Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den §§ 24 Abs 1 und 25 FSG, als die Wertung (iSd § 7 Abs 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl VwGH 2000/11/0151).Die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den Paragraphen 24, Absatz eins und 25 FSG, als die Wertung (iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat vergleiche VwGH 2000/11/0151).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Alkoholisierung; Atemluftmessung; Blutabnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1021.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019