RS Lvwg 2019/11/7 LVwG-VG-6/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.11.2019

Rechtssatz

Ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behebbarer Mangel stellt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH C-87/94) keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebotes im Vergabeverfahren dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert (vgl VwGH 2008/04/0087).Ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behebbarer Mangel stellt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH C-87/94) keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebotes im Vergabeverfahren dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert vergleiche VwGH 2008/04/0087).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Schaden; Mangel; Mängelbehebungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.6.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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