Kundennummer: ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Präambel dieses Bescheides lautet wie folgt: „Über die Berufung von Herrn A, datiert mit 25. Januar 2017, eingelangt am 24. Januar 2018, gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2017, Kundennummer: ***, betreffend Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Juli 2017 für das Grundstück ***, ***, hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung am 24.4.2018 wie folgt entschieden:“
1.7. Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben vom 20. Mai 2018 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete dieses umfangreich. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der erstinstanzliche Abgabenbescheid auf die Liegenschaft ***, *** beziehe, wobei er weder Eigentümer noch Miteigentümer dieser Liegenschaft sei. Im Berufungsbescheid werde im Einleitungssatz von einer Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für das Grundstück ***, *** geschrieben, im Bescheidspruch aber der Bescheid des Bürgermeisters, der den Abgabengegenstand „Liegenschaft ***, ***“ genannt habe, vollinhaltlich bestätigt.
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.9.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2.1. Bundesabgabenordnung BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 77. (1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.Paragraph 77, (1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278, (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8:
Kanalbenützungsgebühr
§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5, (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.Paragraph 9, Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.
§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.Paragraph 12, (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
Abgabenbescheid
§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14, (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
…
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.(4) Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3; 2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2. 3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
3.1.2.
Wen eine Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft trifft (welche Verpflichtung durch Bescheid zu aktualisieren ist) (vgl. VwGH vom 10. April 1984, Zl. 48/80), ist für die Frage von Bedeutung, ob er überhaupt als Abgabenpflichtiger in Betracht kommt oder nicht (vgl. VwGH vom 24. Juni 1988, Zl. 87/17/0276). Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 26. Mai 2015, Zl. 2013/17/0498).Wen eine Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft trifft (welche Verpflichtung durch Bescheid zu aktualisieren ist) vergleiche VwGH vom 10. April 1984, Zl. 48/80), ist für die Frage von Bedeutung, ob er überhaupt als Abgabenpflichtiger in Betracht kommt oder nicht vergleiche VwGH vom 24. Juni 1988, Zl. 87/17/0276). Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 26. Mai 2015, Zl. 2013/17/0498).
Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist Abgabenschuldner grundsätzlich der Liegenschaftseigentümer. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist daher jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10. August 2010, Zl. 2009/17/0264). Eigentümer der im erstinstanzlichen Abgabenbescheid verfahrensgegenständlichen Liegenschaft „***, ***“ war im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung Herr B, sodass dieser auch Abgabenschuldner iSd § 9 iVm § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Gemäß Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ist Abgabenschuldner grundsätzlich der Liegenschaftseigentümer. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist daher jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 10. August 2010, Zl. 2009/17/0264). Eigentümer der im erstinstanzlichen Abgabenbescheid verfahrensgegenständlichen Liegenschaft „***, ***“ war im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung Herr B, sodass dieser auch Abgabenschuldner iSd Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 ist.
3.1.3.
Der Beschwerdeführer war nun im vorliegenden Fall Bescheidadressat sowohl des erstinstanzlichen Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2017 als auch des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24. April 2018, mit denen ihm Kanalbenützungsgebühren (mit Wirkung ab 1. Juli 2017) für die Liegenschaft „***, ***“ vorgeschrieben worden waren.
Aus dem Ausgeführten folgt, dass im vorliegenden Fall gegenüber dem Beschwerdeführer Bescheide ergangen sind, ohne dass er Abgabenschuldner iSd § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 war. Ihm gegenüber ist für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft auch kein Abgabenanspruch gemäß § 4 BAO entstanden.Aus dem Ausgeführten folgt, dass im vorliegenden Fall gegenüber dem Beschwerdeführer Bescheide ergangen sind, ohne dass er Abgabenschuldner iSd Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 war. Ihm gegenüber ist für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft auch kein Abgabenanspruch gemäß Paragraph 4, BAO entstanden.
„Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinne des § 289 BAO ist die Angelegenheit, die den Inhalt des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet hat (VwGH vom 20.01.2010, 2009/13/0083; vom 27.09.2012, 2010/16/0206), im Gegenstand die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft „***, ***“ mit Wirkung ab 1.7.2017. Diese „Sache“ war auch Gegenstand des Berufungsbescheides, mit welchem der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.06.2017 vollinhaltlich bestätigt wurde. Daran vermag auch die Anführung der Liegenschaft „***, ***“ in der Präambel des Berufungsbescheides nichts zu ändern. „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 289, BAO ist die Angelegenheit, die den Inhalt des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet hat (VwGH vom 20.01.2010, 2009/13/0083; vom 27.09.2012, 2010/16/0206), im Gegenstand die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft „***, ***“ mit Wirkung ab 1.7.2017. Diese „Sache“ war auch Gegenstand des Berufungsbescheides, mit welchem der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.06.2017 vollinhaltlich bestätigt wurde. Daran vermag auch die Anführung der Liegenschaft „***, ***“ in der Präambel des Berufungsbescheides nichts zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenanspruch; Abgabenschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.557.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019