Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.11.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behebbarer Mangel stellt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH C-87/94) keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebotes im Vergabeverfahren dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert (vgl VwGH 2008/04/0087).Ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behebbarer Mangel stellt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH C-87/94) keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebotes im Vergabeverfahren dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert vergleiche VwGH 2008/04/0087).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Schaden; Mangel; Mängelbehebungsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.6.002.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020