TE Vwgh Erkenntnis 1988/6/24 87/17/0276

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Veröffentlicht am 24.06.1988
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
KanalG NÖ 1977 §1 Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §9 idF 8230-1;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989/168;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde 1. des JE und

2. der ME, beide in H, beide vertreten durch Dr. Martin Steingassner, Rechtsanwalt in Mistelbach, Hauptplatz 11-12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 1987, Zl. II/1-BE-105-7/4-87, betreffend Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ME wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ME wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Bundesland Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.425,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem lediglich an den Erstbeschwerdeführer JE gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1984 wurde dem Erstgenannten "gemäß § 17 Abs. 1 und 3 NÖ. Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 in der derzeit geltenden Fassung, und § 56 NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung", für sein Grundstück "2223 H Nr. 323 Parz.Nr. 552" der Anschluß an den neugelegten Mischwasserkanal H aufgetragen. Mit Bescheid vom 29. März 1985 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die dagegen erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer zu Handen der Zweitbeschwerdeführerin am 17. April 1985 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit dem lediglich an den Erstbeschwerdeführer JE gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1984 wurde dem Erstgenannten "gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 3 NÖ. Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, in der derzeit geltenden Fassung, und Paragraph 56, NÖ. Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200, in der derzeit geltenden Fassung", für sein Grundstück "2223 H Nr. 323 Parz.Nr. 552" der Anschluß an den neugelegten Mischwasserkanal H aufgetragen. Mit Bescheid vom 29. März 1985 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die dagegen erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer zu Handen der Zweitbeschwerdeführerin am 17. April 1985 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Abgabenbescheid vom 23. September 1986 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde - nachdem ein erster Abgabenbescheid vom 1. Jänner 1985 im Zuge eines Berufungsbzw. Vorstellungsverfahrens letztlich mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Juni 1986 aufgehoben worden war - beiden Beschwerdeführern "gemäß §§ 2 und 3 NÖ. Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 in der derzeit geltenden Fassung, und der geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde, ... für Ihre Liegenschaft in H Nr. 323" eine Kanaleinmündungsgebühr von insgesamt S 15.700,60 vor. Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche wurde eine verbaute Fläche von 123 m2 für "Wohnhaus 1" und von 48 m2 für "Wohnhaus 2" berücksichtigt.Mit Abgabenbescheid vom 23. September 1986 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde - nachdem ein erster Abgabenbescheid vom 1. Jänner 1985 im Zuge eines Berufungsbzw. Vorstellungsverfahrens letztlich mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Juni 1986 aufgehoben worden war - beiden Beschwerdeführern "gemäß Paragraphen 2, und 3 NÖ. Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, in der derzeit geltenden Fassung, und der geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde, ... für Ihre Liegenschaft in H Nr. 323" eine Kanaleinmündungsgebühr von insgesamt S 15.700,60 vor. Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche wurde eine verbaute Fläche von 123 m2 für "Wohnhaus 1" und von 48 m2 für "Wohnhaus 2" berücksichtigt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich im wesentlichen gegen die Einbeziehung des "Wohnhauses 1" in die Berechnungsfläche wandten; dieses Haus könne nicht ohne besondere technische Vorrichtungen angeschlossen werden.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1986 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde diese Berufung als unbegründet ab und führte hiezu im wesentlichen aus, daß "laut Auskunft bei anderen Baufirmen" bereits ein Gefälle von 1 % für Hauskanäle einen einwandfreien Betrieb gewährleiste. Es könnten daher alle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer befindlichen Wohngebäude an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden, da der Hauskanal ein Gefälle von 1,3 % aufweise.

In der dagegen erhobenen Vorstellung beharrten die Beschwerdeführer auf ihrem Standpunkt, daß das Wohnhaus 1 ohne besondere technische Vorrichtungen nicht angeschlossen werden könne. Es bestehe daher gemäß § 56 Abs. 4 der NÖ. Bauordnung keine Anschlußverpflichtung.In der dagegen erhobenen Vorstellung beharrten die Beschwerdeführer auf ihrem Standpunkt, daß das Wohnhaus 1 ohne besondere technische Vorrichtungen nicht angeschlossen werden könne. Es bestehe daher gemäß Paragraph 56, Absatz 4, der NÖ. Bauordnung keine Anschlußverpflichtung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die NÖ. Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Kanalanschlußverpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1984 seien "die Liegenschaftseigentümer" zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage (Mischwasserkanal) verpflichtet worden. Da gegen den Berufungsbescheid vom 29. März 1985 eine Vorstellung nicht erhoben worden sei, liege ein rechtskräftiger Kanalanschlußverpflichtungsbescheid vor. Das Vorstellungsvorbringen richte sich ausschließlich gegen einen rechtskräftigen Kanalanschlußverpflichtungsbescheid und könne daher im Abgabenverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Kanaleinmündungsabgabe sei auch der Höhe nach richtig berechnet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer stützen sich im wesentlichen darauf, daß gegen die Zweitbeschwerdeführerin ME als Hälfteeigentümerin der Parzelle 552 EZ. 2789 KG. H nie ein Anschlußbescheid erlassen worden sei. Die Annahme der belangten Behörde, daß beide Liegenschaftseigentümer zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage (Mischwasserkanal) H verpflichtet worden seien, sei aktenwidrig. Der Anschlußverpflichtungsbescheid vom 10. August 1984 könne Rechtswirkungen ausschließlich gegen den Erstbeschwerdeführer JE, keinesfalls aber gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin als Liegenschaftshälfteeigentümerin entfalten. Ihr gegenüber müßte das Verfahren über den Anschlußzwang erst begonnen werden, in welchem die bisher vergeblich vorgebrachten Einwendungen Berücksichtigung zu finden hätten. Es sei dies vor allem das Argument, daß durch den Niveauunterschied von der Straße zum Wohngebäude, welches tiefer liege, dieses nicht ohne besondere und kostspielige technische Einrichtungen an den Mischwasserkanal anzuschließen sei, weil das notwendige Gefälle der Kanalleitung von 1,3 % nicht erreicht werde, wenn die Anforderung der Verlegung in frostfreier Tiefe erfüllt werden solle. Es könnte lediglich ein nahe der Straße gelegenes kleineres Wohnhaus problemlos angeschlossen werden. Durch die oben dargestellte aktenwidrige Feststellung erachteten sich die Beschwerdeführer "in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Nichtvorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe an die Zweitantragstellerin, Frau ME beeinträchtigt".

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers JE: römisch eins. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers JE:

Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. 8230-1 werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ. Kanalgesetzes 1977 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 8230, -1 werden die Gemeinden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Finanzverfassungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind gemäß § 9 erster Satz leg. cit. unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Grundstück nach den Bestimmungen der NÖ. Bauordnung, LGBl. 8200, die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde.Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind gemäß Paragraph 9, erster Satz leg. cit. unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Grundstück nach den Bestimmungen der NÖ. Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200, , die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde.

Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht nach § 12 Abs. 1 leg. cit. die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beendet wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß (§ 17 Abs. 3) bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung.Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht nach Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beendet wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß (Paragraph 17, Absatz 3,) bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung.

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz leg. cit. haben die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle hat bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz leg. cit. haben die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Nach Absatz 3, erster Satz dieser Gesetzesstelle hat bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, Slg. Nr. 11.525/A, dargetan hat, ist der Beschwerdepunkt im Sinne der angeführten Gesetzesstelle auch dann bestimmt bezeichnet, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis unter Hinweis auf die Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG (wonach der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, von den dort genannten Ausnahmen abgesehen, auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen hat) weiter ausgeführt, daß dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. deshalb entscheidende Bedeutung zukommt, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, Slg. Nr. 11.525/A, dargetan hat, ist der Beschwerdepunkt im Sinne der angeführten Gesetzesstelle auch dann bestimmt bezeichnet, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG (wonach der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, von den dort genannten Ausnahmen abgesehen, auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen hat) weiter ausgeführt, daß dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. deshalb entscheidende Bedeutung zukommt, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Die oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen können in ihrer Gesamtheit - ungeachtet der Wendung "insbesondere auf Nichtvorschreibung der Kanaleinmündungsabgaben an die Zweitantragstellerin, Frau ME" - nur so verstanden werden, daß ausschließlich eine Verletzung der Rechte der Zweitbeschwerdeführerin behauptet wird. Denn der Erstbeschwerdeführer gesteht selbst zu, daß der Anschlußverpflichtungsbescheid vom 10. August 1984 Rechtswirkungen (ausschließlich) gegen ihn zu entfalten vermag, und führt weiter aus, er (und die Zweitbeschwerdeführerin) hofften, daß im Verfahren über den Anschlußzwang ihre Einwendungen Berücksichtigung fänden. Er behauptet also in Wahrheit nicht, durch den nunmehr angefochtenen Bescheid, der im gegenständlichen Abgabenverfahren ergangen ist, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Damit steht vorliegender Beschwerde, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Damit steht vorliegender Beschwerde, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

II. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ME: römisch zwei. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ME:

Hingegen ist die Beschwerdeführerin mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen im Ergebnis im Recht.

Tatsächlich wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1984 lediglich der Erstbeschwerdeführer zum Anschluß der hier gegenständlichen Liegenschaft an den neugelegten Mischwasserkanal verpflichtet. Gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ist ein solcher Bescheid nach der Aktenlage bis heute nicht ergangen. Ihr gegenüber ist daher gemäß § 12 Abs. 1 NÖ. Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld nicht entstanden.Tatsächlich wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1984 lediglich der Erstbeschwerdeführer zum Anschluß der hier gegenständlichen Liegenschaft an den neugelegten Mischwasserkanal verpflichtet. Gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ist ein solcher Bescheid nach der Aktenlage bis heute nicht ergangen. Ihr gegenüber ist daher gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ. Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld nicht entstanden.

Was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dagegen ins Treffen führt, vermag ihren Bescheid der Aufhebung nicht zu entziehen. Wenn sie zunächst auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verweist, so ist ihr zu erwidern, daß gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der Verwaltungsgerichtshof nur insoweit den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit unter anderem wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3). Dazu gehört gemäß lit. a der zuletzt genannten Gesetzesstelle auch der Fall, daß der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde. Eine wesentliche Aktenwidrigkeit wäre im übrigen auch ohne diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers von Amts wegen aufzugreifen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 594, angeführte Rechtsprechung).Was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dagegen ins Treffen führt, vermag ihren Bescheid der Aufhebung nicht zu entziehen. Wenn sie zunächst auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verweist, so ist ihr zu erwidern, daß gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG der Verwaltungsgerichtshof nur insoweit den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit unter anderem wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, und 3). Dazu gehört gemäß Litera a, der zuletzt genannten Gesetzesstelle auch der Fall, daß der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde. Eine wesentliche Aktenwidrigkeit wäre im übrigen auch ohne diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers von Amts wegen aufzugreifen vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 594, angeführte Rechtsprechung).

Ins Leere geht auch der Hinweis der belangten Behörde auf § 7 Zustellgesetz. Danach gilt, unterlaufen bei der Zustellung Mängel, sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Nun war aber der Bescheid vom 10. August 1984 nicht an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet, sie war daher nicht dessen Empfänger. Ob und wann ihr der Inhalt dieses Bescheides zur Kenntnis gelangte, ist daher - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - ohne jede Bedeutung.Ins Leere geht auch der Hinweis der belangten Behörde auf Paragraph 7, Zustellgesetz. Danach gilt, unterlaufen bei der Zustellung Mängel, sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Nun war aber der Bescheid vom 10. August 1984 nicht an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet, sie war daher nicht dessen Empfänger. Ob und wann ihr der Inhalt dieses Bescheides zur Kenntnis gelangte, ist daher - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - ohne jede Bedeutung.

Auch der Hinweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1982, Zlen. 81/05/0161, 0162 (Slg. Nr. 10.688/A) vermag am oben dargestellten Ergebnis nichts zu ändern. Wenn dort ausgesprochen wurde, jeder Miteigentümer sei mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herbeizuführen, sollte damit die Rechtsauffassung untermauert werden, daß ein an einen von zwei Miteigentümern einer Liegenschaft erteilter Auftrag zum Kanalanschluß nicht deshalb rechtswidrig ist, weil er nicht auch gleichzeitig an den zweiten Miteigentümer erteilt wurde. Dies trifft auch im Beschwerdefall zu, ändert aber nichts daran, daß der Abgabenanspruch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin mangels Erteilung eines Auftrages zum Kanalanschluß an sie bis jetzt nicht entstanden ist. Ob die Zweitbeschwerdeführerin ihrerseits eine Verpflichtung zum Anschluß der Liegenschaft trifft (welche Verpflichtung durch Bescheid zu aktualisieren ist, vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 05/0048/80), ist gemäß § 9 NÖ. Kanalgesetz 1977 lediglich für die Frage von Bedeutung, ob sie überhaupt als Abgabepflichtige in Betracht kommt oder nicht. Keineswegs kommt jedoch dem Bescheid, mit dem der Erstbeschwerdeführer zum Anschluß der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet wurde, als solchem auch Wirkung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zu, wie die belangte Behörde vermeint.Auch der Hinweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1982, Zlen. 81/05/0161, 0162 (Slg. Nr. 10.688/A) vermag am oben dargestellten Ergebnis nichts zu ändern. Wenn dort ausgesprochen wurde, jeder Miteigentümer sei mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herbeizuführen, sollte damit die Rechtsauffassung untermauert werden, daß ein an einen von zwei Miteigentümern einer Liegenschaft erteilter Auftrag zum Kanalanschluß nicht deshalb rechtswidrig ist, weil er nicht auch gleichzeitig an den zweiten Miteigentümer erteilt wurde. Dies trifft auch im Beschwerdefall zu, ändert aber nichts daran, daß der Abgabenanspruch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin mangels Erteilung eines Auftrages zum Kanalanschluß an sie bis jetzt nicht entstanden ist. Ob die Zweitbeschwerdeführerin ihrerseits eine Verpflichtung zum Anschluß der Liegenschaft trifft (welche Verpflichtung durch Bescheid zu aktualisieren ist, vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 05/0048/80), ist gemäß Paragraph 9, NÖ. Kanalgesetz 1977 lediglich für die Frage von Bedeutung, ob sie überhaupt als Abgabepflichtige in Betracht kommt oder nicht. Keineswegs kommt jedoch dem Bescheid, mit dem der Erstbeschwerdeführer zum Anschluß der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet wurde, als solchem auch Wirkung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zu, wie die belangte Behörde vermeint.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Zweitbeschwerdeführerin betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Aktenwidrigkeit) aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Zweitbeschwerdeführerin betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Aktenwidrigkeit) aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich im Rahmen des von der Zweitbeschwerdeführerin gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243 (vgl. hiezu auch den Beschluß eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A).Der Kostenausspruch gründet sich im Rahmen des von der Zweitbeschwerdeführerin gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243 vergleiche , hiezu auch den Beschluß eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A).

Hinsichtlich des oben erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Hinsichtlich des oben erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Wien, am 24. Juni 1988

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170276.X00

Im RIS seit

24.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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